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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 183. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ohnedieß nur ein gerkrrges Einkommen haben, und monatweise angestellt sind, einem solchen Abzüge unterworfen sind, so glaubte sie um so mehr, darauf antragen zu dürfen, daß sie davon befreit würden, indem sie sehr leicht nach Verlauf des er sten Monats wieder entlassen werden können, und also fast gar nichts erhalten würden. Der Präsident: Nach der Erklärung des Hm. Staats ministers könnte sich diese Befreiung blos auf solche Diener be ziehen , welche provisorisch ««gestellt sind. Abg. und Secr.Richter: Nach dem, was der Herr Staatsmimster angeführt, würde man durchaus eine Ungleich heit begründen, wenn man dem zweiten Puncte des Deputa tionsgutachtens beitreten wollte; es würde ein Unterschied zwi schen Staatsdiencrn und Dienern der städtischen Communen in Hinsicht dieser Abgänge eintreten, und man kann sich also bloß dahin aussprechen, daß bei provisorisch Angestellten diese Abzüge nicht Platz greifen. Staatsmimster v. Zeschau: Ich muß noch darauf auf merksam machen, daß, wenn man diesen Unterschied, in Hin-, sicht auf das neue Staatsdienergesetz zwischen den auf Wider ruf und den nicht auf Aufkündigung Angestellten machen wollte, Mir dieß unthunlich und unausführbar erscheint; denn selbst im neuen Staatsdienergesetze ist bestimmt, daß, wenn jemand eine gewisse Reihe von Jahren aufkündbar angestellt gewesen, er in die Kategorie der unaufkündbar Angestellten tritt, und man müßte also solche Diener ebenfalls befreien, was doch un passend erscheint. Eine andere Frage würde die sein, ob über haupt eine solche Art der Abzüge bei diesen Dienern beizubehal ten ist. Abg. Axt: Ich würde allerdings noch ein Bedenken tra gen gegen die Abweisung der Petition, und es scheint mir ein Grund, welchen die Deputation angeführt hat, besonders wich tig zu sein. Diese Diener sind schlecht besoldet und in einer solchen Stellung, welche ihre Unabhängigkeit erforderlich macht. Wenn nun diese Leute sogleich im ersten Monate mit Schulden in ihr Fach eintreten, so kommen sie dadurch in eine Abhängig keit, womit dem Staate, wieder Stadt, schlecht gedient ist, und wodurch jener mehr verliert, als die bemerkte geringe Einnahme. Ich gestehe offenherzig, daß ich mit der Deputation vollkom men übereinstimme, und wünsche, es möchte das Deputations gutachten zur Abstimmung gebracht werden. Der Präsident: Hierauf entgegne ich, daß diese Abzüge allerdings bei den Dienern, die mit einem niedrigen Gehalte angestellt sind, eine mißliche Sache sind. Wenn indessen diese Abzüge nicht allgemein aufgehoben sind, so muß man über legen, welches Mißverhältniß daraus entstehen würde, und wollte man bei allen solchen Dienern, ich erinnere nur an die Menge, welche beim Aollwesen attgestellt ist, diese Befreiung eintreten lassen, so würde das einen großen Ausfall für den Staatshaushalt verursachen. Was übrigens das betrifft, daß künftighin vielleicht zu wünschen wäre, dieser Abzug möge ganz Wegfällen, so würde Ließ wohl auch in Erfüllung gehen, wenn. es thunlich ist, für den Augenblick sehe ich aber nicht ein, wie hier ein Unterschied zu machen sei. Abg. Sachße: Für die Zukunft ist wohl zu hoffen, daß dieser harte Abzug ganz aufgehoben wird; aber eben diese Härte des Abzuges macht es, daß man Gründe aufsuchen muß, um diese Härte abzuwenden. Man muß doch annehmen, daß dieser Abzug nur in Hinsicht auf lebenslängliche Anstellung stattffnden kann, und wenn auch im Staatsdienste viele auf Aufkündigung gestellt sind, so ist mir doch nicht leicht der Fall vorgekommen, wo ein solcher fortgeschickt worden wäre. We nigstens müßte man doch das Gesuch dahin richten, daß die Abzüge beim Eintritt der Aufkündigung restituirt werden. Abg. v. Könneritz: Ich bin der nämlichen Ansicht, daß es gerecht wäre, wenn im Falle der Aufkündigung diese Abzüge nach einem bestimmten Fuße restituirt würden. Staatsminister v. Zeschau: Ich theile ganz die Ansicht des Abgeordneten Axt, daß diese Gehaltsabzüge nichts Gutes, sondern vielfachen Nachtheil stiften. Dieses war ein Grund, warum die Regierungen dem Staatsdienergesetze sich dahin ausgesprochen hat, es sollen diese Abzüge ganz wegfallen; denn ich glaube, daß sie zu vielen Veruntreuungen und Deran gements die Ursache geben. Gegen die Ansicht der Negierung wurde aber beschlossen, es sollen monatliche Anträge von diesen Personen geliefert werden. Das scheint ein Gegenstand zu sein, der abgethan ist und worauf nicht zurückzukommen sein dürfte; eben so die Frage, ob die monatlichen Abzüge i von denen gefordert'werden können, welche auf Aufkündigung gestellt sind; denn das Staatsdienergesetz hat keinen Unterschied in dieser Hinsicht gemacht. Hier liegt nun nur die Frage vor, ob bei dem vorliegenden Verhältniß ein Unterschied zu machen sei, und in dieser Beziehung bemerke ich, daß bisher kein Un terschied stattgefunden und auch künftighin keiner stattsinden wird, mithin der von der Deputation angeführte Grund wegfallt. Referent: Die Deputation hat sich dahin ausgespro chen, daß eine Ungleichheit stattsinde und für wünschenswerth halte, daß die Staatsregierung ersucht werde, es möchten diese Abzüge wegfallen, und dann würden alle andere auf gleiche Art Angestellte eine gleiche Befreiung zu genießen haben. Viceprasident: Ich wollte bemerken, daß wir in einen Widerspruch mit unserer frühem Diskussion kommen wür den , wenn wir dem Anträge der Deputation beitreten wollten, und wir könnten nur darauf eingehen, daß man die provisorisch Angestellten von diesen Beitragen befreite. Staatsmimster v. Zeschau: Ich wollte mir nochmals das Wort erbitten, um einen Vorschlag zu machen. Es würde bedenklich sein, wenn ein Beschluß gefaßt würde, welcher im «Widerspruche mit den beim Staatsdienergesetze erfolgten Be schlüssen stände. So viel ich weiß, ist die Angelegenheit, welche das Staatsdienergesetz betrifft, so weit gediehen, daß die vereinigte Deputation der 1. und 2. Kammer zusammentre ten wird, um verschiedene noch obwaltende Differenzen zur Ausgleichung zu bringen und die Beschlüsse der 1. und 2. Kam-
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