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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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nommen wird. Daß in diesen ausgenommenen Fällen auch dann, wenn die Summe nur wenig beträgt, der Wechselarrest doch noch-stattfinden soll, das hat seinen Grund darin, daß bei dem eigentlichen Wechsel- und Handelsgeschäfte es weniger auf die Summe, die bezahlt werden soll, als darauf ankommt, daß der Gang der Handelsgeschäfte möglichst inOrdnung gehalten werde, in welchem einzelne Verzögerungen auch kleinerer Zahlungen nur allzu leicht Störungen hervorbringen. , Es hat die Deputation also allerdings mehre, wie mir scheint, nicht unwichtige Gründe gehabt, warum sie im Allgemeinen Geldzahlungen von 20 und weniger Thalern von der Strenge des Wechfelarrestes ausgenom men zu sehen wünscht, und dennoch diese Strenge bei eigentlichen Wechselgeschäften und Handelsgerichtssachen zulassen will. Königl. Commi'ssar v. Einert: Ich habe bei dieser Zu- satzparagraphe nur eine kleine Bemerkung zu äußern. Es heißt darin: „außer dem Falle der eigentlichen Wechselverbindlichkeit," und hierauf hat man sich auf §. 8 bezogen. Diese §. 8 lautet so: „Sie geschieht bei dem wahren Wechsel und der kaufmännischen Anweisung, ingleichen auch bei denjenigen eigenen Wechseln, welche den Gebrauch als wahre Wechsel zulassen (und hier ist auf eine §. der Wechselordnung verwiesen, die noch nicht Nach ihrer Zahl angegeben werden kann), stillschweigend mit jeder Zeichnung, womit nach Maßgebung der Wechselordnung eine wechselmäßig Verpflichtung zur Einlösung oder zum Rembours eines solchen Papiers übernommen wird." Hier ist also ein Unterschied zwi schen wahren Wechseln und eigenen Wechseln, und ich will vorläufig Auskunft geben, daß eigene Wechsel, die den Gebrauch als wahre Wechsel zulassen, diejenigen sind, die ein einfaches Zahlungsver sprechen ausdrücken, dagegen wenn die clsusuls cawbislls ange wendet wird, so erscheint däs Papier nicht als ein solches, welches man den eigentlichen Wechseln beizuzählen hat. Nun scheint mir die Sache so, wenn das Papier lautet: „Gegen diesen Wechsel zahle ich Titius die Summe von 4 Thalern," so tritt der Wech- felarrest ein; wenn ich aber sage: „Ich bekenne, daß ich dem Titius die Summe von 15 Thalern für eine erkaufte Waare schuldig bin, und bekenne, diese Summe nach Wechselrecht zu be zahlen," so bin ich frei. Sie sehen also, es kommt bei völliger Gleichheit des Geschäfts nur auf eine kleine Formverschiedenheit an, wenn es sich fragt, ob Schüldarrest eintreten soll oder nicht. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir eine An frage an die Deputation, mehr um eine Erläuterung zu erhalten, und zwar über zwei Punkte. Es ist hier in dem ersten Satze ausgesprochen, daß der Wechselarrest nur stattfinden soll, wenn die schuldige Summe mehr als 20Lhaler betrage. Ich setze vor aus, die geehrte Deputation hat dabei, weil es heißt: „die schul dige Summe," gemeint, daß nicht gerade die Hauptsumme die Summe von 20 Thalern zu übersteigen braucht, sondern Zinsen und Kosten mit einzurechnen sind. Ich glaube, es würde nur einer Bemerkung zu Protokoll bedürfen. Ich hielt es für noth- wendig, weil derReferent das Gesetz über ganz geringe Forderun gen anzog, in welchem ein anderer Grundsatz angenommen ist. Referent Domherr 0. Günther: Es ist dies in der De putation zwar nicht ausdrücklich besprochen worden, aller meine, des Concipienten , Meinung ist es allerdings gewesen. Staatsminister v. Könneritz: Dann würde es noch einer Erläuterung bedürfen. Es ist in dem letzten Satze gesagt: „wo bei dem Gläubiger das Recht verbleibt, den Rest mittelst der Exe- cution in dessen Güter beizutreiben." Ich setze voraus, daß dies der Bestimmung tz. 37 keinen Eintrag thun soll, wo nach der Gläubiger gleich von Anfang an das Recht haben soll, neben der Schuldhaft auch Execution in das Vermögen zu suchen. Referent Domherr v. Günther: Allerdings hat die De putation die Ansicht gehabt, daß jenes Recht nicht aufgehoben werden soll. Sie hat nur sagen wollen, daß der Schuldner, wenn er mehr als 20 Thlr.. schuldig war und diese bis auf 20 Thlr. tilgte, aus dem Arrest zu entlassen sei, daß aber dessen ungeachtet dem Gläubiger nicht das Recht entzogen werde, seine Befriedigung auf anderem Wege zu suchen. Dagegen bemerke ich auf das, was der Herr Regierungscommissar in Bezug auf §. 8 erwähnte, daß die Deputation vorausgesetzt hat, die Kam mer werde, wie nun auch geschehen, die von uns vorgeschlagene Abänderung der §. 8 genehmigen. Dann würden die vorhin vom Herrn Commissar citirten Worte herausfallen, und statt deren gesetzt werden: „Sie geschieht stillschweigend mit einer jeden, Zeichnung, wodurch in dem eigentlichen Wechselgeschäfte eine wechselmäßige Verpflichtung übernommen wird." Was zum eigentlichen Wechselgeschäft gehört, ist freilich ein Gegenstand, der bei dieser §. nicht näher bestimmt werden kann, sondern das wird der Verhandlnng über die Wechselordnung überlassen bleiben müssen. Secretair Bürgermeister Ritt erst ädt: Ich erbitte mir noch über eine Erklärung des Herrn Referenten eine Erläuterung, die ich nicht ganz verstanden habe.- Die Deputation versteht also die Summe von 20 Thlr. so, daß die Nebenverbindlichkeiten auch mit darin begriffen sein sollen? Präsident». Gersdorf:WennEtwaswciterm'chtgespro- ' chen wird? — Der geehrte Herr Referent hat vorhin selbst ge äußert, daß die Ansicht der Minorität nun in Wegfall gelange, und es würde dann nur noch auf §. 17 K, wie sie die Deputation vorgeschlagen hat, die Frage zu stellen sein. Ich .frage die Kam mer: ob sie die von der Deputation vorgeschlagene Zusatztz. 171» annehmen wolle? —Wird von 19 gegen 16 Stimmen abge lehnt. Bürgermeister Wehner: Ehe zum zweiten Abschnitt über gegangen wird, wollte ich bitten, daß die Verhandlung über die sen so wichtigen und umfassenden Gegenstand auf die nächste Sitzung verschoben werde; ich werde vielleicht auch wie Andere
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