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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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geleistung häufig zu wichtig sei. Uebrigens sei ihm gesetzlich ausgesprochene Harte stets lieber/ als Miükührliche. v. Pos er «wünscht, daß man die Zeit mit einer Angele genheit, die erst in dem höchst unwahrscheinlichen Faste eines Krieges ein Interesse gewinne, nicht versplittern möge, und äußert, daß man den Cömmunalgarden, da sie so große Lust zum Militairdienste zeigten, wohl auch zumuthen könne, sich mit dem Militairstrafgesetze bekannt zu machen. Bürgermeister Hübler theilt zwar in der Sache selbst den Wunsch, die Bestimmung unter«. hinwegfallen zu sehen , glaubt aber, daß man diesen Wegfall unter den obwaltenden Umständen unter der Hand und bis zur definitiven Regulirung des Militair- strafgesetzbuches anstehen lassen könne, da jetzt blos von einer kursorischen Durchgehung des Gesetzes die Rede sei. v. Carlo witz: Erwürbe zwar gegen die Beibehaltung des in Frage stehenden Punctes o. sein, wenn der von der Regierung vorgeschlagene mildernde Zusatz nicht hinzukame; er finde aber die Bestimmung nunmehr ganz unbedenklich und überhaupt drin gend nothwendig, weil die Bestimmungen des Criminalrechts angemessene Strafen für die hier in Frage stehenden wichtigen Vergehen nicht darböten. . Staatsminister v. Zezschwitz: Man sei im Zrrthum, wenn man glaube, daß das Gesetz auch die Bestimmungen über Subordination und Disciplin auf Civilpersonen erstrecken wolle. Das sei keinesweges der Fall, denn dergleichen Verhält nisse kämm gar nicht in Frage; wohl aber erheische es eine strenge, den Milltairgesetzen entsprechende Bestrafung,- wenn z. B. Ci- vilpersone« an den ihnen zum Transport oder zur Bewachung ««vertrauten Kriegsbedürsniffen sich vergreisen oder sie durch Nachlässigkeit verloren gehen lassen u. dergl. mehr. -Uebrigens gehe man jedenfalls zu weit, wenn man ausspreche, daß das Strafgesetz nur wider diejenigen solle angewendet werde« können, welche aus die Kriegsartikel verpflichtet seien, denn es enthalte z. B. §. 68. Bestimmungen über die Bestrafung der Spione; werde also jener Grundsatz so allgemein ausgesprochen, so werde dich vor allen Dingen noch ein genaues Eingehen in die Bestim mungen des speciellenTheils erfordern, und was in dessen Folge «och zu ändern oder beizufügen sei. Dich ändere aber freilich die Ansicht der.Deputation ab, nach welcher man die auf den Kriegszustand sich beziehenden Bestimmungen ungeändert lassen wolle. Der königl. Commiffar, Oberst v. Nostitz hält dafür, daß man der angefochtenen Bestimmung sub «. eine viel zu große Wichtigkeit beilege. Sie werde überhaupt nur sehr selten zur Anwendung kommen. Stehe die Armee in Feindes Land, so entscheide dje Gewalt, fei sie im Lande von Verbündeten, so gelte die diesseitige Gesetzgebung nicht, man gebe die Verbrecher an die Behörde des Landes ab, und sei der Krieg im Vaterlande, st? dürfe man wohl so viel Patriotismus vvrausfetzen, daß jeder Bürger seine Pflicht thun werde. 'Geschehe dich aber auch nicht, so solle ja die Bestrafung nicht durch Mlitairbehörde« erfolgen, sondern das vorliegende Gesetz lediglich einen Maßstab für den Civilrichter gewähren, an den der Verbrecher aus dem Civil- stande abgeliefert werden müsse. Uebrigens dürfe man Huch die große Milderung nicht übersehen, die schon im §. 51. und viel leicht selbst im §. 52. liege. v. Deutrich: Er erkenne das Militair - Strafgesetz aller dings für publicirt und allgemein giltig, allein es sei ein specielles Gesetz und erheische nach seiner eigenen Disposition, bei denen, auf welche es angewendet werden solle, eine specielle Publikation. Zum Thatbestande eines nach diesem Gesetze zu bemtheilenden Verbrechens gehöre die erfolgte Vorlesung der Kriegsartikel. Ueb rigens trete bei Civilpersonen ein Conflict der Pflichten ein, der bei Milktairpersonen nicht vorkomme, und erheische dieß eineganz verschiedene Beurtheilung. Der Soldat könne und dürfe, wo es den Zweck des Krieges gelte, die Todesgefahr nie in Anschlag bringen, beim Bürger aber sei dieß zweifelhaft, denn ihm sei ge stattet, auch die Pflicht der Selbsterhaltung in Anschlag zu brin gen. Uebrigens könne er nicht zugeben, daß es nach Wegfall des Punctes v. ganz an gesetzlichen Bestimmungen über die hierin Frage befangenen Vergehen fehlen werde, denn es werde die Strafe des Ungehorsams gegen Befehle der vorgesetzten Behörden eintreten. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck macht in Ergegnung auf die Aeußerung des v. Posern auf den Unterschied aufmerksam, welcher zwischen den frühem Bürger - und Schützengarden und der Communalgarde obwalte. Jene hätten zum Vergnügen be standen, diese verlange das Gesetz, und wenn die Mitglieder der Cömmunalgarden der ihnen vom Staate auferlegten Pflicht gern und mit Lust nachkamen, so möge man dieß loben, keinesweges aber daraus Rechtsgründe künstlich ableiten wollen, um sie här ter zu behandeln, als im Gesetze liege. Dieses regle die Verhält nisse der Cömmunalgarden, sie hätten ihre Disciplinarvorschrif- ten und ihre Strafgesetzbestimmungen, und nur nach diesen könn ten sie gerichtet werden. Prinz Johann: Er könne nicht zugeben, daß der von der Regierung zu dem Puncte «. gemachte Zusatz diesen ganz aufhebe und eine willkührliche Strafe eintreten lasse, denn wäre dieß, so müßte überhaupt in keinem Gesetze der einschlagenden Milde rungsgründe gcdacht werden können. Eben indem aber das Gesetz tz. 5l. die nicht erfolgte Verpflichtung als einen Milderungsgrund aufführe, zeige es, daß diese Verpflichtung nicht zum Thatbe- stande der nach dem vorliegenden Gesetze zu bemtheilenden Ver brechen gehöre. Im Kriege habe überdieß, seiner Ueberzeugung nach, jeder Sohn des Vaterlandes die Pflicht, sein Leben danö- thig aufzuopfcrn, und erheische der Zweck des Kriegs strenge Fol ge, also auch strenge Bestrafung des Ungehorsams. Es falle ihm nicht ein, die Communalgarde zur Zeit des Kriegs unter das Militairgesetz stellen zu wollen, aber so viel sei wohl klar, daß in solcher Zeit und wenn die Communalgarde zu militairischen Dicnstverrichtungen gebraucht werde, ihre Disciplinarvorschrif- ten für ausreichend nicht geachtet werden könnten. — Was end lich den von v. Weber vorgeschlagenen Zusatz anlange, so Hede er die gesetzliche Bestimmung auf, denn es sei unmöglich, jedes mal die Kriegsartikel zu verlesen. Der Präsident stellt nun die Frage: Wird der Antrag des i). Weber und v. Deutlich aus gänzlichen Wegfall der Bestinv mung
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