Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
daß nicht Zeit und Erfahrung jene Bedenken widerlegen könnten, oder daß sich nicht Mittel finden ließen, dieselben zu beseitigen, andererseits aber auch hierbei die Grenze der bloßen Andeutung nicht überschritten worden, da Deputation und Kammer dem allerhöchsten Decrete zufolge nur allgemeine Fragen zu begutach ten, keineswegs aber über die wirkliche Bildung und Einrichtung zweier schon pröjectirter Creditvereine und über die.Frage ein Gutachten abzugeben hatten, ob diese Vereine in einer weitern oder beschränkteren Ausdehnung zu gestatten seien, eine Frage, durch deren Beantwortung, die erste Kammer ebensowohl den Rechten der Staatsregierung, als auch denen jener Vereine selbst vorzugreifen geglaubt haben würde. Hätte die Kammer sich über diese speciellen Fragen auszu sprechen einen Beruf gehabt, wie es jedoch nicht der Fall war, so würde dazu in zwei schon völlig ausgearbeiteten Statutenent würfen zweier beabsichtigter Vereine eine viel nähere Veranlassung, ein viel bestimmteres Anhalten gelegen haben, als in den erwähn ten drei Petitionen, welche nur im Allgemeinen den Wunsch aus drückten, auch dem bäuerlichen Grundbesitz die Vortheile der Creditinstitüte zuzuwenden und für diese Art des Grundbesitzes nach Befinden besondere Creditinstitüte zu errichten. Die Kam mer konnte daher in nothwendiger Folge ihres Gutachtens über die allgemeine Nützlichkeit ländlicher Creditvereine zwar diesen Wünschen der Petenten im Allgemeinen nicht entgegen sein, aber auch in ihrer Stellung und nach Lage der Sache etwas Weiteres nicht thun, als der Kammer anzurathen, die in den erwähnten Petitionen ausgedrückten Wünsche > nach Errichtung bäuerlicher Creditvereine der hohen Staatsregierung zur weitern Erwägung zu empfehlen, welches Gutachten von der ersten Kammer (S. 154 der Proto kolle) einstimmig genehmigt wurde. Der Beschluß der zweiten Kammer aber, die hohe Staatsregierung zu ersuchen , bei Einführung eines landwirthschaftllchen Creditsystems in den Erblan- den den bäuerlichen Grundbesitz mit einzuschließen, scheint allerdings weiter zu gehn, als die erste Kammer ge hen zu können sich für berechtigt hielt, und kann daher aus fol genden nochmals kürzlich zusammengestellten Gründen von der unterzeichneten Deputation nicht zur Annahme empfohlen werden. 1) Mag auch den S. 523 der Regierungsvorlage «ub 6. Punkt 1 —4 geäußerten Vermuchungen, welche die Errichtung eines Creditinstituts für bäuerliche Besitzungen zu widerrathen scheinen, keineswegs die Wirkung beigelegt werden, den bäuer lichen Grundbesitz von den Wohlthaten der Creditinstitüte gänz lich und für immer auszuschließen, da sich jedenfalls Mittel finden lassen dürften, um die dort geltend gemachten Schwierigkeiten zu beseitigen, so muß doch von der Deputation nach wiederholter Er wägung dem beigestimmt werden, was S. 525 und 526 der Beilage «ub 6. gesagt worden, „daß es jetzt, wo die Einführung des landwirthschaftlichen Creditsystems in Sachsen erst als ein Versuch anzusehen ist, nicht gemißbilligt werden könne, wenn man das Unternehmen vorerst auf engere Grenzen beschränkt und es der Zukunft überläßt, auf den gewonnenen Erfahrungen weiter forrzubauen, daß mithin eine Erweiterung der Anstalt bis zu dein Zeitpunkte ausgesetzt werde, wo das Institut sich hinlänglich con- svlidirt und seine Verwaltung so viel innere Sicherheit und Selbstständigkeit gewonnen habe, daß eineErweiterung seinerWirk- samkn'l nach allen Seiten hin als unbedenklich erscheine." Diese Vorsicht, welche durch das Beispiel des oberlausitzer Instituts l. 54. keineswegs entbehrlich gemacht wird, weil sich dieses durch seine schon vorhandenen ständischen Fonds deckt, und seine Deckung nicht blos von sich allmählig bildenden Reservefonds und einer subsidiarischen Vertretung erwartet, wird schon in dem ersten Berichte der Deputation S. 324 flg. aus den dort näher ent wickelten Gründen angerathen; sie erscheint aber auch jetzt um so nothwendiger, als selbst in der zweiten Kammer mit. Rücksicht auf die Lheilnahme des bäuerlichen Grundbesitzes an dem erb- ländischen Creditvereine auf Bestimmungen in dem erbländischen Statutenentwurfe aufmerksam gemacht worden ist, welche für den.Fall jener Lheilnahme nicht ausführbar erscheinen würden. Es wird nämlich S. 1346 der Mittheilungen erinnert, daß der Gebrauch des neuen Grundsteuersystems bei der Werthsermitte lung der dem Creditvereine bcitretenden Güter zu geringen Resul taten führen würde, daß ferner Anlagen für technische Gewerbe, Renten-, Zinsen-, Jagd-, Laudemial- und andere Gerechtsame, schlagbare Holzbestände, Kohlenlager, Kalkbrücheund dergleichen bei der Werthsermittelung der Güter nicht berücksichtigt werden sollen, und daß nach diesem Allen der Grundbesitzer bei der An stalt zu wenig Credit haben werde. Ferner wird S. 1373 die Nothwendigkeit der Sequestration bei der Eintreibung von Rückständen in Frage gestellt, die Auspfändung für hinreichend erklärt und bemerkt, daß über die Anwendbarkeit der Sequestra tion bei den Creditanstalten noch weitere Erörterung statlsinden müsse. Durch die erste dieser Bemerkungen wird die Nützlichkeit der Bestimmung in Zweifel gestellt, bei der Werthsermittelung die Abschätzung des neuen Grundsteuersystems zu benutzen, eine Bestimmung, welche nicht nur der Statutenentwurf des leipziger Creditvereins, sondern auch, der Plan der oberlausitzer Hypo thekenbank angenommen hat, und welche nach der Mittheilung des allerhöchsten Dekrets S. 436 bereits sämmtliche vier erb- ländische Kreise anerkannt haben, eine Bestimmung, welche, wenn die Deputation hierüber ein Gutachten aussprechen sollte, ihr so zweckmäßig und sicherstellend scheint, daß dieselbe durch irgend eine andere Abschätzungsweise wohl schwerlich zu ersetzen sein dürfte. Zugleich aber wird durch dieselbe Bemerkung dar auf hingedeutet, daß man sich von der Kreditanstalt nur dann Nutzen verspreche, wenn sie einen höhern Credit be willige, als welchen beide Statutenentwürfe zuzugestehen sich vorgesetzt haben. Durch die Unzulässigkeit der Sequestrations anlegung aber, welche aus der zweiten Bemerkung folgen würde, verlöre, der Creditverein eines seiner wirksamsten und zugleich schonendsten Executionsmittel. Genauigkeit der Abschätzung, richtiges Verhältnis! zwischen bewilligtem Credit und Grundwerth und unnachsichtliche Beitreibung der Rückstände sind aber so nothwendige Grundbedingungendes Bestehens der Credit anstalten, daß ein Nachlassen in einer oder der andern derselben eine fast unvermeidliche Gefahr zur Folge haben würde, ja es wer den sogar die beiden ersteren dieser Bedingungen ganz besonders fest und konsequent in Obacht genommen werden müssen, um zum Gebrauche des dritten Mittels nicht allzu oft genöthigt zu sein, denn es darf nicht übersehen werden, daß, wenn der Creditverein sehr ost in die Nothwendigkeit kommen sollte, Sequestration und andere Executionsmittel m Anwendung zu bringen, oder auf Subhastation anzutragen, dieses ihm auch bei übrigens ungefährdeter Sicherheit seiner Forderungen in der Meinung des Publikums unvermeidlich scha den und den Glauben an die Nützlichkeit der Cre- dttvereine überhaupt sehr schwächen müßte. Wer den von denen selbst, welche eine Erweiterung der Creditanstalten wünschen, die wichtigsten Grundbestimmungen der bis jetzt zu Stande gekommenen Statutenentwürfe noch in Zweifel gezogen und für nicht hinlänglich erwogen erklärt, so beweist dies mehr als alles Andere, daß ihnen der Beitritt zu einem Vereine, welcher 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder