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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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zahlen will, und hier ist es in derLhat bei kleinen Schulden gewiß weniger bedenklich, die Schuldhast anzulegen, als bei gro ßem. Gerade die kleinern Schulden werden in der Regel be zahlt werden können, aber man wird sie nicht zahlen wollen, wenn tncht Wechselhaft angelegt werden kann. Das ist der Grund gewesen, warum die Regierung eine solche Beschränkung nicht vorgeschlagen hat. Inzwischen will ich Gründe der Humanität auch nicht verkennen. Bürgermeister W eh nör: Die Bedenken, welche der Bür germeister Schill angeführt hat, sind mir allerdings bei Durch lesung der Zusatzparagraphe beigegangen. Es scheint mir der Begriff, ob 20 Lhlr. eine geringe oder große Summe sei, sehr relativ zu sein. Wer arm ist, dem sind 5 Lhlr. viel, und wer reich ist, bei dem machen 500 Lhlr. nicht viel aus. Also insofern kann nicht viel darauf ankommen, ob ich 5, 50, oder 500 Lhlr. zu be kommen habe. Die Justiz muß dieselbe sein. Zwar scheint es, als hätte die Deputation bei dem Vorschläge in dem Nachsatze noch wollen eine Ausgleichung herbciführen, dadurch, daß sie ein Mittel in die §. gebracht hat, daß, wenn Einer bis auf 20 Lhlr. bezahlt hat, so soll er des Arrestes entlassen werden; jedoch soll dem Gläubiger das Recht bleiben, durch Execution in Güter seine Forderung beizutreiben. Ich Muß aus meiner Erfahrung be merken, daß der Erfolg nicht ost entsprechend sein dürfte; denn ich möchte sagen, gewöhnlich sind Schuldner, die sich setzen lassen, böse Zahler, welche die Hülfsgegenstände bei Seite zu schaffen wissen, damit man ihrem Vermögen nichts anhaben kann. Darum ist der Arrest sehr zweckmäßig. Uebrigens leugne ich nicht, ein unangenehmes Gefühl ist es, wenn man denkt, es soll einer wegen 20Lhlr. Arrest erleiden; aber das Gefühl bleibt auch, wenn von einer höhern Schuld die Rede ist. Andrerseits ist es aber ein eben so unangenehmes Gefühl, wenn man sich denkt, daß der, welcher Etwas mit gutem Recht zu fordern hat, dazu nicht gelangen soll, weil derjenige, welcher zahlen soll, sich vorgesehen hat. Die Gefühle möchten sich daher gegen einander compensiren und aufheben. Bürgermeister Hübler: Bürgermeister Wehner hat in der Hauptsache das schon gesagt, was ich mir zu erwähnen noch er lauben wollte. Ich werde ebenfalls gegen diese §. 17 d stimmen müssen. Mag ich auch die humane Gesinnung, die sie hervor gerufen, nicht verkennen, so würde doch durch ihre Annahme, so lange die gleiche Bestimmung nicht auch im Falle der eigentlichen Wechselverbindlichkeit und bei dem Verfahren nach der leipziger Handelsgerichtsvrdnung eintritt, offenbar eine Jnconsequenz in die Gesetzgebung kommen, welche zu rechtfertigen, das Gefühl derHumanität nicht ausreichen dürste. Das Gefühl kann über haupt meiner Meinung nach in einem Falle, wo von dem ver tragsmäßigen Recht des Gläubigers dieRedeist, nicht entscheiden. Offenbar würde aber durch die §. ein wohlerworbenes Recht des Gläubigers geschmälert und dem böswilligen Schuldner die Möglichkeit gegeben, unter allen Umständen seiner Verbindlich keit sich theilweise zu entziehen. Wie sehr übrigens der Begriff einer geringen Summe ein relativer sei, ist schon bemerkt worden. Eine Normalsumme läßt sich hierzu gar nicht denken. Denn wenn nach der Meinung der Deputation die Anlegung des Schuld arrests dem Gefühle bei einer Summe von 20Lhlr. widersprechen soll, so wird der Schuldner, der eine Summe von 25 Lhlr. bei Schuldarrest zahlen soll, ohnfchlbar dasselbe Gefühl für sich in Anspruch nehmen können. Eine Grenzlinie ist da, wo Alles auf Persönlichkeit der Contrahenten beruht, durchaus nicht zu ziehen. Referent Domherr 0, Günther: Ich habe aufdas, was der Sprecher gesagt hat, zu erwiedern, daß es doch ganz gewiß ein unableugbarer Satz ist, dessen Wahrheit jeder Mensch fühlt, wie eine nicht zu verantwortende Härte darin liegt, wenn man Jemanden etwa wegen 16 Gr. ein, zwei Jahre oder gar ewig hin setzen säßt. Ist es bei 16 Gr. eine auffallende Härte, so ist es nichts Besseres bei einer Schuld von einigen Lhalern. Freilich muß eine Summe bestimmt werden, bis zu welcher hin ein so har tes Executionsmittel nicht angewendet werden kann. Die De putation hat geglaubt, bei Bestimmung dieser Summe sich an die bereits bestehende Gesetzgebung anschließen zu müssen. Wir Ha ben bei Forderungen bis zu 20 Lhlr. ein eigenthümliches,. wohl feiles, sehr schnelles, sehr wirksames Verfahren, welches geeignet zu sein schien, die außerordentliche Strenge und Härte, welche in dem Wechselverfahren liegt, wenigstens in Bezug aus kleinere Summen überflüssig zu machen. Wo ab.r der Wechselarrest nicht unbedingt nothwendig ist, da ist es gewiß angemessen, ihn überhaupt nicht zu gestatten. Wenn Jemand eine größere Summe schuldig ist, und diese Summe bis zu 20 Lhlr. tilgt, so bleibt es freilich möglich, daß er den Rest aus reinerBosheit nicht bezahlt, und es deshalb auf die Execution ankommen läßt; aber außerordentlich selten werden diese Fälle gewiß sein. Uebrigens wenn Jemand 1000 Lhlr. zu fordern hat, und 980 Lhlr. zurück bekommt und der Schuldner verweigert das Uebrkge, so ist, glaube ich, der Gläubiger froh, daß er soviel rettete, und wird wegen des Uebrigen nicht einmal Klage führen, er müßte denn die Über zeugung von der offenbaren Bosheit des Schuldners haben. Schulden von 20 Lhlr. und darunter haben in der Regel nur arme Leute, die nicht bezahlen, weil sie nicht bezahlen können, und es ist ein falscher Satz, wenn behauptet worden ist, die Meisten bezahlten nicht, weil sie nicht bezahlen wollten. Ich gebe zu, daß es bisweilen Menschen gibt, die es auf den Wechselarrest ankom men lassen. Die große Mehrzahl der Fälle aber bilden die, wo der Schuldner, sei es durch unverschuldetes Unglück, oder durch eigne Verschuldung in eine Lage gekommen ist, wo er wenigstens augenblicklich kein Geld schaffen kann, und in dieser Zahl der Fälle bilden wieder die Mehrzahl der Fälle der wirklichen Arrestvoll streckungen die, wo der Gläubiger glaubt, ein Freund oder Ver wandter des Schuldners solle zugreifen und vorschießen, damit der Gläubiger sein Geld bekomme. Diese Rücksichten, die ohnehin bei der ganzen Frage über die Anwendung desWechfclrechts nicht außer Augen gelassen werden sollten, treten in, verstärkter Kraft hervor, wenn aus der Zahl der Fälle, wo bei kleinen Posten Schonung eintreten soll, das eigentliche Wechselgeschäft und die Verurtheilung nach dem leipziger Handelsgerichtsbrauche ausge-
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