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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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chen, eine Entscheidung geben über eine zweifelhafte, in den mei sten Fällen höchst schwierig zu beantwortende Frage! Das ist kein Gegenstand eines Zeugnisses! Und wenn ein Redner sagte, es sei in das Ermessen des Richters zu stellen, ob Jemand für einen Kauf mann anzusehen sei, so muß ich dem ebenso entschieden entgegen treten. Denn unmöglich kann ich es in das Ermessen selbst eines Richters stellen, ob dieses oder jenes Executionsmittel, ob Aus pfändung oder Arrest zu verhängen sei. Dem Richter muß eine Norm gegeben sein, nach der er sich zu richten hat. — Fassen Sie nun alle diese Momente zusammen, und vergleichen Sie sie mit dem, was zum Lhekl ausführlich in dem Deputationsbericht ge sagt worden ist,-so werden Sie sich gewiß bestimmt finden, dem Anträge Ihrer Deputation beizutreten. Köngl. Commissar v. Einert: Ein paar berichtigende Worte muß ich mir noch erlauben. Erstlich kn Beziehung auf den Antrag des Handelsstandes und die Bitten um eine neue Einrichtung der Gerichte in Beziehung aufHandelsleute muß ich erwähnen, daß der Antrag dahin ging, in Sachsen Etwas festzu stellen, was den Anstalten in Frankreich entspreche, also die soge nannten tribuuaux äs coinruercs, oder die Consulargerichte, wie sie in älterer Zeit bestanden. Allerdings die trlbuvaux äs sommers« sind in Frankreich die Behörden, die allemal die soutreemts xsr corps verhängen; soviel geht aus allen Schriftstellern hervor, daß competsncs äss tribiwsux und coöirsmis par corps allemal unzertrennlich sind. Es liegt also in dem Anträge des Handels standes deutlich ausgesprochen, daß im Allgemeinen der Schuld arrest als Executionsmittel in Handelssachen eingeführt werden möge. Meine zweite Bemerkung betrifft das, was von dem leipziger Handelsgericht gesagt worden ist. Bei diesem Gerichte soll, wie der Herr Referent sagte, hauptsächlich und fast einzig Schuldarrest angelegt werden, wenn es sich um Geldsachen han delt. Dem muß ich auf das Bestimmteste widersprechen, denn zu Handlungen jeder Art wird von dem leipziger Handelsgericht bei Schuldarrest angehalten, was in der tz. 21 der leipziger Han delsgerichtsordnung deutlich ausgesprochen ist. Dort ist deutlich gesagt: „Da Beklagter kn dem Urthel ein gewiß Factum zu leisten condemniret, soll derselbe zu dessen Prästation nach Ge legenheit durch Gefängniß oder durch zulängliche Strafpräcepte angehalten, darwider aber kein ferner Remedium zugelassen wer den. " In dieser ganzen Ausdehnung ist jederzeit in Leipzig bei dem Handelsgericht verfahren worden, nach Handelsgerichtsge brauch. Bei dieser Gelegenheit kann ich aber einen andern Punkt nicht unerwähnt lassen, der mir von der größten Bedeu tung zu sein scheint, zumal es das Interesse meiner Vaterstadt betrifft. Wenn der Gefängnißzwang in allen mercantilischen Processen durch das ganze Land eingeführt wird, so finde ich darin eine Conformität, die allein schon der Sache das Wort spricht; wenn aber die Sache so fortbestehen soll, wie jetzt, daß ein leipziger Kaufmann dem leipziger Handelsgerichtsproceß aus gesetzt ist, er allein es ist, wider den mit Schuldarrest verfahren wird, wenn wir ferner die Sache so auf den'Zufall zuschneiden wollen, daß der dresdner und chemnitzer Kaufmann in den Schuldarrest kommt, weil er zufällig in Leipzig ist und dort verklagt wird, so scheint das ein Mangel der Gesetzgebung, der dringend um Abhülfe schreit. Staatsminister v. Kön neritz: Der Herr Referent sagte, es wäre ein eignes Zeichen der Zeit, daß, während man auf der einen Seite so viel von Freiheit spreche, man auf der andern Seite den materiellen Interessen ein so großes Uebergewicht gebe. Der Herr Referent hat schon selbst bemerkt, daß man dies der sächsischen Regierung nicht nachsagen , werde, und er hat hierin ganz Recht. Es liegt aber auch ein solcher Conflict gar nicht vor. Allerdings wird viel von Freiheit gesprochen, allein leider oft ohne klare Begriffe, und die Regierung kann sich darnach, was Andere unter Freiheit verstehen, unmöglich richten. Die mora lische Freiheit soll die Regierung, fördern, und wenn diese nicht denkbar ist, ohne daß Jeder seine Verpflichtungen streng erfüllt, so muß die Regierung, insofern sie die Freiheit auf der einen Seite fördert, darauf sehen, daß Jeder streng zu Erfüllung seiner Pflichten angehalten werde. Referent Domherr v. Günther: Der Herr Regierungs- commissar behauptete, daß bei dem Handelsgericht zu Leipzig in allen Fällen, die zu seiner Entscheidung kommen, nach Handels gerichtsbrauch verfahren werde. Ich muß das fortwährend in Abrede stellen und beziehe mich zum sofortigen Beweise auf die von ihm selbst vorgelesene Stelle der Handelsgerichtsordnung. Es soll der Schuldner nach Gelegenheit durch Gefängniß, oder durch zulängliche Strafpräcepte angehalten werden. Dar aus folgt, daß es nicht allenthalben durch Gefängniß geschehen soll. Ich räume ein, daß seit 25 Jahren häufiger als sonst mit Handelsgerichtsbrauch, d. h. mit Personalarrest gegen die Schuldner verfahren wurde, z. B. wenn der Abmkether eines Gewölbes nicht zur gehörigen Zeit dasselbe räumte; allein auch dieser Gebrauch ist vor noch nicht langer Zeit von den höchsten Behörden als ein Mißbrauch bezeichnet worden und das im Separatvotum süb angeführte Rescript der Landesregierung an das Oberhofgericht vom Jahre 1764 betrifft einen vor dem Handelsgerichte,vorgekommenen Fall, wo es sich darum handelte, ob wegen Räumung einer Gewölbemkethe Handelsgerkchtsbrauch angewendet werden sollte, und wo die Landesregierung sich auf das Bestimmteste dagegen erklärte. Was ferner der Herr Com missar von dem Interesse der Stadt Leipzig als seiner Vaterstadt sagte, veranlaßt mich zu der Bemerkung, daß sie auch die meinige ist, daß ich aber glaube, wenn Leipzig ein Interesse daran hätte, daß der dort bestehende Handelsgerichtsbrauch auch außerhalb Leipzig eingeführt würde, — oder wenn der leipziger Kaufmanns stand sich dadurch beschwert fühlte, daß gegen ihn nach Handels gerichtsbrauch verfahren wird, während er gegen die Bewohner anderer Städte unsers Vaterlandes mit gleicher Srrenge nicht ver fahren kann,so würde er dies schon auf irgend eine Weise zu erkennen gegeben haben. Mir wenigstens ist aber davon, daß die leipziger Kaufmannschaft sich durch den Handelsgerichtsbrauch beschwert erachte, Nichts bekannt. Für die übrigen Bewohner Sachsens liegt aber auch kein Grund zur Beschwerde darin, daß gegen sie, wennsienachLeipzigkommenunddort verklagtund verurtheilt wer den, nach Handelsgerichtsbrauch verfahren wird. Die Schuldner
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