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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Jahre der Republik, wo diese Abschaffung proclamirt wurde, überall wurde beigestimmt; aber die Sache währte nicht zwei Jahre. Da war es der Handelsstand, welcher das Bedürfniß suhlte, daß für seine Ehre etwas Aeußerliches geschehen müsse, weil sonst die Ehre mit der Moralität des Staates zu Grunde gehe. Das sind die Gründe, die schlechterdings die Auftecht- haltung eines solchen Gesetzes in einem Handelsstaate gebieten, daß ein Handelsmann entweder seine Ehre mit seiner Freiheit einlege, oder auf die Geschäfte verzichte. Vicepräsident v. Carlowitz: Mir scheint doch, als ob das, was zuletzt von dem geehrten Herrn Cvmmissar bemerkt worden ist, mehr dazu diene, den Gesetzentwurf in seinem ersten Abschnitt zu rechtfertigen, als im zweiten. Ist das der Fall, will man noch jetzt den ersten Abschnitt vertheidigen, so muß ich die Rede des ge ehrten Sprechers für sehr gelungen halten; allein das kann ja die Absicht nicht gewesen sein; denn über diesen Theil des Gesetzent wurfs sind wir hinweg und haben uns mit der Staatsregierung darin einverstanden, daß es Jemandem frei stehen soll, sich frei willig dem Schuldarreste zu unterwerfen. Wenn man aber sagt, es sei Erforderniß der Ehre, daß dieser Schuldarrest auch ohne Unterwerfung als Executionsmittel für gewisse Verhältnisse ge setzlich eingeführt werde, so muß ich dem widersprechen. Von Ehre kann nur dann die Rede sein, wenn man sich aus freiem Wil len durch Vertrag freiwillig dem Schuldarrest für den Fall unter wirft, daß man nicht zahlen könne. Darin finde ich aber auf der andern Seite gar keinen Beweis von Ehre, wenn man über einen Nichtzahlenden auf Grund des Gesetzes Arrest verhängt, und eine Ehre, die einem Stande aufgedrungen und aufgezwungen wird, gereicht jenem Stande zu keiner Ehre. Im klebrigen möchte ich auch noch bemerken, daß ich dem nicht beitreten kann, was der Herr Bürgermeister Wehner aufstellte. Er sagte nämlich, es könne sich das Verhältnis! auch umdrehen, es könne auch der Arme den Reichen in Schuldarrest bringen lassen; ich dagegen glaube, die Kammer könne nicht wst genug darauf aufmerksam gemacht werden, daß - wenn wir den Gesetzentwurf in allen seinen ZZ. an nehmen, wir nicht blos wollen, daß der Schuldarrest, diese so strenge Executionsmaßregel, verhangen werde gegen Böswillige, sondern auch gegen Zahlungsun fähige. Es mag sich ent schuldigen lassen, wenn ein Gläubiger den Schuldner, der sich frei willig unterwarf, verhaften läßt, auch wenn er nicht zahlen kann; allein es ist eine Härte, Jemanden auf den Grund des Gesetzes, also ohne Vertrag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit mittelst Arrests anzuhalten, wenn er nicht mehr im Stande ist, Zahlung zu leisten. Ich kann daher nicht annehmen, daß der Gesetzent wurf auch gegen Reiche gerichtet sei; denn Reiche werden stets zahlen k ö nnen, wollen sie blos nicht zahlen, dann aber geschieht ihnen Recht. Etwas Anderes aber ist es bei denen, die gern zah len wollen und es aus Armuth nicht können. Haben sich der gleichen Individuen durch Vertrag dem Schuldarrest unterwor fen, so ist es, wie gesagt, ein anderes Verhältniß; aber sie durch. Gesetz demselben zu unterwerfen, und somit weiter zu gehen, als bisher, wo diese Einrichtung blos in Leipzig wegen der Meßver- hältniffe bestanden hat, das scheint mir bedenklich. Staatsmmister v. Könneritz: Ich muß dem geehrten Herrn Vicepräsidenten einhalten, daß es hier nicht auf die Ehre eines Einzelnen ankommt, der seine Verbindlichkeit erfüllen soll, sondern es kommt hier auf die Ehre des Standes an, und hier kann der Stand die Ausrechthaltung seiner Ehre nicht anders bewirken, als wenn die Regierung ihm zu Hülfe kommt; denn wenn der Einzelne seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, so wirst das auf den ganzen Stand ein übles Licht. Ich mache auf ein Beispiel aufmerksam, welches sich in den letzten 10 Jah ren in Sachsen zugetragen hat, wo mehre Handelsleute im Voigtlande in auswärtigen Staaten sich Maaren bestellten, sie verschleuderten und nicht an Zahlung dachten. Was war die Folge davon ? Daß in öffentlichen Blättern auswärtiger Staaten vor dem sächsischen Handelsstande gewarnt wurde. v. Großmann: Die Argumentation von gestern steht mit der Argumentation von heute in einem wirklich auffallenden Widerspruche. Gestern hat man argumentirt, die Wechsel fähigkeit müsse eine allgemeine sein, weil unser Volk auf einer hohen Stufe der Kultur stehe; heute findet man es nöthig, Kar tätschen zu Ermunterung der Freiheit und Ehre hinter die ge schloffenen Stände zu stellen., Ist das Volk auf dieser hohen Stufe, so werden cs auch die einzelnen Stände sein, und sind diese es, so werden es auch die einzelnen Individuen sein. Die For derungen der Ehre aber können meines Erachtens nur durch mo ralische Mittel geltend gemacht werden, und es wird das gegen seitige Gleichgewicht zwischen Reichen und Armen nur dadurch ungestört erhalten werden, wenn man keine gesetzlichen Zwangs mittel in Anwendung bringt. Uebrigens muß ich gestehen, daß mir das Princip der Moralität jedenfalls höher steht, als das Utilitäts- princi'p; denn wenn das letztere auch eine nothwendige Unter lage für das Gedeihen jenes genannt werden muß, so muß man doch, wenn von dem Vorzüge beider die Rede ist, schlechterdings für das Moralitätsprincip stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Es ist kein Widerspruch zwischen der gestrigen und heutigen Discussion. Gestern war von der Bildungsstufe einer blasse des Volkes die Rede, um zu beweisen, daß sie Intelligenz genug habe, um zu erkennen, was in der Unterwerfung unter den Schuldarrest liege; heute dage gen ist von der Stufe der Moralität die Rede. Nun, meine Her ren ! das Ministerium zweifelt nicht an der Moralität des sächsi schen Handelsstandes, es will nur die durch Immoralität Einzel- ner auf den ganzen Stand zurückwirkenden Nachtheile abhalten. Wenn der geehrte Herr Superintendent ferner meinte, das Mo ralitätsprincip stehe ihm höher, als das Utilitätsprincip, so bin ich mit ihm darin ganz einverstanden; aber er wird hoffentlich Moralität darin finden, daß Jeder seine'Verpflichtung wirklich erfüllt, daß Niemand Versprechen gibt, die er nicht leisten kann oder will, und dafür zu sorgen, ist vor Allem Aufgabe der Gesetz gebung. Bürgermeister Wehner: Ich muß mir doch noch eine Bemerkung gegen eine Aeußerung des Herrn Vicepräsidenten gestatten; wenn er nämlich bemerkte, daß durch den zweiten Ab schnitt der Strafarrest erzwungen sei, so hat er Unrecht, denn er
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