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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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dürste in diesem Augenblicke wiederum auf tz. 32 und 36 zurück zukommen sein, weises dieAbsich t der Deputation ist, der Kam mer noch einige Anträge zur besonder» Erwägung zu übergeben. Es war zuvörderst ein Antrag bei tz. 32 von dem Abg, v. Abend- roth eingegangen; er wünscht nämlich, daß unmittelbar nach tz. 32 noch der Zusatz beschlossen werden möchte: „Zu dieser Vergütung'hal>en die nicht zum Gemeiindever- bande g,ehörig.en Ritter- und denselben nach §,20 unter 5 der Landgemeindeordnung gleichstehen den Güter einen mit der Steuergemeinde zu ver einbarenden festen jährlichen Beitrag zu leisten, und sind dagegen mit jedem Zuschläge zu den Steuereinheiten (§. 36) zu verschonen." Sodann wurden bei der Berathung über tz. 36 mehre Amendements ein gebracht, und zwar, eins von dem stellv. Abg. Fleischer, welches jedoch nicht unterstützt worden ist (vgl. Nr. 90, S. 2052), so dann aber ,ein zweites von dem Abg. Sornitz, welcher einen Zu satz zu,,tz. M des Inhalts wünscht: Und es sind hierzu v.o n - d e r o p h ob en en G r u n d st e u-e r j o d e r Steuerge meinde in großen Städten 2 Procent, in kleinen Städten und auf dem Lgud? aber 4 Procent Re- cepturgebühren zu entnehmen." Die hohe Staats regierung nahm hierbei Veranlassung, auch ein besonderes Amen dement einzubringen, und der tz. 36 eine ganz andere Fassung zu substituiren. Sie ging von der Ansicht aus, daß bei Steuer gemeinden auf dem Lande die Verwaltung der Einnahme sehr einfach sein werde, indem sie sich eben lediglich auf die Einnahme zu beschränken habe, dagegen in den Städten die Receptur so wohl, als die gesammte Verwaltung weit umfänglicher sein werde, indem diesen ferner obliegen solle, die Flurbücher sowohl als die Kataster und deren Nachträge zu halten und zu führen. Die hohe Staatsregierung, fand sich daher veranlaßt, Folgendes statt der tz.36 in Vorschlag zu bringen: „Den Steuerge meinden wird nachgelassen, zu Bestreitung des Receptur- und Verwaltungsaufwandes 1 vom Hundert in denjenigen kleinen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, ingleichen in den Landgemeinden, und 1^ Pro cent in denjenigen Städten, denen die Führung der Kataster selbst obliegt, von den zur Staats- casse eingelieferten Grundsteuern in Abzug zu bringe n." In Folge ihres Auftrags hat nun die Deputation vor der gegenwärtigen Sitzung sich über diese Gegenstände be- rathen, und ist im Allgemeinen der Ansicht, daß es wünschens- werth sei, daß der Staat entweder soviel gebe, um die betreffen den Ortssteuereinnehmer vollständig für ihre Mühwaltung zu honoriren, so daß den Gemeinden die Last der Zuschüsse nicht verbleibe, oder Penn dies nicht der Fall wäre, und der Staat das Erforderliche vollständig nicht dazu leiste, alle und jede Pro centabzüge, welche in Vorschlag gebracht worden sind, gänzlich in Wegfall kommen möchten. Weil sich aber sehr viele Stimmen für diese Procentabzüge erhoben haben, und die Deputation der Mei nung war, diese große Anzahl vonStimmen beachten zu müssen, so glaüüte sie statt'36 folgende BestkmmüM gen zu können: „Den Steuergem einden auf b^mplhi- ten Lande und in denjenigen kleinen Stabten, welchedieLandgemer'ndeordnung angenommen ha ben, wird gestattet, zu Bestreitung des Receptur- und Verwaltungsaufwandes IjProcent, in denje- nigenStädten aber, welchen die Führung der Ka taster und Flurbücher selbst obliegt, 3 Procent von den zur Staats casse einzu liefernden Grundsteuern in Abzug zu bringen. Neichen diese Procentab züge zur vollständigen Bestreitumg des Aufwandes für die Localsteuerverwaltung nicht aus, so siwd dieeinzelnen Steuergemeinden verpflichtet, das Fehlende aus der G em ein decasse zuzuschießen, oder dafern sie dies nicht wollen, oder nicht können, be rechtigt, mit Genehmigung des Finanzministerji einen geeigneten Zuschlag zu den Steuereinheiten zu erheben (vergleiche jedoch tz. 32). Ueber diesen Zuschlag ist den Gemeindevertretern Rechnung ab- zulege n". Ich habe zuvörderst rücksichtlich der Einschaltung zu ß. 32 zu bemerken, daß die Deputation glaubte, Veranlassung genug zu haben, vorzuschlagen, daß das Amendement des Abg. v. Abendrpth angenommen werde, jedoch mit einem Zusatze, und zwar inj der Fassung: „Zu dieser Vergütung haben die, nicht zum Gemeindeverbande gehörigen Ritter - und denselben nach tz. 20 unter 5 der Landgemeindeordnung gleichstehcnden Güter einen mit der Steuergemeinde zu vereinbarenden festen jährlichen Bei trag zu leisten, und sind dagegen mit jedem Zuschläge zu den Steuereinheiten (tz. 36) zu verschonen. Können sich diesel ben über die Höhe des Beitrags nicht vereinbaren, so haben die Verwaltungsbehörden in dem geord- netenInstanzenzuge darüber zu entscheiden". Auf diese Weise glaubte die Deputation die Bedenken, welche man bei tz. 32 dagegen erhoben hat, daß es bei einzelnen Rittergütern vor kommen möchte, daß sie die Hälfte der ganzen Steuer geben wür-. den, mithin, wenn Zuschläge zu den Steuereinheiten gemacht würden, sie den Steuereinnehmer zur Hälfte honoriren müßten, zu beseitigen. Was den Vorschlag betrifft, die Summe von 1 Procent bei dem Lande auf Procent zu erhöhen, und hin sichtlich der Städte die früher ausgesprochene Vergütung von Procent auf 3 Procent zu stellen, so hatte die Deputation be sonders im Auge, daß die Last der Katasterführung in den Städten so groß sein werde, daß 3 Procent nicht im Geringsten ausreichend sein würden, nur die Hälfte, oder den dritten Thell derjenigen Vergütung zu gewähren, welche den Steuereinnehmern gewährt werden muß, wenn sie die complicirten Kataster in Ordnung hal ten sollen. Ich habe der geehrten Kammer nun zu überlassen, was sie darüber beschließen wolle. Präsident 0. Haase: Meine Herren, ich habe Ihnen zu vörderst die tz. 36 vorzutragen, so wie sie nunmehr von der Depu tation gefaßt worden ist. Sie lautet so: „Den Steuergemein den auf dem platten Lande und in denjenigen kleinen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, wird ge-
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