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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 211. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Kammern obwalkenden Differenzen betr.; die 3 letztem Gegen stände werden an die 1. Deputation verwiesen. Man schreitet zur Tagesordnung, auf welcher sich die Fort- setzung der Berathung über den Gesetzentwurf, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses, und die religiöse Erziehung der von Aeltern solcher verschiedenen Confessionen erzeugten Kinder betreffend. — Referent v. Car- lowitz beginnt seinen Vortrag mit Verlesung des §.2. (s.dens. Nr. 61. d.Bl. S. 453.), wozu, die Deputation begutachtete: a) Nach §. 47. des Mandats vom 19. Februar 1827 sollen diePfarrervor dem Aufgebot sorgfältig untersuchen, ob nicht nach den Grundsätzen ihrer Kirche der Vollziehung des Ehege löbnisses cm rechtliches Hknderniß entgegenstehe und vor dessen Beseitigung mit dem Aufgebote nicht vorschreiten. An die Stelle dieses im Eingänge als aufgehoben erklärten §. tritt der gegenwär tige §.. Hiernach werden nur noch diejenigen Hindernisse beach tet^ die nach landesgesetzlichenVorschriftenderVollzie-. hung der Ehe entgegen stehen. In so fern steht nun aber dieser in einem offenbaren,- von der Deputation bereits früher gerügten und von demMinisterio anerkannten, Widerspruche mit dem 62. des Gesetzentwurfs, die privilegirten Gerichtsstände betr., indem dieser letztere bestimmt, daß, wenn der Ehe ein kanoni sches, amtshalber zu beachtendes, die Ehe vernich tendes Hinderniß entgegenftehe , auf Antrag der katholisch-geist lichen Behörde die Nichtigkeit der Ehe auszusprechen-sei) indem sonach eine, eines entgegenstehenden dergleichen Hindermffes un geachtet, mit Vorwissen und Genehmigung des Staates geschlos sene Ehe wegen desselben Hindernisses wieder aufgehoben werden könnte. Die Kammer, als sie auf diesen Widerspruch durch den Bericht der rmterzeichneten Deputation über den Gesetzentwurf wegen der privilegirten Gerichtsstände aufmerksam gemacht wor den wür,- beschloß bei der Berathung dieses letztem, daß diese Bestimmung des Gesetzentwurfs über die privilegirten Gerichts stände wegfallen möge, dafern die §§. 2. und 4. des'Gesetzent- wurfs wegen der gemischten Ehen angenommen würden, daß da gegen jene Bestimmung stehen bleiben solle, und zu genehmigen sei, wenn jene Z§. verworfen würden. Sonach hat eme verehrte ' Kammer gegenwärtig noch freie Hand, die Frage zu entscheiden, ob nur die landesgesetzlichen Ehehindernisse oder auch diejenigen,die aufden Grundsätzen derkatho ti schen Kirche beruhen, zu beachten seien, und ihre Ent scheidung nach Befinden auch auf die Abänderung des gedachten §. 62. rückwirken zu lassen. Die Ansicht der Deputation hierü ber findet sich bereits in ihrem Berichte über den Gesetzentwurf wegen der privilegirten Gerichtsstände ausgesprochen. Sie war mit Ausnahme eines Mitglieds des Dafürhaltens, daß die Be stimmung des dortigen §- 62. aufrecht zu erhalten sei, daß dage gen die des vorliegenden Gesetzes auf impeäiweniL impeckientis, welche die Ehe nrcht ungültig machen, beschränkt werden müsse, und daß auf dieseWeise beide Gesetze in Einklang zu bringen seien. Inzwischen ist es nicht zu verkennen, daß diese Frage mit Aus nahme des bei §. 4. voll der Deputation berücksichtigten Falles nur von geringem praktischen Interesse sein dürfte, denn einmal weichen die Landesgesetze, wenn der §.62. des Mandats von 1827 aufrecht erhalten wird, nur in wenig Fallen von den Grund sätzen des katholischen Kirchcnrechts über diesen Punct ab, und dann wird meist durch Dispensation, die z. B. in verbotenen Graden der Verwandschaft auch bei katholischen Glaubensgcno's- sen zulässig ist, nachgeholfen werden können. Hierzu kommt, daß fremde Gesetzgebungen dieLandesgesetzeebenfalls zur alleinigen Richtschnur genommen haben, und so glaubt die Deputation die Annahme dieses §., der auch in der 2. Kammer Genehmigung ge funden hat, der verehrten Kammer empfehlen zu können. Sie wird, im'Fall der Annahme, unvergessen sein, sich bei Gelegen heit des Vortrags über die Meinungsverschiedenheit beider Kam mern in Bezug auf den Gesetzentwurf wegen der privilegirten Ge richtsstände über die Fassung, die dem gemäß dessen §. 62. erhal ten müßte, zu erklären. Bischof Mau ermann: Ich muß sehr wünschen, daß kn Bezug auf die Ehen auch künftig noch wie bisher die canonischen Hindernisse berücksichtigt werden, da es selbst Hindernisse.giebt, welche nicht auf'dem Dogma der katholischen Kirche beruhen, und von welchen dessenungeachtet nickt dispensirt werden kann, wie z.B. bei den Geistlichen, deren Ehelosigkeit blos auf einer fortwährend in der Kirche befolgten Gewohnheit beruhet, so wie hinsichtlich der Trauungen zu verbotner Zeit, womit es bekannt lich, die kathol. Kirche weit strenger hält als die. protestantische. Prinz Johann: Der Geistliche soll ja in dergleichen Fal len gar nicht gezwungen werden, die Trauung zu vollziehen, sondern zu weiter nichts gehalten fein, als was die Landesgesetze vo. schreiben. Der königl. Commissar I). Hähnel: Der.hochwürdige -Hr. Bischof hat uns hier auf ein kritisches Feld geführt. Um richtig zu beurtheilen, wie weil der Staat in Berücksichtigung eigenthümlicher kirchlicher Ansichten bei seiner Gesetzgebung gehen könne, muß man sich das Verhällniß der Kirche zum Staate so klar als möglich denken. Es ist schon vielfach, auch in dieser hohen Kammer, angedeutct worden, und ich bin da mit vollkommen einverstanden, daß die Kirche zwar rin unter den Gesetzen des Staats lebendes, aber doch für sich bestehen des, eigenthümliches Wesen, und keineswegs-als-die Dien e- rin des Staats zu betrachten sei., Sie hat ihre eigenen geisti gen Zwecke, welche in die Regionen einer überirdischen, höheren Ordnung auslaufen, und bestimmt sind, den unsterblichen Geistern sterblicher Menschen ihr ewiges Heil zu sichern. In dem sie diese Zwecke verfolgt, befördert sie zwar die Wohlfahrt des Staats: allein nicht darum, weil sie hierzu geschaffen Und berufen ist, sondern darum, weil ihre Zwecke und die des Staats sich begegnen, und so das glückliche Verhältniß knüpfen, unter welchem allein vernünftige sittliche Wesen im gesellschaftlichen Zustande sich wohl befinden können. Es kann daher niemand inniger, als ich, von der Wahrheit durchdrungen sein, daß die Kirche nicht die Dienerin des Staats sei. Allein so auch umgekehrt. Es darf auch der Staat nicht Diener der K i r ch e seim Er hat zwar die Verpflichtung, eine in seiner Mitte aufgenommene Kirche in ihrem Bestehen zu schü tzen, allein dieser Schutz geht nicht in das Unendliche, sondern findet da eine GreUze, wo die Zwecke der Kirche ihm fremd werden, und sich zu weit von den seinigen entfernen. Auch der Staat hat seine Würde, die er sich erhalten muß, und die ihm nicht erlaubt, besonderen Bestimmungen einer einzelnen kirchlichen Gesellschaft sich so weit hinzugeben, daß er die allge meinen Grundsätze des Rechts, Und die UeberzeUgungen andrer gleichberechtigter christlicher Kirchen zu weit hinter sich läßt. Dieß gilt nun auch namentlich von den Ehebindernissen. Wenn z. B. aus einer damals für begründet gehaltenen, aber dem Geiste unsrer Zeit wohl nicht mehr ganz entsprechenden Strenge
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