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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 211. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Pabst Znnocenz HI. im Jahre 1216 die Ehen bis in die 4te Ge neration verbot, so daß selbst Personen, deren Nr großaltern Geschwister waren, sich nicht heirathen dürfen, wenn ferner nach langen Kämpfen und theologischen Streitigkeiten es im 11. Jahrhundert endlich gelang, den Priestern die Ehelosigkeit auf zuerlegen, und dieses strenge Verbot spater wiederholt wurde, so sind dieß Puncte, welche man einer Kirche, die von ihrer Zweckmäßigkeit überzeugt ist, wohl lassen kann. Allein sie lie gen dem Staatszwecke so fern, daß der Staat unmöglich sich bewogen finden kann, ihnen auch seinen Arm zu leihen, und das Werkzeug zu sein, um sie noch besonders einzuscharfen. Dagegen ist er diesen Schutz jeder anerkannten Kirche schuldig, daß er ihr gestattet, ihre eigenen geistlichen Mittel zu gebrauchen, um ihren Grundsätzen Achtung zu verschaffen. Nach diesen allgemeinen Ansichten hat nun auch die neuere Gesetzgebung in anderen deutschen Staaten sich gebildet. Das allgemeine preu ßische Landrecht, Th. 11. Tit. 1. Abschn. 1. §. 11. setzt fest: „In wie fern katholische Glaubensgenossen in den durch die Lan desgesetze erlaubten Fällen die Dispensation der geistlichen Obern nach dxn Grundsätzen ihrer Religion nachzusuchen haben, bleibt den Gewissen derselben überlassen." Das österreichische Recht aber sagt darüber Folgendes: „Ehehindernisse können sich ent weder 1) auf die rechtliche Giltigkeit des Ehevertrags, oder 2) blos auf die mor a lische Beschaffenheit desselben, oder 3) auf das S akram ent der Ehe und dessen Wirkungen bezie hen. Jene, welche den Ghevertkag rechtlich ungiftig machen sollen, also eigentlich die trennenden Ehehknderniffe, gehören in das Gebiet der Staatsgewalt, und die Kirche kann nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung derselben dergleichen Hindernisse anordnen, weil der Ehevertrag in recht licher Hinsicht blos vom Staate seine Bestimmung erhalt." Aus dem Gesagten folgt, daß die blos kanonischen tren nenden Ehehindernisse, die nämlich in dem gemeinen kanoni schen Rechte, enthalten, in unser Ehegesetz aber nicht ausge nommen worhen sind, nach dem Sinne desselben, selbst in Ab sicht auf die Materie des Sacraments, keine Wirkung mehr haben. Daher wurde verordnet, daß, wenn Personen eines zu zärtlichen Gewissens in einem durch das Ehepatent nicht verbotenen Grade die kirchliche Dispens ansuchen, solche von den Bischöffen allezeit, ohne sie je abzuschlagen, undunent- geldlich ertheslt werden solle (Verordnung vom 6. März 1783), überdixß auch durch eine andere Verordnung die Meinung, als ob die durch das Ehepatent aufgehobenen Disciplinarsatzungen des geistlichen Rechtes blos in Rücksicht auf die Giltigkeit des Contractes aufgehoben waren, hingegen in Beziehung auf das Sakrament noch immer bestünden, ausdrücklich als ein Jrrthum erklärt, endlich in dem für Ostgallizien erlassenen Hof- decret vom 16. Oktober 1800 bestimmt anzeigr, daß in Rück sicht jener Hindernisse, die blos kirchlich und in das bürgerliche Recht nicht ausgenommen sind, die Parteien feiner Dispensation bedürfen. Zur Beruhigung des Gewissens der Parteien pfle gen aber die Seelsorger doch die Dispens vom Ordinariate zu Litten, welche auch stets ohne Anstand bewilligt wird, Wenn. diese Grundsätze im achtzehnten Jahrhundert in Beziehung auf rein katholische Ehen in'den Nachbarstaaten aufgestellt wurden, so wird man es nicht unangemessen finden, imneun- zehnten Jahrhundert in einem Staate wie Sachsen in Betreff gemischter Ehen gleichen Grundsätzen zu folgen. May glaube ja nicht, — und ich muß, um einem harten Mißver ständnisse zu begegnen, auf diesen schon von Sr. königl. Hoh. sehr treffend bemerkten Umstand nochmals aufmerksam machen— daß nach dem Gesetzentwürfe katholische Geistliche gezwungen werden sollen, Ehen, welchen ein kanonisches Hinderniß entge- genstehet, zu copuliren oder zu deren Eingehung sonst mitzu wirken. , Nein! sie können sich an die Vorschriften des kano nischen Rechts halten und deren Befolgung verlangen; man wird es ehren, wenn sie diese ihre kirchliche Obliegenheit er füllen; nur zu einer vollkommenen Rechtspflicht im Sinne des Civilrechts soll diese kirchliche Obliegenheit nicht gestem- pttt werden. Es ist also keinesweges ein'Gewissenszwang in dem Gesetzentwürfe enthalten. BischofMauermann: Ich muß allerdings gestehen, daß in Oesterreich jenes Gesetz, welches ein Zosephinisches gewesen, existirt hat, von dem gegenwärtigen Kaiser aber wieder aufgeho ben worden ist. Jetzt kann dort nur der Bischof dispensiren, keineswegs aber dazu gezwungen werden, also möchte jenes Ge setz so viel als gar nichts beweisen. Was Preußen anlangt, so ist dort ebenfalls die Priesterehe nicht gestattet; eben darum, weil der Staat die Kirche zu schützen hat. Eine dergleichen eingegan gene Ehe würde auch Seiten der katholischen Kirche nun und nim mermehr anerkannt werden, Prinz Johann: Im Allgemeinen bin ich mit den von dem königl, Hrn, Commissar über die Stellung der Kirche zum Staat aufgestellten Grundsätzen einverstanden. Bei der Ehe aber müs sen Staat und Kirche mit einander Hand in Hand gehen. Ich würde daher allerdings gewünscht haben, die Grundsätze der Kirche auch in dem neuen Gesetze ausdrücklich wieder anerkannt zu sehen. Jndeß, wenn man nur nach hem Vorschläge der Deputation den Z. 62. des Mandats von 1827 in Kräften erhält, so werden auch künftig fast dieselben Grundsätze fortbestehen, welche nach dem erwähnten Gesetze galten. Der königl. Eommissar v. Hähnel: In Bezug auf die Aeußerungen des Hrn. Bischofs müsse er noch bemerken, daß in Oesterreich außer der Verordnung von 1783 auch noch das er wähnte Hosdecret für Ostgallizien im Jahre 1800 erlassen worden sei. Eine entgegengesetzte Bestimmung sei ihm unbekannt. Die Josephinische Gesetzgebung mache es aber sogar den Bischöfen zur Pflicht, Dispensation zu ertheilen, davon enthalte der porlie- gende Gesetzentwurf nichts. Endlich werde sich auch bei K. 4. zeigen, daß der Gesetzentwurf für die katholischen Geistlichen nicht so große Bedenklichkeiten enthalte, als man Parin zu finden glaube. Denn wenn auch z. B. ein katholischer Geistlicher sich trauen lassen wolle , würde nicht so ohne Weiteres ein protestan tischer Geistlicher die Trauung verrichten können, sondern erst die .Genehmigung des Eultmim stech dazu einholen mässen, welche Pany
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