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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 209. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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regten Bedenken keineswegs als ungegründet zu betrachten, so > betreffen sie doch nur den Mißbrauch jenes Befugniffes, keines wegs dessen rechtmäßigen Gebrauch, wie auch durch Anerkennt- niß desPrincips selbst in beiden Kammern eingeraumt worden ist. 3) In Bezug auf die Staatskassen. — In dieser Rücksicht haben sich allerdings die Folgen eines unbeschrän kten Quies- cirungsbefugnisses in einigen Nachbarländern als höchst verderb lich gezeigt, und darum dürste das auch diejenige Seite sein, von der dem Mißbrauche, indem dem'Gebrauch eine feste Grenze ge steckt wird , direct entgegen gearbeitet werden muß. Am angemessensten dürfte es nach dem Dafürhalten des er wähnten Mitgliedes sein, wenn bestimmt würde, daß die Sum men sammtlicher Wartegelder gewisse Procente des gesammten Wesoldungsetats nicht überschreiten dürsten. Setzt man jene Procente nicht zu hoch, und berechnet man dieselben so, daß die Quiescirung immer nur als Ausnahme betrachtet und auf Wie deranstellung Bedacht genommen werden muß, so würde auch dem sub 2. angedcuteten Nachtheil vorgebeugt. Es möchte aber zu diesem Zwecke 1 x. v. des gesammten Civilbesoldungsetats g-e- uügtzn; denn es könnte in diesem Falle das Ministerium, da die ser Etat 1,455,158 Lhaler beträgt, über ein Quantum von 14,551 Lhalern disponiren und Diener in Wartcgeld setzen, deren Gehalt 20,787 Thaler zusammen genommen betragen hatte. — Dem Einwand, daß, wenn dieses Quantum erschöpft sei, es der Regierung unmöglich würde , ferner zu quiesckren, dürfte zu ent gegnen sein, daß es ungleich weniger bedenklich ist, die Regie rung in mehreren Fällen an Ausübung des Quiescirungsbesug- ' nisses zu hindern, als sie zur Wiederanstellung eines Dieners in irgend einem Falle zu nöthigen. Besser ist es jeden Falls, den Hauptzweck, Sicherung der Staatskasse, direct zu verfolgen, wodurch indirect die übrigen Zwecke mit erreicht werden, als um gekehrt. — Das erwähnte Mitglied erlaubt sich daher, der Kam mer vorzuschlagcn, am Ende des §. den Satz hinzuzufügenr „DerBetrag sammtlicher, nach diesem Gesetz bewilligter Civil- wartegelder darf jedoch 1 p. o. von dem gesammten Civilbesol- dungselat nicht übersteigen." — Es würde in Gemäßheit dessen nicht nur dem Anträge der 2. Kammer in Bezug auf die Anstel lung nach 3 Jahren nicht beizutreten sein, sondern auch beide Satze: „Ein Staatsdicner versetzt werden" und: „Auch leiden zu gewähren," nach dem frühem Beschluß der 1. Kammer bekbchalten werden müssen. ä) Dann scheint es unbedenklich, die Fassung der 1. Kam mer, die die Stelle der Worte des Gesetzentwurfs „administrative Erwägung " vertreten soll, die Fassung nämlich: „ wenn sich er- giebt, daß der Diener'zu der Stelle wegen anderer als der §§.20. 22.25. und 26. angegebenen Ursachen nicht ferner geeignet ist," mit der Fassung der 2. Kammer: „wenn es aus Rücksicht auf die Verwaltung für angemessen erachtet wird," zu vertauschen; denn jene Fassung verdankte dem Bestreben, das Quiescirungsbefug- niß einzuschränken, das nun nicht ferner mehr nöthkg ist, ihre Ent stehung. e) Dieselbe Ansicht, daß der Quiescirung Schranken zu sez- zen seien, lag den fünf Bestimmungen unter, durch die die erste Kammer die Quiescirung an gewisse Formalitäten binden zu müssen glaubte. Reber die erste, das vorgängige Gutachten der Dienst- und Anstellungsbehörde, herrscht ein vollkommenes Ein- verstandniß zwischen beiden Kammern, auch stellt sie sich der Na tur der Sache nach als unentbehrlich dar. — Ueber die zweite, die das Gehör des Diener mit einer Gegenvorstellung betrifft, sind zwar beide Kammern bis auf den von der 2. Kammer vorge- schlagcnen Zusatz „binnen einer ihm zu bestimmenden Frist" eben falls einverstanden, es scheint indeß, als ob durch Wiederherstel lung der mit der administrativen Erwägung fast gleichlautenden Fassung der 2. Kammer „wenn es aus Rücksicht auf die Verwal tung für angemessen erachtet wirb" der Wegfall dieser Bestim mung und zwar darum geboten würde, weil, wo wie hier ein Er messen der Behörde, gestützt auf Gründe, die nicht mittheilbar sind, eintritt, sich ein Gehör des zu quiescirenden Dieners kaum denken laßt. Die Deputation beantragt daher den Ausfall der Bestimmung unter 2. als unmittelbare Folge obiger Fassung der 2. Kammer, und als mittelbare des an den Zeitraum von drei Jahren zu bindenden Quiescirungsbesugniffes. L) Entbehrlich, ob schon hierüber ein Einverständniß der Kammern vorwaltet, dürfte nun aber auch die Bestimmung unter 4. sein, wornach der ohnehin schon eintretenden Genehmigung des Königs ausdrücklich gedacht werden soll, und Z) die unter 5. beliebte Vollziehung der desfallsigen Verord nung durch zwei Minister, zu welchem Zusatze die 2. Kammer ohnehin ihre Einwilligung nicht ertheilt hat. — Hiernach würden nur die Bestimmungen unter 1., betreffend das Gutachten der Dienst- und Anstellungsbehörde, und unter 3., betreffend die Be- rathung im Gesammtministerio, erstere aus dem oben angedeutc- ten Grunde, letztere weil die Kenntnißnahme der übrigen Mw- ster der baldigen Wiederanstellung des Quiescirten förderlich sein kann, verbleiben. K) Unter den Gründen -er Quiescirung hatte die 1. Kammer des Falles Erwähnung gethan, wo der Diener in Untersuchung siel , seine Stelle vergeben, er aber spater frei gesprochen wurde. Die 2. Kammer hat diesen Fall nicht mit aufzunehmen gewünscht. Nun ist er zwar im Z. 23. berücksichtigt, und es schien nur des Zusammenhanges wegen wünschenswerth zu sein, ihn hiermit aufzuzahlen; ebendeshalb ist es aber auch unbedenklich, der2. Kammer beizutreten, und um nicht wegen unerheblicher Puncte eine Meinungsverschiedenheit hervorzurufcn, empfiehlt die Depu tation der Kammer den Anschluß an die Ansicht der 2. !) Die 1. Kammer beschloß, daß, wenn ein DieNer Anspruch auf eine größere Pension, als das gesetzliche Wartegeld habe, dieses bis zum Betrage der Pension zu erhöhen sei. Sie allegirte hier bei die §§. 18. und 31. Auf Anrathen des in der 2. Kammer an wesenden Herrn Justizministers ist statt Z. 31. der Z. 30. allegirt worden, muthmaßlich nur, weil nach den Beschlüssen der Kammer ein §. ausfallen sollte. Es ist indeß zeither nicht üblich gewesen, bei Citaten auf einen dergleichen Ausfall Rücksicht zu nehmen, und so möchte eS, um nicht zu Verwickelung Anlaß zu geben, gleich viel ob ein Z. noch Wegfälle oder nicht, bei All^girung des §. 31. in der Schrift fein Bewenden haben. ü) Noch hat die 2. Kammer manche kleine Fassungsverände rungen beschlossen. Sie liest statt der von der 1. Kammer belieb ten Wortstellung „ein aus dieser Veranlassung entlassener Staats diener" „ein quiescirter Staatsdiener" statt der von der 1. Kam mer genehmigten Worte des Entwurfs „ Er darf nicht in aus ländischen Staatsdienst treten " „ Er darf nicht in ausländischen Dienst treten" statt „Es wird derBetrag u.s.w. mit zugerechnet" „Es wird u. s. w. mit angerechnet," und hat endlich die Satze des Z. hier und da etwas anders geordnet, wie sich bei Vergleichung der von ihr angenommenen Fassung des §. mit der von der I. Kammer beliebten und der des Entwurfs ergicbt. Die Depu tation hält es für unbedenklich, der 2. Kammer hierin allenthalben beizuflichten. Wei dem Puncte a. wird auf den Rath der Deputation die von der 2. Kammer beliebte Einschaltung des Wortes: „persön lichen" einstimmig verworfen. Man gelangt zu Len Puncten b. und e. Staatsminister v. Könneritz: Wenn es auf der einen Seite gewiß sehr wünschenswerth ist, den Staatsdienern einen möglichst sichern Nahrungsstand zu gewahren, so kann doch auf der andern Seite auch der Regierung das Recht und die Möglich keit nicht entzogen werben, jede Stelle jederzeit durch diejenigen
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