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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 220. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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sirmation zweifelhaft sein über die Richtigkeit der Religion, die man ihm lehrte, was bei einer gemischten Eheallerdingsvor kommen kann, so würde das eine frühzeitige Reife seines Cha rakters beweisen, wenn es sich weigerte, sich für dieselbe öffent lich zu bekennen. Es würde Achtung verdienen, zu seinem Ja dürste es nicht gezwungen werden. Aber man würde doch einem solchen Kinde zu viel zutrauen, wenn man ihm sogar ge- statten wollte, gegen die Ansicht seiner Lehrer eine andere Reli gion zu wählens Allerdings fehlt es uns noch an einer Einrich tung, welche Jedem Gelegenheit gäbe, sich bei gereiftem Ver stände aus Ueberzeugung für eine bestimmte Religion zu ent scheiden? So sehr ich auch die.Heiligkeit der christlichen Reli gion ehre, so muß ich es doch für ganz vernünftig halten, wenn man den, der das 21. Jahr erreicht Hat, fragte: Bestätigst du das Versprechen, was Andere für dich als Kind gegeben haben? Mit Unrecht halten es Viele immer für tadelnswerth, wenn man seine Religion wechselt; freilich, geschieht es aus politi schen Gründen des Eigennutzes, so ist es sehr tadelnswerth, ge schieht es aber aus moralischen Gründen der vernünftigen Ueber zeugung, so muß ich ihn ehren, wenn er auch zu einer andern Religion als der meinigen übergeht. Er beweist, daß es ihm um seine Religion Ernst ist, und daß er Kraft des Charakters besitzt. Referent: Ich glaube, die Debatte ist von ihrem eigent lichen Standpunkt« abgewichen. . Wenn das Kind bei Able gung seines ersten Glaubensbekenntnisses noch so wenig Wil lensfreiheit haben soll, daß man glaubt, die Ablegung des Letz tem arte in eine bloße Förmlichkeit aus, so wird eS noch west weniger Willensfreiheit besitzen, aus seiner bisherigen Confes- sion sich einer andern zuzuwenden. Ich bin der Meinung, die Rücksicht auf das Beste des Kindes verlangt dringend die Ab lehnung des Separatvoti, denn genehmiget man es, so wird das Kind zum Spielball der Aeltem gemacht werden, sie wer den sich gleichsam um das Kind reißen, und weit häufiger Re ligionswechsel eintreten, als es je bisher der Fall gewesen sei, und es wird das Kind, welches sich schon im 14. Jahre zu einem Uebertritt erklärte, öfters im 21, zu einem abermaligen bereit sein. v. Heynitz; Ich muß mich für das Separatvotum ver wenden. Wenn die Erklärung des Kindes bei der Consirma- tion nicht zu einer leeren Form herabgewürdigt werden soll, so muß man ihm hierbei auch eine Entscheidung zutrauen und ge statten, widrigenfalls man sich sonst einen Gewissenszwang er lauben würde, indem sich zwar das Kind vielleicht 7 Jahre hindurch gezwungen zu einer Confession bekennen kann, der es im Herzen doch ganz abgeneigt ist. V. Web er: Ich kann das Bedenken des verehrten Spre chers hinter mir nicht theilen. Es scheint auf dem nämlichen Grunde zu beruhen, als das des geehrten Mitgliedes v. Posern, Wir wollen einmal den Fall setzen, daß ein Kind durch Einflü sterungen zweifelhaft geworden wäre, bei seiner Consirmation mit Ja zu erklären, daß es die Religion seiner Erzieher annehmen wolle, ft kann davon gar nicht die Rede sein, daß es dazu ge- zwungen werden sollte. Aber ist es bis jetzt 6 Jahre lang in der'Confesfioii unterrichtet worden, die es nicht annehmen will, so mag es abermals 6 Jahre verwenden, um die andere Confef- sion kennen zu lernen. Unterdessen tritt dann das Liste Jahr ein, wo es sich frei darüber entscheiden kann, welche von beiden es annehmen will. '' ' v. Deutlich: Ich kann mich hauptsächlich darum dem Separatvorschlage nicht anschließcn, weil, wenn der Fall ekn- § treten sollte, daß sich ein Kind vor der Consirmation zu einem Uebertritte entschlösse, dieß unmöglich ohne irgend einen Ein stuß, sei es von der einen oder der andern Partei, geschehen sein kann. Oberstlieutenant v. Welckr Ich muß mich aus voller Ueberzeugung gegen das Separatvotum erklären. Sollte es Annahme finden, mit welcher Bangigkeit müßte dann nicht ein Familienvater dem heiligen Acte der Consirmation seines Kindes entgegensetzen, wo sich die Möglichkeit denken laßt, daß es sich in dem Augenblicke, wo es sein Glaubensberenntm'ß ablcgm soll-, für eine andere Confession erklärt, als die, im welcher es der Vater mit liebender Sorgfalt bis hierher erzogen hatte. Hierauf wird das Separatvotum des Prinzen Johann mit 27 gegen L Stimmen verworfen, und der §. 17. unter den beliebten Abänderungen einstimmig gene hin igt, Zu ß.-18. (f. dens. Nr. 64. d, Bl. S. 4G.) lautet das De putationsgutachten: Die 2. Kammer hat zuerst zu diesem Z. den Zusatz be schlossen: „auch die Geistlichen und Schullehrer sich dahin mit ihren etwaigen Anzeigen und Anträgen zu wenden." Der Grund, Erleichterung und Unterstützung der amtlichen Obsorge, leuchtet auch der Deputation ein; sie empfiehlt daher die Annahme dieses Zusatzes.— Noch hat die 2. Kammer einen zweiten Zusatz des Inhalts ausgenommen; „Wer einen in gemischter Ehe lebenden Ehegatten durch Ver sprechungen, Drohungen oder Herabwürdigung der einen Confession zum Abschlüsse einer siebemnkunft mit dem andern Ehegatten über die ihren Kindern zu gebende Erziehung in einer andern Confession verleitet, wird von seiner kompetenten Obrigkeit das erste Mal mit 50 Lhlr. Geldbuße, und im Wie derholungsfälle noch harter, ein Geistlicher aber, der sich dessen schuldig macht, mit Dienstentsetzung bestraft." Jenothwendiger°es ist, nach einmal gestatteten Verträgen die Nachtheile einer ungebührlichen Ginmischung dritter Personen und insbesondere der Geistlichkeit möglichst zu entfernen; je we niger möchte sich gegen diesen, der Bestimmung des Mandats vom 20. Februar il827, den Uebertritt von einer Kirche zu der andern betreffend, Z. 9. ganz entsprechenden Zusatz Etwas ein wenden lassen. Auch ihm kann daher die Deputation ihre Zu stimmung nicht versagen; sie erlaubt sich aber den Vorschlag, daß derselbe zu einem besonderen Z. erhoben werde. Das vom Prinzen Johann hierzu abgegebene Separat votum lautet: Die Einmischung der Obrigkeiten in die religiöse Erziehung werter als auf den Besuch der Schulen auszudehnen, würde theils ohne praktischen Erfolg sein, theils zu einem lästigen Eindringen in innere Fqmilienverhaltmsse führen, was um jeden Preis ver mieden werden muß; es möchte daher angemessener sein, hinter die Worte „Obrigkeiten dafür, daß" - einzuschalten: „hei dezn Schulbesuch."
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