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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 181. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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die Civilstaatsdrener vorhanden, die die Entsetzung eines Staats dieners oder dessen Entlassung nach vorangegangenem Befsc- rungsverfahren nach sich ziehen, so kann in Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Gerichtshaltex das dießfallsige Unter- suchungs- oder Wesserungsverfahren durch den Gerichtsherrn so wohl, .als die vorgesetzte Bchörde beantragt und bezüglich einge leitet werden; der Gerichtsherr allein hat aber nach beendigter richterlicher Untersuchung- die Entsetzung oder Entlassung, zu welcher er, sofern solche das Erkenntmß oder in dessen Folge die vorgesetzte Behörde anordnet, unbedingt verpflichtet ist, unter Beziehung auf das Straferkenntniß auszusprechen. 7— Die in dem Gesetze wegen der Civilstaatsdiener zur sofortigen Entlassung des Dieners geeigneten Gründe berechtigen auch den Gerichts herrn dieselbe ohne Weiteres zu verfügen, doch steht dem Gerichts halter die Berufung an das vorgesetzte AppellationsgerichL wegen etwaiger Überschreitung der gesetzlichen Befugnisse binnen 14 Lagen zu. Entsetzt oder entlaßt der Grrichtsherr in den vor stehend bezeichneten Fallen, oder wo er hierzu-sonst durch gesetz- licheBestimmung oder Erkenntmß verpflichtet ist, oder wo solches das Apprllationsgericht in den gesetzlich hierzu geeigneten Fällen anordnet, binnen einer ihm zu bestimmenden Frist den Gerichts halter nicht, so ist die vorgesetzte Behörde, dafern sie es nöthig findet, solches zu thun befugt. Sind andere Ursachen vorhanden, welche die Entfernung eines Gerichtshalters nothwendig oder rathsgm machen, z. B. hohes Alter, so kann diese anders nicht, als mit Genehmigung des vorgesetzten Appellfltionsgerichts, das vorher darüber zu cognoSciren hat, erfolgen. Diese Fassung wird von der Kammer, ohne «ine Gegen erinnerung, einstimmig genehmigt. Referent verliest nunmehr den 29. §,: (Verfahren bei Wiederbesetzung einer erledigten Stelle). „Binnen drei Monaten nach der wirklichen Erledigung einer Ge- richtstzalterstelle hat der Gerichtsherr die zu deren Wiederbesetzung geschehene Ernennung mit Vorlegung der vorläufig vollzogenen Bestallungsurkunde dem vorgesetzten Appellati'onsgerichte anzu zeigen, Geht diese Frist unbenutzt vorüber und erfolgt die Anzeige auf geschehene Erinnerung der Behörde nicht innerhalb der näch sten vier Wochen, so hat das Appellationsgericht die unverzüg liche Besetzung der Stelle vorzunchmen, uyd der Gerichtsherr, welcher für diesmal das Ernennungs- und Präsentationsrecht verliert, ist verbunden, dem auf diese Weise ernannten Gerichts verwalter die bei der Stelle üblichen und den Geschäften ange messene» Dienstgenüsse und Bewilligungen zu leisten, auch ihn zu vertreten, Die Deputation begutachtet hierzu: Es können Gründe, wie z. B. die Abwesenheit des Ge- rschtsherrn, vorliegen, die die Verlängerung der Frist, binnen welcher die erledigte Gerichtshalterstelle wieder zu besetzen ist, dringend bevorworten. Dabei kommt in Erwägung, daß durch die zweckmäßige Bestimmung des Z. 23. das Eedürfniß einer schleunigen Wiederbesetzung ohnehin sich weniger fühlbar machen wird. Aus diesen Rücksichten schien es der Deputation noth- wendig, dem Appellationsgerichte das nach der Fassung des Entwurfs wenigstens zweifelhafte Befugniß, dem Gerichtsherrn bei erheblichen Gründen eine Fristverlängerung zu bewilligen, mit ausdrücklichen Worten zuzugestehest. Hiernachst bedarf dieser §. eine Verweisung auf den §.28., da dieser in Bezug arss die Vertretungsverbindlichkeit einige Abänderung erlitten hat- Die Fassung ist demnach folgende: „Binnen drei Monaten nach der wirklichen Erledigung einer Gerichtshalterstelle hat der Gerichtsherr die zu deren Wieder besetzung geschehene Ernennung mit Vorlegung der vorläufig vollzogenen Bestallungsurkunde dem vorgesetzten Appellations gerichte anzuzeigen. Geht diese unbenutzt vorüber und erfolgt die. Anzeige auf geschehene Erinnerung der Behörden nicht in nerhalb der nächsten vier Wochen, so ist das Appellationsge richt, in sofern es nicht aus erheblichen Gründen eine Fristver längerung zuzugestehen sich bewogen finden sollte, befugt, die unverzügliche Besetzung der Stelle vorzunehmen und der Ge richtsherr, welcher für dieß Mal das Ernennungs- und Prä sentationsrecht verliert, ist verbunden, dem auf diese Weise ernannten Gerichtsverwalter die bei der Stelle üblichen und den Geschäften angemessenen Dienstgenüsse und Bewilligun gen zu leisten, ihn auch nach §. 28. zu vertreten." Sraatsminister v.Könneritz: Gegen den Vorschlag der Deputation habe das Ministerium kein Bedenken. Auch die Regierung habe etwas Anderes nicht gemeint. Im Uebrigen müsse der §. 28. die Bestimmung über die Vertretung enthalten, er möge so bleiben, wie er von der Kammer Annahme gefun den, oder nicht. v. Einsiedel: Größerer Deutlichkeit halber werde es wohl zweckmäßig sein, in die Fassung der Deputation nach den Worten: „Geht diese" das auch im Gesetzentwürfe befindliche Wort: „ Frist " einzuschalten. Dieß findet allgemeinen Beifall, und der Präsident stellt die Frage: Nimmt man den §. 29. in der Fassung der Deputation und mit der vom Mitgliede von Einsiedel bean tragten Einschaltung an? Dieß wird mit 32 Stimmen gegen .eine bejahet. §.30.: (Freiwillige Verzicht auf die Gerichtsbarkeit). „ Den Be sitzern der mit Gerichtsbarkeit beliehenen Güter ist nachgelassen, ihre gerichtsherrlichen Rechte aufzugcben, jedoch ohne Vorbehalt und nicht theilweise. Zu diesem Behuf wird eine Frist von sechs Monaten nach Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes bestimmt, in welcher sie bei dem Appellationsgerichte des Kreises sowohl, ob sie die Gerichtsbarkeit beibehalten, als auch, ob sie dieselbe mit andern Jurisdictionen vereinigen wollen? zu erklären haben. Hierzu begutachtet die Deputation: Auch eine nur theilweise Aufgabe der Gerichtsbarkeit zu ge statten, schien der Deputation aus mannichfachen Rücksichten sehr zweckmäßig zu sein, und cs weicht in sofern ihre Ansicht von der Staatsregierung wesentlich ab. Nach dem Entwürfe ist eine theilweise Aufgabe weder in Bezug auf Ort noch auf Gegenstand zulässig, die Deputation aber nimmt in beiden Beziehungen ein ausgedehnteres Befugniß für den Gerichtsherrn in Anspruch. Bisweilen gehören zu einem bedeutenden und geschlossenen Gc- richtsbezirke einzelne Ortschaften, die En.claven fremder Juris dictionen bilden. In solchen Fällen ist es für dos Interesse des Staats, dessen eigene Jurisdiction einen die Abrundung der Be zirke erleichternden Zuwachs erhält, und für das Interesse des Eigenthümers, der durch Abschließung und Abrundung einer Ju risdiction die Justizpflege vereinfacht sehen will, gleich wünschens- werth, wenn ihm nachgelassen bleibt, auch nur in Bezug auf jen,e Orte seiner Jurisdiction sich zu entäußern. Paß für ihn jenes Verhältniß so drückend sei, ihn zur Aufgabe seiner gesamm- ten Gerichtsbarkeit zu vermögen, ist nicht wahrscheinlich und so bleibt ohne ein solches Auskunstsmittel der Uebelstand vermuth- lich ungehoben, Wenn übrigens die Deputation auch eine in Bezug guf den sächlichen Umfang nur theilweise Aufgabe der Gerichtsbarkeit nicht nur für ausführbar, sondern selbst für zweckdienlich hält, so ist sie weit entfernt, dieses Befugniß an gar keine Regel binden zu wollen; sie schlägt vielmehr vor, daß nur eine Lheilung zu- lässig sei, er möge der dis Strafsachen, m so weit sie noch vor die
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