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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 201. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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feiere, so habe man doch noch nicht gehört, baß in dieser Hinsicht Beschwerden eingelaufen waren. Der fragliche Fall werde gewiß auch nur bei unbedeutendern Grundstücken eintreten, welche von ihren Eigentümern verlassen waren, und die man überhaupt, wenn nur die Abgaben davon entrichtet würden , nicht wieder aufbaue. Der Fall, daß jemand vielleicht aus Eigensinn sein mitten in einer Stadt gelegen gewesenes Haus nicht wieder auf baue, lasse sich doch nur höchst selten denken. Der Gesetzent wurf beuge allen diesen Bedenken vor, und man dürfe wohl von der Regierung voraussetzen, daß sie bei dessen Anwendung stets billige Rücksichten auf die obwaltenden Umstande nehmen werde. Bei der Prüfung eines altern Gesetzes müsse man hauptsächlich die Mängel ausfindig zu machen suchen, welche zu häufigen Be schwerden Anlaß gegeben. Dreß stehe nun hier nicht Zu erwar ten, im Gegenteil habe man Grund, dieß nach der Fassung der Deputation und der 2. Kammer zu befürchten, da nun einmal Caducitäten unvermeidlich wären, und vielleicht Brandstellen unbenutzt blieben, an denen manchem viel gelegen sein werde. .Betrachte man aber die praktischen Folgen, welche aus der Fas sung der Deputation notwendig hervorgehen müßten, so werde nach ihr kein Gläubiger unter Einem Jahre auf Subhastation an tragen können, wenn er schon seinen Schuldner ausgeklagt habe. Ferner stände nach der Fassung der Deputation der vorliegende tz. mit den §Z. 82. und 83. in offenbarem Widerspruche, denn der tz. 82. stelle die Regel auf, §. 83. bestimme die Falle, wo Nach sicht eintreten solle, oder nötigenfalls andere Anordnungen ge troffen werden sollten, der Z. 84. aber bestimme, worin diese An ordnung bestehen müßte, auf welche Art der Z. 82. aufgestellte Grundsatz in Ausführung gebracht werden solle. Nach ded Fas sung der 2. Kammer aber werde weder das Eine, noch das An dere gewährt, und der §. 82. und 83. bedürfe sonach im Falle der Annahme der Fassung der Deputation einer völligen Umformung. Secretair v. Zedtwitz: Er seines Ortes halte ebenfalls die Fassung der 2. Kammer für höchst bedenklich^ und stimme für den Gesetzentwurf, indem ja die Z. 83. gestattete Nachsichtsertheilung alle diejenigen Rücksichten gewahre,' welche die Deputation für ersprießlich erachte. Nach der Fassung der Deputation aber wer de gegen den Rechtssatz verstoßen, daß kein hypothekarischer Gläubiger eher auf Subhastation antragen könne, als bis der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen sei. Prinz Johanri: Er müsse sich für die Fassung der 2. Kam mer erklären, da ja der Hauptzweck des Gesetzes der sei, dem Abgebrannten zum Wiederaufbau die nölhigen Mittel zu ver schaffen, nicht aber, ihn zum Bau zu zwingen; dieß trete um so härter hervor, da nicht mehr der volle Werth der Gebäude ver sichert werden dürfe. Halte man zur Vermeidung möglicher Ca- ducitaten Zwang für nöthig, so könne selbiger nicht in dem Ver luste deö dem Abgebrannten verbliebenen Eigenthums des Grund stücks bestehen, sondern höchstens in dem Verluste der Brand vergütung selbst. Der einzige Ausweg scheine ihm in der Fassung der 2. Kammer zu liegen. Wenn es aber wirklich der Fall sei, .daß selbige mit den Bestimmungen der ZZ. 82. u. 83. im Wider- ? spruche stehe, so werde die Negierung gewiß in Vereinigung mit den Ständen diesem Abhilfe zu verschaffen wissen, auf ZZ. 82. u.! 83. werde man aber nach definitiverBeschlußnahme über sie nicht wieder zurückkommen können. v. Deutrich: Das Bedenken des Secr. v. Zedtwitz er ledige sich wohl von selbst, da ein hypothekarischer Gläubiger ja nur auf dem Rechtswege zum Anträge auf Subhastation gelan gen könnte. Die Beschreibung des Rechtsweges gehöre aber nicht in dieses Gesetz. Was nun die Hauptsache anlqnge, so sek die Deputation der Ansicht der 2. Kammer um deswillen beige- treten, weil die Anstalt nur eine Versicherung bis zu ß des Wer tlos annehme, und es doch eine sehr große Harte sein würde, wenn jemanden, der eben deshalb nicht gleich wiederaufbauen könne, weil diese Zwangsanstalt ihm die Möglichkeit raube, sich die Mittel zu verschaffen, km Fall eines Wrandunglücks vollstän dig wieder aufzubauen, d. h. sich nach dem vollen Werthe zu asse- curiren, sein ganzes Eigenthum genommen werden soll?, obschon er die Abgaben von demselben fortbezahle und seine Privatgläu- biger befriedige. Secr. Hartz: Er glaube nur durch die Fassung der 2. Kam mer alle gehegten Besorgnisse beseitigt zu sehen. Oft seien Gründe vorhanden, wo es dem Eigenthümer sehr erwünscht sein werde, seine Brandstelle erst nach 10 oder mehreren Jahren wieder be bauen zu dürfen. v. Carlowitz: Er trete der Ansicht Sr. k. H. bei. Werde die Fassung der 2. Kammer abgelchnt, so stimme er gegen den Z. in seinem vollen Umfange. In der Fassung des Gesetzentwurfs erkenne er eine große Härte, und einen ungerechten Eingriff in das Eigenthumsrecht, den er doch nicht gesetzlich sanctiomrt zu sehen wünsche, so großes Vertrauen er auch in die Milde der Re gierung fetze. Einen directen Widerspruch mit ZZ. 82. und 83. könne er übrigens in der Fassung der 2. Kammer nicht finden, da die im Z. 83. getroffene Bestimmung wegen anderweiter Anord nung sich auf vielerlei Art denken lasse. v. Polen zr Wenn auch der Vorwurf, daß im Deputa- tionsgutachten der tsrminus all guem für die zu ertheilende Nachsicht fehle, nicht abzuleugnen sek, so scheine es doch weder nothwendig, noch wünschenswerth, wieder zu dem Gesetzent würfe zurückzukehren, da durch denselben ein Eingriff in das Eigenthum Hervorgeruftn zu werden scheine. Bleibe auch ein mal eine Baustelle unbebauet liegen, so sei dieß wenigstens auf dem Lande von keiner Bedeutung, und ereigne sich dieser gewiß höchst seltene Fall in der Stadt, so werde nach seiner Ansicht das Gefühl für'Recht und Billigkeit die Rücksicht auf einen schönen Anblick verdrängen müssen. Er schlage folgende Fassung des z. vor: „Geht die Jahresfrist vorüber, oder ist die zu erbit tende Nachstchtsfrist abgelaufen, bezahlt der Eigenthümer die auf dem Grundstücke hastenden öffentlichen Abgaben nicht, steht den hypothekarischen Gläubigern ein Recht zu, darauf anzutra gen, oder wird die Stelle binnen 5 (10) Jahren nicht wieder bebauet', so ist rc." Dieser Antrag findet aber keine hinreichende Unterstützung, und es wird nun der Vorschlag der Majorität der Deputation mit 20 gegen 2 Stimmen, mit eben so viel auch der §. 84. in der beschlossenen Art angenommen, die Sitzung aber hierauf gegen 2 Uhr geschlossen,. . ' 2
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