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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Die Deputation sagt hierüber im Allgemeinen: Mit der Einführung des neuen Grundstcuersystems und der Erhebung der Grundsteuern nach demselbrn erscheint derjenige Zeitpunkt, wo die Obeölaufitz nicht mehr nach einem gewissen Quotalverhältniß zu der in den Erblanden durch Grundabgaben anfgebracht werdenden Abgabensumme beitragt, sondern wo nach §. 16 des Vertrags, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modifikation der Particularverfassung dieser Provinz betreffend, vom 17. No- vember 1834 (ck. Ges. Sammlung von 1834, S. 487), eine völlige Gleichstellung des beiderseitigen Abgabenwesens eintritt. Allein trotz dieser Gleichstellung hinsichtlich der Aufbringung der Grundabgaben zu Deckung der allgemeinen Staatsbedürf- niffe bleibt immer noch ein Unterschied hinsichtlich der Auf bringung des Bedarfs für die Staatsschuldencasse. Nach §.34 besagten Vertrags sind die zur Zeit dessen Ab schließung vorhanden gewesenen Steuerschulden der alten Erb- lande und der 5 Steuerbezirke der Oberlallsitz in der Staats schuldencasse dergestalt vereinigt worden, daß selbige von diesem Zeitpunkte an von dem gesammten Königreiche ungetheilt zu ver treten sind. — Der Bedarf dieser- Casse (zur Verzinsung und Abzahlung des Capitals) soll eine besondere Position (§. 37) im Budjet bilden und für selbigen bis zur völligen Tilgung der zu sammengeworfenen Schuld ein eigenes Quotalverhältniß zwischen den alten Erblanden und der Oberlausitz bestehen, welches sich (§. 38) ganz nach der eingeworfenen Schuldsumme dergestalt zu richten hat, daß jeder Theil eine gleiche Anzahl von Procenten seiner Schuldenmasse aufzubringen und der Staatsschuldencasse zu gewähren hat, wobei nur die Summe der eingeworfenen Schuld, nicht aber die Verschiedenheit des Zinsfußes und der Münzsorten in Betracht kommen soll. Da nun ferner nach §. 41 beregten Vertrags der Bedarf für die Staatsschuldencasse durch Grmidabgaben zu decken ist,' so würden auch fernerhin und bis zum Jahre 1834 — wo die Steuerschulden nach dem genehmigten Tilgungsplan zur völligen Abzahlung kommen — die Grundabgaben nach verschiedener Beitragshöhe auszuschreiben sein, wenn nicht deshalb eine Ver einigung stattfände. Daß aber bei der Fortdauer dieser Verschiedenheit die Steuerverwaltung wesentlich erschwert wird, und manche Unver träglichkeiten damit verbunden sind, dürfte nicht zweifelhaft sein. — Demnächst ist aber auch noch ein zweiter Umstand vorhan den, welcher der völligen Gleichstellung der Oberlausitz mit den Erblanden hindernd Mtgegentritt. Nach §. 12 der Vereinigung vom 17. November 1834 ist nämlich — wie bekannt — das Aktiv- und Passivvermögen des königlichen Fiscus auf die beiden Landestheilen gemeinschaftliche Staatskasse übergegangen und nach §. 14 sollen die Staats bedürfnisse mit. aus den Erträgen der Aktivbestände besiriten werden; ferner ist §. 35 bestimmt, daß die erbläridischen Steuer obligationen, welche am 4. September 1831 Eigenthum des königlichen Fiscus waren, ein Activum der Staatskasse und ein Passivum der Staatsschuldencasse bis zur Rückzahlung bleiben sollen. Unter den Beständen des königlichen Fiscus, welche auf die Staatskasse übergegangen sind, befanden sich nun auch 3,463,000Thlr. aus dem churbraunschweigischen Anlehn herrührende Steuercreditcaffenscheine, und als diese 1834 ver nichtet wurden, und hierdurch die Erträge der Staatskasse um den Zinsenbetrag — welcher von den Erblanden allein aufzu- ! bringen war — sich minderten, hielten Regierung und Stände unter Hinblick auf die vertragsmäßigen Bestimmungen für recht und billig, der Oberlaufttz deshalb eine Entschädigung aus- zumitteln; sie wurde auf 2,099 Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. festgestellt' und diese Summe bis jetzt auf ihre Steuerquote ab- und zu Gute gerechnet. Der Anspruch der Oberlausitz auf diese Entschädigung kann nicht bestritten werden; allein wollte man dieselbe auf die Grundsteuern fernerhin zurechnen, so würde nur eine zweite Un zuträglichkeit sich Herausstellen. Um nun eine völlige Gleichstellung unter Wahrung der In teressen beider Landestheile herbeizuführen, hat die hohe Staats regierung mit den oberlausitzer Provinzialständen' einen Vertrag verabredet, und dieser ist mittelst allerhöchsten Decrets vom 24. März 1843 der Ständeversammlung und zwar zunächst derzwei- ten Kammer zur Erklärung vorgelegt worden. Die Deputation, mit der Berichtserstattung in der ersten Kammer beauftragt, glaubt, daß die Frage: ob ein solcher Ver trag, wodurch die völlige Gleichstellung der Beitragshöhe bei den Grundsteuern in beiden Landestheilen herbeigesührt wird, er wünscht sei? in dem Obigen ihre bejahende Beantwortung fin det, und es wird deshalb nur noch darauf ankommen, sorgsam zu prüfen, ob die Grundsätze, worauf man eine Vereinigung und insonderheit die Entschädigung für die Oberlausitz basirt hat, zu genehmigen seien. Es würde ganz zweck- und erfolglos sein, darauf zurück- zukömmen, ob die in dem Vertrag vom 17. November 1834 festgestclltenQuotalve'rbältnisse, ob die Bestimmungen, wonach die Mittel zur Verzinsung und Tilgung der Schulden aus den Grundsteuern zu beschaffen, dem Interesse des einen oder andern Theils auch wirklich vollkommen entsprechen; der Vertrag steht fest; er wird bei der jetzt vorzunehmcnden Prüfung der vorliegen den Übereinkunft zur Richtschnur dienen müssen, und nach ihm kann — wie die Deputation glaubt — es nicht zweifelhaft sein, daß die Oberlausitz, wenn sie die Grundsteuern nach einer gleichen Beitragshöhe für die einzelne Steuereinheit, wie die Erblande aufbringen soll, sowohl wegen dessen, was sie über ihr zeitheri- ges Quotalverhältniß zur Verzinsung und Tilgung der Staats schulden zahlt, als wegen der oberwähnren 2,099 Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. zu entschädigen ist. Referent Bürgermeister Schill: Es würde nun abzuwar ten sein, ob Jemand über den allgemeinen Theil des Berichts zu sprechen wünscht. Präsident v. Gersdorf: Es scheint nicht der Fall zu feint Referent Bürgermeister Schill: Was nun die Berathung über den Vortrag selbst anlangt, so hat die zweite Kammer den Weg eingeschlagen, daß über jede §. eine Frage gestellt worden ist, ob man damit einverstanden sei. Ich habe dem geehrten Prä- sidio zu überlassen, ob dieselbe Modalität auch bei uns eintreten, oder ob blos im Allgemeinen dann die Hauptfrage gestellt wer densoll? . Präsident v. Gersdorf: Ich glaube doch, daß es ange messenist, dieselbe Modalität, insofern kein Gegengrund vorhanden ist, eintreten zu lassen, wenn besonders die geehrte zweite Depu tation Nichts dagegen hat. Wir würden nun also zu den ein zelnen §§. überzugehen vermögen. . ' >
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