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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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sönlichen Ansprüchen besteht, soll wider den Be klagten, sobald nur resjuäicsts vorhanden, nach Wechfelrecht verfahren werden, doch daß dem Kla ger freistehe, sich zugleich in das verschriebene Unterpfand oder sonst indes Debitors Vermögen verhelfen zu lassen'. Weiter unten findet sich in derselben Paragraphe folgende Bestimmung. Da Beklagter ein ge wisses iLctuia zu leisten condemniret, soll derselbe zu dessen Prastation nach Gelegenheit durch Ge- fängniß oder durch zulängliche Strafpräcepte an gehalten werden. Diese Stelle handelt, wie gedacht, von dem Schuldarreste als Executkonsmodus, und soviel ergibt sich daraus mit Zuver lässigkeit, daß das Handelsgericht zu Leipzig angewiesen ist, den Wechselarrest, von welchem das Gesetz spricht, auch neben der Hülfe in die Güter zu verfügen. Aber wenn der Fall vorliegt, daß "der Schuldner sich dem Schuldarrest ausdrücklich unter worfen, da hat man gezweifelt, ob die Hülfe in die Güter neben dem Schuldarrest stattfinden könne? Diesem Zweifel, der sich von Ludovick (Einleitung zum Wechselproteste Cap. II. §. 16), Leyser (Nsä. sä?saä. 8g6c. 6XXXIIl. weä. II), Franke (Inst. 6smd. IL. II. Lect. 7. llit. 10. §. 6), Berlich (Dec. psrt. 1. vee. 119. Ro. 6) bis auf Püttmann (Grundsätze des W. R. §. 190) fortgepflanzt hat, liegt jene Begriffsverwechselung zu Grunde, die. man selbst in der sächsischen Gesetzgebung findet, indem man gar nicht unterschied zwischen dem eigentlichen Wechselrechte und dem Wechselproteste.. Man findet diesen Jrr- thum vollständig widerlegt in v. Langen» und Kori Erör terung praktisch er Rechtsfragen LH. II. No. XVIII. In Preußen enthielt die.allgemeine Gerichtsordnung 'Ht. XWlI. Z. 46 eine Billigung der Leyser'schen Ansicht. Andere Grundsätze entbält das Gesetz vom II. Marz 1839. Der fran zösische 6oäe'Oiv. Uv. III. llit. XVI. ä.rt. 2069 stimmt auch damit überein. (I/exsr'cics äe Is (üoLtrmnte par 6orps ll'em- geoks ni ns sllsyellääss poursuites et les executioos surles bieus.) Im Berichte heißt es: Nach der Ansicht eines Mitgliedes der Deputation enthält diese Paragraphe eine neue und sehr harte Bestimmung gegen die Wechselschuldner, deren Zweckmäßigkeit wohl in Zweifel zu ziehen sein dürfte. Das erwähnte Mitglied bemerkt hierüber Folgen des: „Daß der Wechselgläubiger nicht befugt sei, die Wechselhaft wider die Person des Schuldners und die Hülfsvollstreckung in dessen Vermögen zu suchen, hat, außer denrn den Motiven zum Gesetzentwürfe S.262 benannten Schriftstellern, Wiener im System des Protestes, tz. 250, behauptet, und in der Seite 263 der Motive angezogenen Schrift, worin die gegentheilige Mei nung vertheidigt wird, ist selbst zugegeben, daß nach dem sächsischen Gerichtsbrauche eine solche gleichzeitige doppelte Execution nicht stattsinde, und namentlich das vormalige Appellationsgericht Wechselarrest und Execution in die Güter neben einander nicht zugelassen habe. Eine alleinige Ausnahme davon ist in den Worten der leipziger Han delsgerichtsordnung, ß. XXI., enthalten „wenn aber die Klage auf persönlichen Zusprüchen bestanden, soll wider Be klagten, sobald nur res juäicats vorhanden, nach Wechselrecht verfahren werden, doch daß dem Kläger freistehe, sich zugleich in das verschriebene Unterpfand oder sonst zu des Debitoris Ver mögen verhelfen zu lassen", denn die in derselben Paragraphe fol gende, in den Motiven ebenfalls angezogene Stelle „da Beklagter in dem Urthel ein gewisses Factum zu leisten condemm'rt, soll der selbe zu dessen Prästation nach Gelegenheit durch Gefängniß oder durch zulängliche Strafpräcepta angehalten- werden", gestattet keineswegs eine gleichzeitige doppelte Execution, wie die ge brauchten Worte, nach Gelegenheit und oder, deutlich an die Hand geben. Uebrigens ist wohl sehr zu bezweifeln, daß auch im Handelsgerichtsprocesse die nach der vorerwähnten Vor schrift zulässige doppelte Execution häufig in Anwendung ge kommen ist. Allein abgesehen von Her ausdrücklichen Bestim mung der Handelsgerichtsordnung ist nicht zuzugeben, daß schon zufolge der bisherigen Gesetzgebung eine gleichzeitige doppelte Execution gegen die Person und in das Vermögen statthaft sei. Zu Vertheidigung der bejahenden Meinung ist m der gedachten, S. 263 der Motive benannten Schrift hauptsächlich angeführt, daß es gesetzlich gestattet sei, sich wegen einer und derselben For derung auf mehrfache Art Sicherheit bestellen zu lassen, und daß, wenn mehre Wege zur Befriedigung des Gläubigers führen können, dem Gläubiger keiner derselben abzusprechen sei, Insofern nicht ein ausdrückliches Gesetz entgegenstehe. Es sind jedoch die Fragen wohl sehr zu unterscheiden, ob ein Gläubiger berechtigt ist/, für eine Forderung mehre Sicherungsmittel zu verlangen, und ob er von diesen mehren Sicherungsmitteln zu gleicher Zeit gegen den Schuldner Gebrauch machen darf. Die letztere Frage an langend, so ist zwar in Beziehung auf Wechselarrest und Hülfs vollstreckung in das Vermögen ein ausdrückliches Verbot nicht vorhanden; allein wenigstens die letztere ist in dieser Hinsicht be schränkt. Denn es' verordnet die erläuterte Proceßordnung aä> tit. XXXIX. §. 7, daß es in des Oreältoris freiem Willen stehen solle, ob er die Execution in die mobiUs, oder in die immobilise oder auch auf die nomins und setiones erstrecken lassen wolle; und ebenso ist durch das Nescript vom 24. Mai 1725 (6vä. Ooal. I. Vom. I. p. 272) die gleichzeitige Subhastation mehrer für dieselbe Forderung verhafteter Grundstücke untersagt. Soll aber eine neue gesetzliche Bestimmung gegeben werden, so ist ge wiß jede mit den Rechten des Gläubigers vereinbare Schonung des Schuldners ebenso gut zu berücksichtigen, wie es in dem Ge setz, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten betreffend, vom 28. Februar 1838, §. 48 geschehen ist, und es würde eine ganz zwecklose- Härte gegen die,Schuldner gesetzlich anerkannt werden, wenn man dem Gläubiger gestatten wollte, gleichzeitig den Schuldarrest und die Hülfsvollstreckung in die Güter gegen den Schuldner zu verhängen, und z. B. die Subhastation eines dem Schuldner zu gehörigen Grundstücks zu beantragen, aus dessen Erlös er un streitig seine Befriedigung zu erlangen hoffen darf, und daneben gleichzeitig vielleicht zu Befriedigung einer Animosität gegen den Schuldner denselben in Wechselhaft bringen zu lassen." Es wird daher von dem Herrn Difsentienten folgende- Fassung der §. 37 beantragt: . „Mit Ausnahme des in der leipziger Handelsgerichts- ordnung, §. XXI., gedachten Falles, kann der Schuld arrest nicht gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter verhängt werden". Die Majorität der Deputation kann zwar nicht in Abrede stellen, daß die Verbindung des Schuldarrests mit der Execution in die Güter wenigstens dann eine große Strenge enthält, wenn der Wechselarrest, wie bisher, ein ewig dauernder ist, wie denn dasselbe Mitglied, dessen abweichende Meinung so eben mit- getheilt worden ist, die Beibehaltung der unbeschränkten Dauer des Arrestes einer Abkürzung derselben vorzieht. Allein da die Majorität sich für die durch §. 4V des Gesetzentwurfs in Aus sicht gestellte Beschränkung desselben auf eine zweijährige Dauer erklären wird, so kann sie auch die Verbindung der execatiaia bona nicht mehr für eine Härte, sondern nur für einen sehr billigen Ersatz achten, der dem Gläubiger für die ihm entzogene Möglich keit, seinen Schuldner lebenslang im Gefängnisse zu erhalten, ge-' , währt wird. Sie bleibt daher bei dem Gesetzentwürfe stehen. -'
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