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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 181. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Justizbehörde gehören, mit den streitigen Civilsachen abzutreten, die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber sammt den gerichtsobrigkeitlichen Befugnissen in Admim'stralionsangelegen- heiten vorzubehalten seien. Die Möglichkeit einer Trennung der Justiz von der Verwaltung, auch in der untc»»- Instanz, unter liegt keinem Zweifel. Es hat dieß nicht nur in Sachsen die Städte ordnung gelehrt, sondern es ist auch das Ausland hierin mit sei nem Beispiel vorangegangen. — So heißt es im §. 31. des bayeri schen Edicts über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit: „Diegutsherrliche Gerichtsbarkeit wird ausge übt entweder durch Herrschaftsgerichte, oder durch Patrimonial- gerichte, welche letztere sich in zwei Classen theilen, je nachdem dieselben entweder mit der streitigen und freiwilligen Gerichtsbar keit zugleich, oder nur mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein bekleidet sind." Diesen, Patrimonialgerichte 2ter Claffe genann ten , Gerichten soll nach §. 74. svg. jede Handlung der freiwilli gen Gerichtsbarkeit auch das Hypotheken- und Vormundschafts wesen, so weit es nicht streitig wird, zukommen, ja selbst das Befugniß, bereits gerichtlich anhängige Streitsachen zu verglei chen und Vergleichsurkunden auszufertigcn. — Was dagegen die Ausübung der Policei anlangr, so verordnet §.84. des Edicts: „ Den Gutsherren steht in den Bezirken und Orten, wo sie die Gerichtsbarkeit ausschließend besitzen, auch die Policei zuund §.86.: „Die Gutsherren üben die ihnen zugestandencn policei- lichen Gerechtsame durch die nämlichen Beamten aus, welchen die gutsherrliche Gerichtsbarkeit übertragen ist." Selbst die spä tere Gesetzgebung Baierns ist diesem Grundsätze treu geblieben; denn so bestimmt Art. 6. des Gesetzes vom 25. December 1831 über die Rechtsverhältnisse der auf die Gerichtsbarkeit freiwillig verzichtenden Standes- und Gutsherren: „Den Gerichtsherren ist gestattet, bei der Abgabe der Gerichtsbarkeit an den Staat, die niedere örtliche Policei mit Inbegriff der Forst- und Jagd- policei sich vorzubehalten. Den Patrimomalgerichtsinhabern verbleiben in diesem Falle sämmtliche, den Patrimonialgerichten nach den Bestimmungen der §§. 84. 85.88.80. 90. 93.94. und 97. —109., dann 142. und 113. der 6ten Beilage zur Verfas sungsurkunde in Beziehung auf Policei - und Verwaltungsgcgen- stande zustehenden Befugnisse." Auch Preußens und Hannovers Gesetzgebungen stimmen hiermit überein; es wird in dem ersteren Staate die Policei durch die Gerichtsherren oder ihre Pachter oder Gutsverwalter ausgeübt, und in den letzteren lautet die betref fende Gesetzesstelle: „Auch soll den bisherigen Gerichtsherren die Wahrnehmung der nieder» Policei in eben der Maße verbleiben, wie sie dieselbe bisher, da sie sich in den Besitz und der Ausübung der Gerichtsbarkeit befanden, auszuüben berechtigt gewesen, je doch alles dieses nur in so lange, als die eintretcnden Falle nicht zu einem eigentlichen gerichtlichen Verfahren erwachsen. In Folge dieser Bestimmung sind die bisherigen Gerichtsherren aber auch verpflichtet, für die Bekanntmachung und Beobachtung der die niedere Policei betreffenden Vorschriften daselbst gebührend Sorge zu trägen, und sie sind deshalb verantwortlich. Es bleibt ihnen daher auch unbenommen, Jemand mit den Policekgeschäften zu beauftragen, der auf dem Gute anwesend sein muß." Ja, auch in dem Königreiche Sachsen besteht schon die Einrichtung, daß die Gerichtsbarkeit ohne die Policei an den Staat abgetreten wer den kann, denn wenn cs auch in §.241. der Stadteordnung heißt, daß Vorbehalte bei der Verzichtleistung auf die Gerichtsbarkeit nicht ftattsinden sollen, so bezieht sich dieß doch offenbar nicht mit auf die nach der .Stadteordnung von der Gerichtsbarkeit gänzlich getrennte Policeiverwaltung. ' Aber auch noch manche andere Gründe haben die Deputation zu ihrem Vorschläge bestimmt. 'Für die Belassung der Policei in der Hand des Gerichtsherrn spricht nämlich^ daß einer wirksamen Ausführung derselben die Entfernung dessen, der sie ausüben soll, wie dieß künftig der ohnehin nsit Geschäften überhäufte Be amte sein würde, hindernd entgegensteht,- und für die Vereini gung der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Policei, daß die freiwillige Gerichtsbarkeit als ein einträglicherer Zweig der Justiz pflege die Policei, die vorzüglich dann pecuniäre Opfer erheischen wird, wenn ihre Ausübung einem besoldeten Beamten übertra gen werden muß, mit in ähnlicher Maße zu übertragen geeignet sein wird, als sich dieß von der streitigen Civilrechtspstege der Criminaljustiz gegenüber erwarten läßt. Nun wird zwar der Deputation eingehalten werden, daß sich die Bildung einer neuen Classe von Gerichten mit der von der Regierung beabsichtigten Vereinfachung, wo nicht Aufhebung der Patrimonialgerichts- Verhältnisse schwer vereinigen lasse, da aber der Vorschlag der Deputation nur eine Abstufung begründet, die dem Plane der Regierung im Allgemeinen förderlich ist, so dürfte er gerade dazu dienen, das erwünschte Ziel auf dem Wege der freien Vereinigung naher zu rücken, ohne die Gutsherren zu nöthigen, sich ihrer po litischen Stellung ganz zu begeben. Kaum mehrerheblich scheint der fernere Einwand, den die Deputation vielleicht zu besorgen hat, daß durch Trennung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der streitigen die Justiz selbst zersplittert werde; denn in Bezug auf Privilegirte, die in streitigen Rechtsfallen nicht vor demselben Gericht, das die sie betreffenden Handlungen der freiwilligen Ge richtsbarkeit ausübte, Recht nahmen, bestand wenigstens ein ganz ähnliches Verhaltniß. Auch ergiebt sich die Ausführbarkeit öer fraglichen Trennung daraus, daß schon jetzt manche Städte in unserm Vaterlande die freiwillige und Policeigerlchtsbarkeit ohne die streitige Gerichtsbarkeit besitzen, weshalb nicht einmal behauptet werden kann, daß durch den Vorschlag der Deputation eine neue Art der Gerichtsbarkeit erst entstehe, und ferner daraus, daß die Einrichtung, in Folge deren die Hauptzweige der freiwil ligen Gerichtsbarkeit, das Vormundschafts- und Hypotheken wesen, von besonder» Actuarien verwaltet werden, bereits bei mehreren größeren Gerichten Sachsens besteht. Uebrigcns dürfte die schon m mehreren Staaten durchgeführte Trennung der frei willigen Gerichtsbarkeit von der streitigen auch an sich um so we niger als unzweckmäßig zu betrachten sein, als dadurch vielmehr der nur zu leicht zu Collisionen führende Umstand, daß der Rich ter, unter dessen Leitung eben erst ein Rechtsgeschäft zu Stande gebracht worden, oder an dem er z. B. als Obervormund wohl selbst unmittelbar Theil genommen, bald darauf über die ange fochtene Giltigkeit eben dieses Rechtsgeschäfts oder nur über des sen Auslegung als rechtsprechende Behörde urtheilen soll, vermie den wird. Angemessen scheint cs endlich, dergleichen in Bezug auf den sächlichen Umfang verringerte Gerichte mit'einem beson- dern Namen und zwar dem derPatrimonialgerichte zweiter Classe wie in Baiern zu belegen, auch zugleich dieffnigen Paragraphen anzuführen, deren Bestimmungen der Natur der Sache nach auf sie keine Anwendung leiden können. Und so hat die Deputation sich nur noch über die fechsmonatliche Frist auszusprechen, bin nen der die Besitzer sich erklären sollen, ob sie die Gerichtsbarkeit beibehalten, oder ob sie dieselbe mit andern Jurisdictionen verei nigen wollen. Sie schien für das Aufhältliche vorläufiger Be sprechungen über die Vereinigung unter mehrern Lheilhabern und für die Wichtigkeit des Entschlusses zu kurz zu sein und ward von der Deputation in eine einjährige umgeschaffen. Die Fassung^ bei der Umfänglichkeit der Erinnerungen der Deputation, drer Paragraphen auszufüllen geeignet, würde folgendermaßen lauten: §. 30. „Den Besitzern der mit Gerichtsbarkeit beliehenerr Güter ist nachgelassen, ihre gerichtsherrlichen Befugnisse entwe der in dem ganzen Gerichtsbezirk oder auch nur in einzelnen, von einer andern Gerichtsbarkeit umgebenen Orten aufzugeben. Richt minder steht ihnen in Bezug auf den sächlichen Umfang der Ge richtsbarkeit frei, solche entweder ganz oder nur in Strafsachen, in so weit diese nach §. 13. des Gesetzes über Competenzverhält--
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