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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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v. Zedtwitz: Der Antrages Hekrn Bürgermeister Gottschald ist soganz im Sinne der hohen Staatsrrg'erung selbst, daß ich wohl glaube, es werde eben deshalb, und wenn sich auch g"gen die formelle Zulassung desselben noch Einiges sagen ließen die hohe Staatsregierung wohl ebenfalls wünschen, daß hier eine? Modisication einträte. Denn die §. 12 des ersten Abschnitts unserer Gesetzvorlage beabsichtigte ja gerade dasselbe, was der Herr Bürgermeister Gottschald dermalen mit seinem Anträge er reichen will. Wird nun diese §. nicht ebenfalls von den Kam mern angenommen — und dazu ist, nachdem selbige gegenwärtig nicht mehr zur Berathung vorliegt, keine Gelegenheit vorhanden, — so bleibt allerdings der Uebelstand, daß nunmehr auch Weibs personen und junge Personen von noch nicht 25 Jahren sich der Schuldhaft unterwerfen können. Das ist aber gewiß nicht die Absicht der hohen Staatsregierung gewesen, und ich glaube da her wohl, daß, insofern dieses Amendement von uns angenom men würde, der Ansicht der hohen Staatsregierung selbst nicht entgegengetretcn werden würde. Aus diesem Grunde werde ich mich demnach für das Amendement erklären. Bürgermeister v. Gross: Ich will mich über die mate rielle Zulässigkeit des Amendements nicht äußern, allein in Hin sicht der formellen Zulässigkeit muß ich ganz unbedingt der An sicht Sr. König!. Hoheit beitreten. Der Gesetzentwurf ist in der ersten Kammer schon berathen und ohne ein hierbei gestelltes Amendement angenommen worden. Bon der zweiten Kammer ist ein solcher Antrag, wie er vorliegt, nicht gestellt, vielmehr von der Kammer zurückgewicsen worden, und ich glaube daher nicht, daß jetzt, wo es sich nur um Differenzpunkte handelt, noch ein neuer Antrag zu stellen wäre. v. Zedtwitz: Ich mache darauf aufmerksam, daß die erste Kammer frühcr auch den ersten Abschnitt des Gesetzes angenom men hatte, und daß wir uns also gegenwärtig in einer ganz an dern Lage befinden, als die zweite Kammer, welche diesen Ab schnitt üblehnen wollte. Jetzt hat freilich die.hohe Staatsregie- rung das Gesetz im Allgemeinen zurückgenommen und nur ein zelne §§. desselben wieder zup Berathung der Kammern gebracht. Äber eben um deswillen wird um so mehr der früher von der Re gierung selbst §. 12 vorgcschlagene Satz'einzuschieben sein, daß Personen, die noch nicht das 25. Jahr erreicht haben, oder Weibspersonen sich nicht der Schuldhaft unterwerfen können. Bürgermeister Wehner: Ich gestehe aufrichtig, daß ich Gründe habe, aus denen ich mich jetzt nicht für den Antrag ver wenden kann, und zwar vorerst scheint mir der Antrag selbst denn doch, wenn einmal die Bestimmungen der erwähnten Constitu tion stehen bleiben sollen, zu weit zu gehen; denn ich weiß in der That nicht, warum man die Alterszeit, in der sich Jemand zur Schuldhaft verbindlich machen könnte, gerade auf 25 Jahr stel len wollte. Warum sollte man nicht auch früher solche Ver bindlichkeiten eingehen können? Also in dem Anträge selbst scheint man in dieser Beziehung hier eine Bestimmung zu fassen, die mir nicht einleuchtend erscheint. Dann. 2) glaube ich doch, daß man jetzt die Sache, wie sie vorliegt, ebenso liegen lassen muß, wie sie liegt, und sich nicht auf diese Anträge einlassen kann, da sie doch mit einem Gesetzentwürfe, den wir nicht mehr berathen können, im engsten Zusammenhänge stehen. Ich sollte henken, daß auch 3) noch ein Grund vorläge, auf den Antrag nicht einzugehen, nämlich der, daß wir auf den Sonnabend über acht Lage auseinandergehen. Wie nun bis dahin die zweite Kammer darüber verhandeln und beschließen soll, ist mir nicht klar, auch dürfte dadurch vielleicht eine Differenz hervorgerufen werden, die noch an diesem Landtage ausgeglichen werden sollte, das scheint mir nicht möglich. Ich kann daher dem Anträge nicht beistimmen. Präsident v. Gersdorf: Wenn über den Gegenstand Et was weiter nicht gesprochen wird, ist die Frage nur allein auf Annahme des gestellten Antrags zu richten. Ich frage also die Kammer: ob sie den unterstützten Antrag des Herrn Bürger meister Gottschald annimmt? — Er wird durch 21 gegen 7 Stim men nicht angenommen. Präsident v. Gersdorf: Wir würden nun im Vortrage weiter fortfahren können. Referent Domherr v. Günther: . In Hinsicht auf die einzelnen jetzt zur Berathung vorliegen den Paragraphen ist nun Folgendes zu bemerken: §.33 ist von der ersten Kammer unverändert angenommen worden, und die zweite Kammer ist diesem Beschlüsse beigetreten. §.34. Der erste Satz dieser Z. lautet im Entwürfe folgendermaßen: Der Schuldarrest ist ferner nicht anzuordnen, wennDe- scendenten gegen Adscendenten, ingleichen wenn ein Ehe gatte wider den andern klagbar geworden, so lange nicht auf Trennung des Ehebandes oder beständige Scheidung vom Lisch und Bette, rechtskräftig erkannt worden ist. Die erste Kammer hat diesen Satz unverändert angenom men, nicht so die zweite Kammer. Die Letztere hat es dem Wesen des Familienverhältniffes, und den aus demselben entspringenden natürlichen Gefühlen für angemessener erachtet, noch mehre durch Familienbande, na mentlich auch durch Schwägerschaft, mit einander verbundene Personen aus der Zahl derer, welche vorkommenden Falls mit Wechselstrenge gegen einander verfahren können, auszunehmcn. Demgemäß hat sie folgende Fassung des ersten Satzes der §. be schlossen: Der Schuldarrest kann nicht nachgesucht werden: 1) gegen den Ehegatten, so lange nicht auf — er ¬ kannt worven ist; 2) gegen Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder ab steigender Linie; 3) gegen Geschwister oder Verschwägerte in gleichem Grade. Dem Inhalte nach ist diese Fassung von der des Entwurfs darinnen unterschieden, daß a (Nr. 2) nicht nur die Descenden- ten gegen die Adscendenten, sondern auch die letzteren gegen ihre Descendenten, ferner b (Nr. 2) den außer den eigentlichen Ad scendenten und Descendenten, also den Blutsverwandten der geraden Linie, auch die in gerader Linie verschwägerten Personen, endlich c (Nr. 3) auch die Geschwister, ingleichen die unter einem-
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