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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Bürgermeister v. Gross: Da ich auch hier das allein stec hende Mitglied der Deputation bin, so erlaube ich mir noch Ei niges zur Rechtfertigung meiner Ansicht anzuführen. Ich muß mich wiederholt darauf beziehen, daß nach dem jetzigen Gerichts gebrauche eine solche cumulative Anwendung der Executionsmit- tel unzulässig ist, und ich kann nicht abnehmen, warum man ein? solche unnöthige Strenge in die Gesetzgebung einführsn will. Ebenso wenig vermag ich der Ansicht meiner geehrten College» beizutreten, daß es als ein billiger Ersatz für die dem Gläubiger entzogene Möglichkeit, den Schuldner lebenslang im Gefängnisse zu behalten, anzusehen sei, den Schuldner auf doppelte Weise zu verfolgen, wo zu Erreichung des Endzwecks der Befriedigung die einfache Execution entweder in das Vermögen oder gegen die Person des Schuldners hinreichend ist. Die Deputation legt bei ihrer Erklärung über die Vorschrift in §. 40 sehr viel Werth dar auf, daß der Wechselarrest nicht zur Befriedigung der Animosi tät dienen und nicht in eine zwecklose Härte gegen den Schuldner ausarten soll. Wenn aber der Gläubiger von dem doppelten Executionsmittel zu gleicher Zeit Gebrauch macht, wo er schon auf die eine oder andere Weise Befriedigung erlangen kann, so scheint mir das "ebenfalls eine noch überdies ganz zwecklose Härte zu sein. Auch ist es gewiß sehr drückend für den Schuldner, wenn, während er in Wechselarreft gehalten wird, zu glei cher Zeit mit der Execution in seine Güter verfahren wird. Ich erlaube mir daran zu erinnern, daß, nach der ausdrück lichen Vorschrift des Executionsgesetzes vom Jahre 1838 bei einer Hülfsvollstreckung in das bei einem Landgute vorhan dene Vieh, Schiff und Geschirr und in die Vorräthe' auf die Ein wendung des Schuldners in Bezug auf die Gegenstände, welche zu Betreibung der Wirthschaft unentbehrlich sind, Rücksicht ge nommen werden muß- Wie soll der Schuldner aber diese Ein wendungen gehörig und genügend geltend machen können, wenn er während der Hülfsvollstreckung in Wechselarrest gehalten wird? Referent Domherr v. Günther: Die Deputation hat Nichts weiter entgegenzusetzen, als was sie schon entgegengesetzt hat, nämlich, daß die Bestimmung der §. allerdings als eine Härte erscheinen dürfte, wenn won, einem ewigen Wechselar rest die Rede wäre. Da aber der Wechselarrest für unbeschränkte Zeit nach der Z. 40 aufgehoben und derselbe auf zwei Jahre beschrankt wird, so hat die Deputation geglaubt, daß, wenn künf tig nur eine zweijährige Wechselhaft stattfindet, auch während dieser Zeit dem Gläubiger nicht verwehrt werden könne, seine Forderung gegen das Vermögen des Schuldners geltend zu machen. Zunächst kann dieses auch dazu dienen, den Wechsel arrest abzukürzen. v. Zedtwitz: Die Bedenken des dissentirenden Mitgliedes unserer geehrten Deputation gegen die Annahme dieser §. erschei nen mir doch so wichtig, daß ich denselbenbeizustimmen mich drin gend veranlaßt finden muß. Es ist allerdings bisher Gerichtsge- brauch gewesen, daß man nur ein Executionsmittel gestattete. Es mußte der Gläubiger sich .erklären, ob er die persönliche Haft des Schuldners vorziehen oder lieber in dessen Güter die Hülfe voll streckt haben wollte, und das hatte wohl seinen triftigen Grund". Man wollte nämlich den Schuldner nicht durch die gleichzeitige Execution in sein Vermögen auch der Mittel berauben, sich von der Wechselschuld und Wechselhaft zu befreien, was doch allerdings der Fall war, wenn zu gleicher Zeit die Sequestration seines Vermögens angeordnet und er auch in Wechselhaft ge bracht werden könnte. War also des Wechselschuldners Vermö gen wegen der Wechselschuld mit Sequestration belegt, so konnte, ohne diese aufzugeben, nicht gegen die Person des Wechselschuld ners verfahren werden, und so umgekehrt, wo er dann berechtigt blieb, über sein Gut insoweit freie Verfügung zu treffen, als etwa nöthkg wurde, um sich die erforderlichen Mittel zu ver schaffen, seine Gläubiger befriedigen zu können. Das würde nun künftig nicht mehr der Fall sein, wenn die tz. angenommen würde, daraus aber gewiß eine große Härte entstehen. Ich würde daher aus diesem und den von dem Herrn Dissentienten in seinem Voto aufgestellten Gründen mich ebenfalls für die An nahme der Fassung erklären müssen, die bei dieser ß. von ihm vorgeschlagen worden ist. Bürgermeister Schill: Ich erlaube mir hierzu nur noch einige Worte beizufügen. Ich finde nämlich auch in der Be stimmung der §. 40 keinen Grund, warum man für diese vorlie gende tz. stimmen sollte. Es ist ein zweijähriger Arrest schon ziemlich lang, aber ich muß darauf aufmerksam machen, daß, wenn man die vorliegende Bestimmung beibehält, man den Schuldner mit doppelten Ruthen straft. Einmal muß er die Kosten ersetzen, die durch seine Einsperrung erwachsen sind, das andere Mal muß er die Executkonskosten, ja es könnten auch Sequestrationskosten sein, ersetzen, und er würde dadurch in eine höchst schlimme Lage kommen. Mir scheint, daß bei solchen Geschäften gleichsam em pactmn vorhanden ist, sich zunächst an die Person zu halten, nicht aber an die Güter, und nur wenn der Arrest nicht ausreichend ist, um zu dem Rechte zu gelangen, würde weiter auf die Güter zu recurriren sein. König!. Commissar v. Eineri: Ich recurrire zuerst auf den Inhalt der Listen §. der Handelsgerichtsordnung! Diese lautet: „Wenn die Klage auf persönlichen Ansprüchen bestanden, soll wider den Beklagten, sobald nur res juäieata vorhanden, nach Wechselarreft verfahren werden, doch daß dem Kläger frei stehe, sich zugleich in das verschriebene Unterpfand oder sonst za des Debi'toris Vermögen verhelfen zu lassen." Für diesen Fall ist also schon gesetzlich bestimmt, daß beide Executionsmittel statt-- finden können, und zwar neben einander. Wegen des Wechsels und des Verfahrens beim Wechsel war die Sache bisher streitig; aber ich glaube, die angeführten Schriftsteller, von Langenn und Kori, haben deutlich gezeigt, daß kein Grund vorhanden sei, den einen Fall anders zu behandeln, als den andern. Mir scheint' auch darin Etwas zu liegen, daß das Recht auf Immission in die: Güter jeder Gläubiger hat. Wenn nun Jemand noch außerdem! sich einen Wechsel ausstellen läßt, will man da annehmen, daß darin eine Begebung des andern Rechts liege? Das scheint un-- natürlich. Es ist natürlich, wenn ich eine Berechtigung schon- habe und lasse mir eine andere noch geben, daß ich die erstere da-
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