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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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§. 16. Jedoch sind persönlich wechselfähige Erben eines Kauf manns, wenn sie das Geschäft ihres Erblassers fortstellen, oder an der Stelle desselben einem kaufmännischen Etablissement als Gesellschafter beitreten, sowie alle diejenigen persönlich wechsel fähigen Personen, welche ein solches bestehendes mercantilisches Etablissement durch Ankauf, oderein anderes Geschäft unter den Lebendigen (freie Vereinigung mit den Eigenthümer», die ihn als Handelsgesellschafter aufnehmen) an sich bringen und sich in Circularien oder auf andere Weise gegen die Gläubiger zur activen und passiven Vertretung des Geschäfts erklärt haben, aus den auch vor ihrem Eintritt nach Wechselrecht oder bei Schuldarrest eingegangenen Verpflichtungen ihrer Erblasser, Vorfahrer oder Handelsgesellschafter, soweit diese Verpflichtungen aus den Han delsgeschäften entstanden sind, zu deren Erfüllung durch Schuld- gefängniß anzuhalten. Die Motive zu 15 und 16 lauten: §. 15,16 beschäftigt sich mit der Beantwortung der sehr wichtigen Frage, inwieweit Successoren desjenigen, welcher das Geschäft bei Schuldarrest eingegangen, zur Erfüllung desselben ebenfalls bei Schuldarrest gehalten sind? Die Erben eines solchen Schuld ners succediren zwar offenbar in die Verbindlichkeit des Erblas sers , aber nicht in seinen Status. Mithin berührt auch das die Erben nicht, was der Erblasser über seinen Status verfügt hat. In dieser Erwägung geht denn nun wohl auch die Wechsel verbindlichkeit, welche der Erblasser eingegangen hatte, auf hie Erben über, welche solche, wenn sie sich bei Antritt der Erb schaft nicht vorgesehen, nach den bekannten Principien des Civil- rechts auch über die Kräfte des Nachlasses hinaus zu vertreten Haben würden. In der Wechselordnung war darüber weiter Nichts zu sagen. Aber wenn die Frage nach dem Schuld- arreste (Wechselarreste) entsteht, so kommt hierbei auch außerdem noch der Umstand in Betrachtung, daß das Object des Arrests (die Person des Schuldners) wirklich untergegangen ist, daß daher aber der succedirende Erbe, wenn er sich zum Arrest stellen würde, ein ganz anderes Object dem Gläubiger gewäh ren würde, als worauf das Abkommen gerichtet war. Es kann namentlich nicht dahin kommen, daß das Ableben des ersten Schuldners den Zustand des Gläubigers insoweit verbessere, daß nach Befinden vielleicht 10 Miterben an seiner Stelle zumSchuld- arrest zu überliefern wären. Ein anderes Verhältniß tritt ein, wenn eine Succession vorliegt, womit zugleich die Fortstel lung eines Handelsgeschäfts verbunden ist. Die 16. bleibt nicht blos bei der Succession nach Erbgangsrecht stehen, sie handelt auch von denen, welche durch ein Geschäft unter den Lebendigen zur Uebernahme eines Handeletablissements, oder zur Theilnahme an einem solchen gelangen und also zu einer Ver tretung desselben in activcr und passiver Beziehung eintreten. Hier liegt eine Vernehmlassung gegen die Gläubiger des Geschäfts vor, welche allerdings zwar direkt nicht auf Uebernahme der Verpflichtung zu Schuldarrest, sondern nur auf Uebernahme der Hauptschuld gerichtet ist. Es kann keine Frage sein, daß der Käufer einer Handlung, der sich durch seine Circularien zur Fort setzung derselben und Uebernahme der Activen und Passiven er klärt hat, dadurch Bürge und Selbstschuldner den Gläubigern gegenüber wird. Ob er für den Wechsel nach Wcchselstrenge hafte, kann bezweifelt werden, ja nach den gemeinen Gesetzen der Interpretation rechtlicher Verhandlungen scheint diese Ueber nahme solcherSchärfung nicht in der Form ausgedrückt. Nichts destoweniger liegt ein Bedürfniß der in dieser Paragraphe er- theilten Bestimmungen vor, theils weil man schon daran ge wöhntist, den bloßen Eintritt ip eine Wechselbürgschaft mit der I. 46. Uebernahme der Wechselstrenge verknüpft zu achten, (vergl.Anh. der Erl. Prok.-Ordn. ß. 18 und das oberlausitzer Wechselman dat von 1776, §. II) theils aber auch, weil derjenige, der ei nem Handelsgeschäfte vorsteht, ohnehin einem Schuldarrest ohne besonderes Gelöbniß ausgesetzt wird, wenn die. Bestimmungen genehmigt werden, die sich auf.den Gebrauch des Schuldarrests als Executionsmittel in Hqndelssachen beziehen. Der Deputationsbericht zu §. 15 und 16 bemerkt: Die Deputation erkennt den in §. 15 ausgesprochenen Satz, daß der Erbe durch den Erbschaftsantritt sich nicht auch zugleich dem von dem Erblasser angelobten Schuldarreste unterwerfe, auf das Vollkommenste an, wiewohl nicht ganz aus dem in den Mo tiven angegebenen Grunde: weil der Erbe nicht in den Status des Erblassers succedirt, sondern deshalb, weil in der Unterwer fung unter den Schuldarrest das Anerkenntniß einer gegen die körperliche Persönlichkeit des Schuldners gerichteten Exekution liegt, welches mit dem Verschwinden der Person schon seiner Na tur nach aufhört, wirksam zu sein. Nicht minder aber mußte man sich auch von der Richtigkeit der in §. 16 enthaltenen, die Successoren in kaufmännische Geschäfte betreffenden besondern Bestimmung überzeugen. Will man aber den Sinn der letzte ren richtig auffassen, so darf man dieselbe nicht etwa als eineAus- nahme von der in §. 15 aufgestellten Regel, also nicht etwa so ver stehen, als ob die Erben und sogar die Singularsuccessoren eines Kaufmanns, abweichend von den Rechtsverhältnissen anderer Erben und Rechtsnachfolger, gleichsam ixs» jure in die Lage kä men, gegen sich mit Schuldarrest wegen aller derjenigen Verbind lichkeiten verfahren zu lassen, wegen welcher gegen ihren Erblasser oder sonstigen Vorbesitzer des auf sie übergegangenm Handelsge schäfts mit demselben Executionsmittel hätte verfahren werden können. Vielmehr besteht die Besonderheit, welche Z. 16 fest setzt, nur darinnen, daß angenommen werden soll, eS liege — nicht in dem Erbschaftsantritte, oder dem Erkaufe eines Handels geschäfts, oder dem . Eintritt in eine Handelsgesellschaft, alle diese Handlungen an'und für sich betrachtet, —sondern in der öffentlichen Erklärung, in das Geschäft als ein Ganzes, gleich sam als in eine mit einer Art von unvollkommener juristischer Per sönlichkeit versehene Anstalt eingxtreten zu sein, also namentlich darinnen, daß sich Jemand „durch Circularien oder auf andere Weise gegen die Gläubiger zur activen und passiven Vertretung des Geschäfts erklärt hat", die Uebernahme einer Bürgschaft für die von dem Vor gänger contrahirten Geschäftsschulden, und zugleich eine Unter werfung unter den Schuldarrest, insoweit der Vorgänger selbst demselben unterworfen gewesen sein würde, und insoweit die Nachfolger für ihre Personen fähig sind, sich ihm zu unterwerfen. Völlig gemäß ist dies der, freilich dem römischen Rechte ganz fremden, in dem deutschen und überhaupt dem neuern europäi schen Handelsrechte aber unverkennbar yorwaltenden Idee, daß ein offenes Handelsgeschäft eine als gesondert von der Person des jedesmaligen Inhabers zu denkende, mit einer gewissen rechtlichen Selbstständigkeit ausgestattete Anstalt, und der jedesmalige In haber nur als der, dafern nicht ein Anderes bedungen ist, mit sei ner Person haftende Repräsentant derselben anzusehen sei — eine Idee, die, ob sie gleich in manchen Beziehungen durch die allzu schonungslose Anwendung des römischen Rechts verwischt wor den ist, doch auch in gar vielen Hinsichten sich gegen das Andrin gen jenes Rechtes behauptet hat, wie denn z. B. der Satz des römischen Rechts, daß ein Auftrag mit dem Tode des Auftragge bers erlösche, auf die von einem Handlungsinhaber als solchem in Handelssachen gegebenen Aufträge nie volle Anwendung gefun den hat. 3
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