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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 209. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Staatsministers sehr befriedigend, und würde dadurch der genommene Anstoß an den für das Mittelgericht zu Dresden er höhten Personaletat sich völlig erledigen, wenn nicht immer noch in dieser Beziehung eine Vergleichung mit dem Oberappel lationsgericht etwas unvereinbares darböte. Bei diesem hat man 4 Secretarien und 4 Registratoren für 16 Räthe zureichend gefunden; bei jenem sollen nur 10 Räche ebenfalls 4,Secrcta- rien und 4 Registratoren beschäftigen. Ein solches abweichen des Verhältniß muß befremden und zu der Frage führen, ob dort zu wenig oder hier zu viel Personal angenommen worden ist. Abg. Roux: Eine Vergleichung des Oberappellatkons- gerichtes mit dem Mittelgerichte zu Dresden ist nicht wohl pas send; denn die Geschäfte sind sehr verschieden, die Geschäfte eines Registrators bei dem Mittelgerichte sind weit zahlreicher, als bei dem Oberappellationsgerichte; allein ich würde wün schen, daß die Erklärung des Hrn. Staatsministers sich auch auf die Secretairs erstrecke, und also dahin gehe, daß man sehen werde, ob man mit einem Secretair auskommt. Staatsminister v. Könneritz: Diese Erklärung kann ich sehr gern geben; es liegt in der Absicht des Justizministeriums, daß man einstweilen einen Actuar vom Amte hersetzt, um zu sehen, wie weit man damit kommt. Es ist das eine Maßregel, welche auch bei dem Landesjustizcollegium und bei dem Appel lationsgerichte bisher beobachtet wurde. Abg. Haust ner nimmt seinen Antrag nun zurück, und auch Abg. Roux beruhigt sich mit dieser Erklärung, worauf .man auf die Anträge der Deputation übergeht. ' Staatsckinister v. Könneritz: Die geehrte Deputation hat sowohl bei den Nalhsstellen in den Mittelgerichten aH bei einigen Canzleiverwandten derselben eine Verminderung der Ge halte vorgeschlagen, und cs wird daher am angemessensten sein, beide Elasten zu trennen und zuvorderst über die Gehalte der Rathe zu sprechen. Ais Grund der Minderung ist lediglich die Gleichstellung mit den Rathen bei den Kreisdirectionen, und damit die Rathe der Mittelgerichte nicht vor dm letzteren bevor zugt würden, angeführt. Zunächst muß ich darauf aufmerk sam machen, daß die Regierung keineswegs durchgängig die Besoldungen bei der Justiz höher gestellt, vielmehr die unteren Rathsstellen niedriger angesetzt hat. Eine Vergleichung mit dem Etat der Kreisdirectionen ergiebt dies sofort. Bei den letzteren ist die unterste Besoldung in Dresden und Leipzig zu 1300 Thlr., m den andern Städten zu 1200 Thlr. angesetzt; bei den Mittelgerichten nach dem Entwurf der Regierung und dem Vorschlag der Deputation für Dresden und Leipzig nur 1200 Thlr., für die beiden anderen Städte gar nur 1000 Thlr. Die geehrte Deputation scheint ihre Vorschläge nach dem Satz bemessen zu haben : weil bei den Kreisdirectionen der Eine Rath nur 1200 Thlr., der andere Rath mit 1500 .Thlr. angesetzt ist, so müßten bei den Mittelgerichten, die mehr Räthe zählen, die eine Hälfte zu 1500 Thlr., die andere Hälfte zu 1200 Thlr, angesetzt werden. Diese Folgerung ist wohl, nicht ganz richtig. Eben weil bei den letzteren mehr Räthe sind, Miß die BejW düng i-n einer anderen Abstufung hinaufgehen. Mn könnte eben so gut sagen, weil in den Kreisdirectionen nur die unterste Stelle zu 1200 Thlr. dotirt ist, und der Rath alsdann glcich zu 1500 Thlr. gelangt, so könne nur die unterste Stelle in den Mittelgerichten zu 1200Thlr. gesetzt, alle übrigen aber müßten mit 1500 Thlr. dotirt werden. Ueberhaüpt kann man die Rich tigkeit eines Besoldungsfatzes nicht unbedingt aus einer Verglei chung zwischen zwei Behörden beurtheilen. Die Regierung hat bei ihren Vorschlägen nicht die Absicht gehabt, die Justiz über die Administration zü erheben, und ich glaube, daß auch der Vorstand des Justiz-Departements bei allen Gelegenheiten in den Kammern, z.B. bei demCompetenzgesctz, bei dem Staats- dienergesetz, gewiß -an den Tag gelegt hat, daß erchie Admini-. strativparthie nicht hintansetze. Ich will auch nicht läugnen, daß der Beruf der.Rathe in den Kreisdirectionen eben so wichtig sei, als der der Räthe in den Appellationsgerichten. Ja er ist insofern vielleicht noch wichtiger für das Volk, als die Kreisdi rectionen mehr auf das gesammte Volksleben und unmittelbarer auf das öffentliche Wohl einwirken, während der Rath in einem Mittelgericht nur vielleicht eine einzelne Streitigkeit entscheidet; Allein daraus folgt noch nicht, daß die Stellen in beiden Be hörden gleich hoch besoldet werden müßten. Beide Behörden haben ihren eigenthümlichen von einander sehr verschiedenen Ge schäftsbereich. Für beide ist eine verschiedene Qualifikation er forderlich. Vielmehr muß man bei Beurtheilung der vorge schlagenen Besoldungssatze fragen: ist die Besoldung an sich für den eigenthümlichen Beruf zu hoch? und kann man auch für eine geringere Besoldung stets tüchtige Manner für die Stellen erlangen? und zu Lösung dieser Fragen kann man nur die Er fahrung und die Vergleichung mit andern Stellen gleichen Berufs benützen. Der Beruf der Rathe in den künftigen Mittelgerichten ist ganz derselbe wie in dem Oberappellationsgericht, derselbe wie er jetzt bei dem Landes-Instizcollegio, dem Appellationsgericht, der Oberamtsregierung besteht, nur mit dem Unterschied, daß sie künftig insgesammt Urthel sprechen müssen, was bei diesen Behörden nicht durchgängig der Fall war. Nun ist aber gerade das Urthelsprechen eine sehr schwierige, sehr anstrengende, ja' wegen der Einförmigkeit sogar die Geisteskräfte aufreibende Ar beit, zu der eine ganz eigcnthümliche Qualifikation gehört, zu der nicht jeder Beruf und Neigung in sich fühlt, und die daher einen höheren Gehalt wohl rechtfertigen dürfte. Nimmt man ! an, daß die Räthe in den Mittelgerichten dasselbe leisten müs sen und leisten sollen, als in dem Ober-AppellationSgericht, daß man von ihnen dieselbe Arbeit, dieselbe Anstrengung, glei che Gelehrsamkeit und Geschicklichkeit verlangt, so würde sich es sogar rechtfertigen lassen, ihnen gleichen Gehalt mit den Räthen des Ober-Appellationsgerichts zu erhheilen, wenn nicht die Rücksicht auf die Staatskasse eineAbstufung nothwendig machte, und könnte man nicht hoffen, tüchtige aber jüngere Männer auch mit einer geringeren Besoldung zu erlangen. Daß aber an den von der Regierung vorgeschlagenen Besoldungen etwas ' zu kürzen sei, dagegen spricht schon die Erfahrung. -Vie Be soldungen in den älteren Ngthscollegrrn, an deren Stelle die 2
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