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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ein geringeres oder höheres Strafmaß zu bestimmen, jedoch würde es immer eine selbstständige Strafe bleiben. Staatsminister v. 3 ez schwitz: Ich kann mir nicht denken, daß man einen Unterschied machen könne zwischen den Worten: „ im Dienste und unter den Waffen." Dieses Bedenken ist mir beigegangen, dagegen bin ich keineswegs gegen den Vorschlag, eine selbstständige Strafe für die Trunkenheit zu bestimmen. Alan hat geglaubt, daß, da ohnedieß einjährige Detention erkannt werde, zugleich das Vergehen mit verbüßt werde. Darauf müßte ich jedenfalls antragen, daß der Unterschied, welcher hier zwischen Dienst und unter den Waffen gemacht wird, in umgekehrter Maße angenommen, und der Dienst höher gestellt werde, als unter den Waffen. Referent: Dann erlaube ich mir zu bemerken, daß ich kei nen Werth auf den letzten Satz lege, nur damit könnte ich nicht einverstanden sein, daß die Worte: „im Dienste" mehr seien, als: „unter den Waffen;" dafür, daß dieß nicht das richtige Ver- hältnißsei, spricht auch das gegenwärtige Gesetzbuch; es scheint strenger angesehen worden zu sein, wenn es heißt: „unter den Waffen." Das Bedenken der Deputation ging davon aus, daß die Trunkenheit selbstständig bestraft werden soll, wahrend sie hier nur als Folge eines Vergehens bestraft wird. Wir wollten schon das als Vergehen ansehen, daß der, welcher im Dienste steht, sich in eine Lage versetzt, wo er außer Stand ist, ein Vergehen zu vermeiden. Was nun die selbstständige Strafe der Trunkenheit betrifft, so muß ich der Kammer anheim geben, ob sie mit den Worten, welche die Deputation vorgeschlagen hat, bezeichnet ist. Vielleicht könnte man folgendergestalt sagen: „Wenn emeMili- tairperson sich im Dienste der Trunkenheit schuldig macht, so soll dieselbe nach der Wichtigkeit des Dienstes oder Po stens, oder je nachdem daraus eine Gefahr entstanden ist oder nicht, mit Ltagigem Arbeitsarreste bei Wasser und Brod bis zu ein- und mehrjähriger Detention in der Militairstrafanstalt be straft werden. Uebersteigt jedoch die zuerkannte Strafe eines da bei zugleich begangenen Hauptvergehens das Maß eines Jahres Detention im 1. Grade der Militairstrafanstalt, so absorbirt letz tere die besondere Strafe der Trunkenheit." Fürst v. Schönburg erinnert gegen diese Fassung, daß der Grundsatz poeim inchur absorbst uuuorew zum Theil mit ihr im Widerspruche stehe. Bürgermeister HüLler erinnert, daß sich nach den in der Kammer bei einer andern Gelegenheit gemachten Eröffnungen die künftige Criminalgesetzgebung von diesem ohnehin gesetzlich nicht ausgesprochenen Grundsätze entfernen dürfte, Staatsminister v. Zezschwitz erklärt sein Einverständniß mit der vorgeschlagenen Fassung. Hierauf wird der Vorschlag des Prinzen Johann zur Unter stützung gebracht, und nachdem er zahlreich unterstützt worben war, von der Kammer mit 32 Stimmen gegen 2 ange nommen. Der Präsident stellt hierauf 2 Fragen auf den Wegfall der §§. 54. und 55., welche einstimmig bejahet werden. Zu §.56., welchen die Regierung unverändert gelassen, führt die Deputation an: Es beschrankt zwar dieser Artikel an sich das richterliche Er meßen auf zweckmäßige Weise, da jedoch dasselbe in den sehr häu figen Fällen, wo Alaxima und Almima der Strafen angedroht sind, immer noch einen sehr weiten Spielraum hat, so schien es conseguent mit dem bei H. 23. in Hinsicht auf das Strafverwand lungsrecht der Commandobehördeaufgestellten Princip, auch dem Richter, wo das Gesetz solches nicht ausdrücklich beabsichtigt, nicht die Wahl zwischen verschiedenen Strafarten zu lassen, von denen die eine entehrende, die andere keine dergleichen Folge hat. In Folge dessen beantragt die Deputation zu Artikel 56. einen Zusatz folgenden Inhalts: „Auch wenn dem Richter die Wahl zwischen einem hohem und niedern Strafmaß gelassen ist, darf derselbe niemals statt einer andern Strafe Zuchthaus oder Detention in der Militairstraf anstalt erkennen, wenn letztere Strafartcn in dem vorliegenden Falle nicht ausdrücklich mit angedroht sind, oder, was die Detention betrifft, nicht mindestens geschärfter Arrest, dessen Dauer die Geltung von 12 Wochen einfachen gemeinen Arrests erreicht, eintreten kann." Staatsminister v. Zezschwitz bemerkt, daß vor einigen Tagen bei der Discussion die Regierung erklärt habe, es sollten die tztz. des alten Gesetzes nicht der Berathung unterliegen, was auch von der Kammer zugestanden worden sei, und hier eine Inkonsequenz eintreten würde. Was die Sache selbst beträft, so habe die Regierung kein Bedenken. Der Präsident richtet hierauf an die Kammer die Frage, ob sie mit dem von der Deputation in Antrag gebrachten Zu satze zu dem §. einverstanden sei? Sie wird einstimmig bejaht. tz. 57. lautet: Treten Ursachen ein, welche entweder in der körperlichen Beschaffenheit des zu Bestrafenden, oder im Interesse des Dien stes, oder in sonstigen äußeren Umständen ihren Grund haben, und die Anwendung einer in dem Gesetze bestimmten Strafe be hindern, so ist dieselbe in eine andere angemessene Strafe, nach Maßgabe des im 36. und 46. Art. angegebenen Ver hältnisses der einzelnen Strafarten zu verwandeln. — Jedoch soll bei Ofsicicren gar keine, und eben so wenig, wenn in dem Gesetze die Degradation eines Unterofsiciers als Strafe ausdrücklich bestimmt ist, eine Verwandlung der Strafe Statt finden. Die Deputation bemerkt: Aus gleichen Gründen beantragt die Deputation in diesem Artikel nach den Worten: „zu verwandeln" am Ende des ersten Satzes folgenden Zusatz: ' „Im Wege der Sirafverwandelung kann jedoch Zuchthaus strafe niemals, und Detention in der Militairstrafanstalt über haupt nicht statt einfachen gemeinen Arrests und statt geschärf ten Arrests nur dann verfügt werden, wenn dessen Dauer die Geltung von 12 Wochen einfachen gemeinen Arrests erreicht." Referent erinnert', daß dieser Zusatz nicht mehr genüge, da gestern mehrere Bestimmungen, über welche n.an sich bei tz. 23. vereinigt habe, hierher verwiesen worden seien. Er schlage hierbei vor, zwischen den 1. und 2. Satz tz. 57. folgen den Zusatz einzuschalten: „Jin Wege der Strafverwandlung' kann jedoch Zuchthausstrafe niemals und Detention in der Mi litairstrafanstalt überhaupt nicht statt einfachen gemeinen Arrestes
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