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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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haß.ichein stärkeres Mittel gebrauche, gebe ich das andere Mittel, wafl mir das Gesetz gewahrt, nicht auf. Denken wir uns den Fall: «L hat Einer einen Wechsel auf 10,000 Thlr. auf einen Andern laufen. Was soll erwachen, um zum Gelbe zu gelangen? Er weiß, er Lqnn vielleicht Erwas bei ihm bekommen, aber er muß yst abwarte», wieviel er von ihm bekommen wird, ehe er ihn in den Schuldarrest bringen laßt. Will er gleich den Schuldarrest eintreten lassen, so werden die Güter immitttelst distrahirt. Ja ich muß befürchten, daß der ganze Zweck des Gesetzes gefährdet werde, wenn diese Bestimmung wegfallt; denn es kann Niemand die Wechselhaft anlegen lassen, ohne zu befürchten, daß unter dessen das Vermögen bei. Sekte geschafft werde. Ich erlaube mir auch, aufmerksam zu machen, daß schon eine Analogie vor liegt. In der Handelsgerichtsordnung steht diese Bestimmung ausdrücklich. Die preußische Gesetzgebung hat sie früher nicht gehabt, aber im Jahre 1839 ist sie gewiß aus gewichtigen Grün den dahin abg'ändert worden, und nach der französischen ist es ebenmäßig der Fall. Präsident v. Gersdorf: Ehe ich zur Fragstellung über gehe, muß ich bekennen, wie ich glaube, daß ich selbst gegen die Landtagsordnung gesündigt habe. Die §. 83 sagt ausdrücklich: „Bei Abstimmung über die berathenen Artikel wird die Reihe folge beobachtet, daß zuerst über die etwa von der Deputation be gutachtete Abänderung, hierauf über die von einzelnen Mit gliedern der Kammer vorgeschlagenen Modifikationen — und so dann über die im Entwürfe von der Regierung gewählte Fassung gestimmt wird." Bei einem früheren Fall und dem jetzigen, welche ähnlich sind, und welche beide den Herrn Bürgermeister v. Gross betreffen, hatte dieser ein Separatvotum, also ein Ein zelner, der diese abweichende Meinung äußerte, aufgestellt, die Mehrheit der Deputation aber gesagt, daß sie bei dem Gesetz entwürfe stehen bleibe. Nun hatte ich das erste Mal mich be wogen gefunden, die erste Abstimmung aüf die letztere Fassung zu richten. Ich erwähne dies selbst, damit es nicht den Anschein gewinne, als komme eine Jnconsequenz in die Sache, wenn ich jetzt so abstimmen lasse, wie die Debatte verlangt. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich kann der Ansicht des Herrn Präsidenten nicht beitreten und halte ihn bei seiner frühem Fragstellung vollkommen für gerechtfertigt. Es handelte sich dort allerdings auch um ein Separatvotum, aber es war dasselbe rein negativ, indem blos beantragt ward, man solle diePara- graphe nicht annehmen. Etwas Anderes wäre es gewesen, wenn der Separatvotant eine andere Fassung vorgeschlagen hätte; aber da dies nicht der Fall war, so blieb Nichts übrig, als auf die Paragraphe selbst die Frage zu stellen. Kommt aber der Fall wie hier vor, daß der Separalvotant einen besonder» Antrag stellt, also nicht negirt, sonder affirmirt, dann wird auf seinen Antrag zuerst die Frage zu richten sein. Prinz Johann: Der letztere Fall liegt hier vor, und hier muß auf das Separatvotum zuerst die Frage gerichtet werden. Präsident v. Gersdorf: Jch bin dem Herrn Vicepräsiden ten sehr verbunden, daß er die Güte gehabt hat, mich herauszu hauen. Uebrigens wird er mit mir einverstanden sein, daß ich gegen mich selbst am allerstrengsten zu sein habe. Es ist die Meinung Sr. König!. Hoheit, daß die erste Frage aufden Antrag des dissrntirenden Mitgliedes zu stellen sei. Der Herr Dissentient hat aufS. 28 des Berichts gewünscht, daß die §., wie sie im Ent würfe steht, in Wegfall gebracht und dafür gesetzt werde: Mit Ausnahme des in der leipziger Handelsgerichtsordnung §. XXl. gedachten Falles,- kann der Schuldarrest nicht gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter verhängt werden. Ich frage: ob die Kammer dem Herrn Dissentienten beistimme? — Wird mit 27 gegen II Stimmen verneint.. Präsident v. Gersdorf: Und nun würde ich zu fragen ha ben: ob die Kammer die §. selbst annehme, wie sie im Gesetzent würfe stehe? — Sie wird von 32 gegen 5 Stimmen ange nommen. Referent Domherr v. Günther: §.38 lautet: Wider einen Gemeinschuldner ist während des Concurses auf die bei dessen Eintritte bereits bestandenen, auf Geldzahlung oder Güterabtretung gerichteten Ansprüche der Schuldarrest nicht zu verfügen, wenn sich der Schuldner auch demselben ausdrücklich unterworfen hätte. Die 26ste Decision vom Jahre 1746 und die darauf Bezug nehmende Bestimmung imBanqueroutirman- date vom 20. December 1766 auch dem in die Lausitz ergange nen vom llato den 2. August und Public, den 27. September ' 1783 §§. 19 werden hiermit aufgehoben. Dahingegen schläft, so lange der Concurs dauert, die Verjährung der auf jene Zah lungen oder Abtretungen gerichteten Wechselklagen. Staatsminister v. Könneritz verzichtet auf den Vortrag der Motive. Referent Domherr 0. Günther: Wenn die hohe Staats regirrung genehmigt, daß die Motive nicht vorgelesen.werden, so habe ich blos zu erwähnen, daß die Deputation eine Bemerkung nicht zu machen hatte. Präsident v. Gersdorf: Wenn auch die Kammer keine Bemerkungen macht, so habe ich zu fragen: ob sie die §. 38 an nehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 39. Hätte sich aber der Gemeinschuldner vor Ausbruch des Con- curses zu andern Leistungen, oder Ausrichtungen bei Schuldarrest verpflichtet, wozu seinerseits Geld- oder Vermögensaufwand nicht erforderlich ist, sondern welche durch den Gebrauch seiner physischen oder moralischen Kräfte herzustellcn sind, so tritt wi der ihn der Schuldarrest auch während des Concurses ein. Das Deputatio ns gutachten sagt: Die Majorität hat Nichts gegen diese §. zu erinnern. Da gegen tragen die Verfasser des Separatvotums unters, da sie den Schuldarrest überhaupt nur auf unterbliebene Geldzahlungen be schränkt zu sehen wünschen, auf Wegfall von §.39 an- Referent Domherr v. Günther: Es ist aber dieses Scpa- ratvotum unter von der Kammer abgelehnt worden, daher die Separatvotanten sich nunmehr der Majorität anschließen. Es erklärt daher jetzt die gesammte Deputation, daß sie Nichts gegen die §. zu erinnern habe. Präsidentv. Gersdorf: Wenn auch in der Kammer Nie mand Etwas erinnert, so würde ich fragen: ob man die §. 39,
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