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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Lichen Rente im Falle der nothwendigen Subha- station und der Fortentrichtung dieser Rente auch während eines Concurses oder einer gerichtlichen Sequestration der abweichenden Meinung, daß Beides nicht zuzugestehen sek. Endlich aber hat die zweite Kammer ihrem Gutachten über die Rechtsbestimmungrn noch den Antrag hinzugefügt: dabei die Voraussetzung auszusprechen, wie nicht allein andern sich bildenden Creditvereinen, sondern überhaupt denjenigen Vereinen, welche sich als unzweifelbaft ge meinnützige ausweisen und dessen wesentlich bedürfen, gleiche oder ähnliche Begünstigungen gewährt werden mögen, und den Schlußantrag der ersten Kammer, Seite 156 ihrer Protokolle, der hohen Staatsregierung die Genehmigung der sich in Sachsen schon gebildet habenden Creditvereine und die Verleihung der ihnen unentbehrlichen, im Vorstehenden angegebenen Rechtsbegünstigungen zu empfehlen, vor ausgesetzt, daß dieselben auf Grundlagen errichtet wer den, welche neben den übrigen Bedingungen einer zweck mäßigen Organisation solcher Institute, insbesondere den Gläubigern die erforderliche vollständige Sicherheit gewähren, nicht angenommen. Nach dieser Darstellung des Ergebnisses .der in der zweiten Kammer stattgehabten Verhandlungen geht die Deputa tion zu dem ihr obliegenden Gutachten über, wobei dieselbe die von der zweiten Kammer bei ihren Beschlüssen beobachtete Ord nung beibehält. Im Ganzen sind es mit Einschluß der in der jenseitigen Kammer gestellten neuen Anträge sechs verschiedene Punkte, über welche eine Vereinigung zwischen beiden Kammern, — wenn auch nach §. 128 und 131 der VerfaffungsurkuNde und §. 132 der Landtagsordnung nicht schlechterdings nöthig,—- doch aber jedenfalls wünschenswerth ist. Zwei derselben beziehen sich auf den Umfang, in welchem Creditknstitute für wünschenswerth gehalten worden, drei dagegen betreffen innere Einrichtungen derselben, namentlich den Amortisationsplan und rechtliche Be stimmungen, einer endlich den obenerwähnten SchlußaNtrag. . Referent Freiherr v. Friesen: Bei diesem Theil desBerichts habe ich eine Berichtigung beizufügen. Es ist nämlich nach §.131 der Verfassungsurkunde keinem Zweifel unterworfen, daß, wenn beide Kammern getheilter Meinung sind, vorher auch bei bloßen Begutachtungsgegenständen em Vereinigungsverfahren abgehal ten werden müsse und daß erst dann, wenn in diesem Vereini gungsverfahren beide Kammern noch getheilter Meinung bleiben, zwei Schriften mit besondern Gutachten an die Staatsregierung abgelassen werden können. Es kann also über die Nothwendig- keit eines Vereinigungsverfahrens kein Zweifel obwalten, und in sofern jetzt nicht von der geehrten Kammer darüber etwas Anderes' beliebt werden sollte, würde ich auch keine Fragstellung über die sen Theil desBerichts beantragen, sondern gleich zu Punkt 1 übergehen können. 1. Bei dem ersten Punkte, nämlich bei dem Anträge der zweiten Kammer, . bei Einführung eines landwirthschaftli- chcn Creditsystems in den Erblanden den bäuerlichen Grundbesitz mit einzuschließen. wird ein Rückblick aufdie Verhandlungen in beiden Kammern und auf die Beweggründe, aus welchen d^r abweichend scheinende Beschluß der ersten Kammer hervorgegangen, zeigen, daß die wirkliche Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Kammern nicht so groß ist, daß eine Vereinigung über diesen Punkt nicht zu hoffen wäre. Daß der nun von beiden Kammern fast ganz einstimmig (nur eine einzige Stimme erklärte sich dagegen) anerkannte Satz — daß die Begründung eines Creditsystems für den ländlichen Grundbesitz in Sachsen wün schenswerth sei, —weder von der Staatsregierung, noch von der ersten Kammer, noch auch von ihrer berichterstattenden Deputation blos in Beziehung auf die Rittergüter und in deren alleinigem Interesse verstanden worden sei, solches geben der De putationsbericht und die Verhandlungen der ersten Kammer, so wie die wiederholten Erklärungen der Organe der Staatsregie rung in beiden Kammern zur Gnüge zu erkennen. Die erste Kammer drückte dieses deutlich genug dadurch aus, daß sie ihre Ueberzeugung von der Nützlichkeit eines Creditsystems für den ländlichen Grundbesitz nicht nur ganz in der Allgemeinheit, ohne Vorbehalt und Einschränkung aussprach, sondern auch noch überdies das Gutachten hinzufügte, daß die Einführung des Creditsystems in Sachsen für den bäuerlichen Grundbesitz im Allgemeinen ebenfalls , wünschenswertherscheine, ein Zusatz, welchen sie nach dem obigen allgemeinen Urtheile gar nicht für nöthig gehalten haben würde, wenn nicht in dem aller höchsten Decrete vom 15. December 1842 und dessen Beilage «üb O die Frage enthalten gewesen wäre, ob ein Creditsystem für den ritterschaftlichen Grundbesitz insbesondere, mithinvor zugsweise, oder mehr noch als für den bäuerli chen Grundbesitz wünschenswerth und nothwendig sei, und wenn nicht drei verschiedene der Deputation überwiesene Petitio nen den Wunsch nach Creditvereinen auch für das bäuerliche Grundeigenthum besonders zu erkennen gegeben hätten. In derjenigen Allgemeinheit, in welcher die Ständever sammlung nach dem allerhöchsten Decrete die gegenwärtige Frage zu beantworten hatte, konnte die erste Kammer auch gar nicht be haupten und hat nicht behauptet, daß bei dem ritterschaftlichen Grundbesitz ein größeres Bedürfniß von Credilinstituten vorhan den sei, als bei andern Arten des ländlichen Grundbesitzes, oder daß Anstalten der Art für eine Art des ländlichen Grundbesitzes nützlicher seien, als für eine andere Art. Wenn demungeachtet in der Erörterung dieser wichtigen und in Sachsen neuen Frage hin und wieder Zweifel und Bedenken laut wurden, so bezogen sich diese nicht auf die allgemeine Frage über Bedürfniß und Nützlichkeit, sondern nur auf die künftige Ausführung einer an sich für wünschenswerth aner kannten Anstalt, auf die Einrichtungen, welche einer sol chen Anstalt zu geben sein möchten und aufdie Folgen und Wirkungen, welche aus Anstalten dieser Art in besondern Fällen hervorgehen könnten. Hüben auch die erste Kammer im Laufe ihrer Berathung und die berichterstattende Deputation in ihrem Beichte einige Zweifel und Bedenken angcdeutet, welche es, die Creditvereine gleich Anfangs in einem weitern Umfange einzuführen, zu wider- rathen schienen, so ist doch einerseits nirgends behauptet worden,
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