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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Unbedenklich, der geehrten Kammer anzurachen, daß sie mit Vorbehalt ihrer Ueberzeugung von der Nützlichkeit eines Amor- tisationsplans - sich im Uebrigen mit dem Gutachten der zweiten Kam mer vereinigen wolle. v. Großmann: Ich möchte mir hier noch eine zweite Anfrage an den Herrn Referenten erlauben, was die Worte heißen sollen, „mit Vorbehalt ihrer Ueberzeugung von der Nützlichkeit eines Amortisationsplans." Hier scheint zwischen dem An träge, „dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten," und jener Aeußerung ein auffallender Widerspruch stattzufinden. Es kann doch nicht der Kammer zugemuthet werden, gegen ihre Ueberzeugung zu stimmen? Ich würde sonst jedenfalls dagegen stimmen, weil ich einen solchen AMortisationsplan für die coo- öilio SINS qua nou des Bestehens und Werths einer solchen An stalt halte. Referent Freiherr ».Friesen: Ich denke mir die Sache so: In der künftigen Schrift wird die erste Kammer wahrscheinlich die Ueberzeugung niederlegen, daß ein Amortisationsplan nütz lich und für die Schuldner vortheilhafter sei, als eine Creditan- stalt ohne Lilgungsplan. Die zweite Kammer würde dagegen wahrscheinlich in der Schrift sagen, sie wolle das dahingestellt sein lassen, es ließen sich Gründe dafür und dagegen angeben, und es würden sich dann beide Kammern dahin vereinigen, zu sagen, daß die Bewilligung der Kreditanstalt an einen Amorti- sationsplan nicht zu binden sei. Präsident v. Gersdorf: Ich würde Nun wohl zu der Fragstellung übergehen können: ob die Kammer sich nachdem Vorschläge der Deputation mit dem Gutachten der zweiten Kam mer über den fraglichen Gegenstand vereinigen wolle? — Es er folgt dies gegen 1 Stimme. Mferent Freiherr v. Friesen: Nunmehr lautet der Bericht: , , > 4. Bei der Beleuchtung der rechtlichen Verhältnisse und Ei genschaften einer Kreditanstalt und der ihr nöthigen Nechtsbegün- stigungen hatte die unterzeichnete Deputation in ihrem ersten Be richte zwölf Anträge gestellt, welche auch von'dcr geehrten Kam mer genehmigt worden waren. Ein Gleiches hat die jenseitige Deputation gethan, und die zweite Kammer hat ihr in eilf Punk ten, in einem einzigen aber, nämlich in dem zehnten, nicht bei gestimmt. Die erste Kammer fand es nämlich unbedenklich und nolhwendig, dem Creditvereine zuzugestehen, - daß die Hypotheken der Bank und die derselben schuldi gen jährlichen Renten durch nothwendige Subhastation nicht erlöschen, und daß die letzteren auch während eines koncurses oder einer gerichtlichen Sequestration, jedoch > > dann ohne Verzugszinsen und unbeschadet der Rechte der Staatsabgaben und andern vorgehenden dinglichen La-! sten, sowie der Concurs- und Sequestrationskosten, aus den Einkünften des Pfandgrundstücks fortzuentrichten seien. Die zweite Kammer dagegen hat dies mit einer Majorität von 32 gegen 30 Stimmen abgelehnt. Bevor nun die Deputa tion in diesem Punkte ihr Gutachten ausspricht, weist sie auf eine Erklärung des Herrn Justizministers von Könneritz hin, welche derselbe schon in der ersten Kammer abgegeben, in der zweiten Kammer aber wiederholt hat. „ Die Regierung habe," bemerk derselbe, „ die verschiedenen Statuten noch nicht speciell geprüft, und es werde von deren künftiger Prüfung erst abhängen, welche Rechte zu gewähren wären. Vielleicht würden nicht alle hier er wähnten Vergünstigungen nothwendig sein, andere einer Modi- sication bedürfen. Die Regierung könne in der Allgemeinheit nur erklären, daß dies weiterer Erwägung Vorbehalten bleiben müsse. Mit den Beschränkungen, die man in der ersten Kam mer vorgeschlagen habe, sei das Ministerium vollkommen ein verstanden und es werde diese Sonderrechte mit der größten Ge wissenhaftigkeit durchgehen, damit sie nicht Anderen nachtheilig werden könnten." Unterliegt nun zwar der vorstehende besondere Punkt noch ebenso einer künftigen weitern Erwägung Seiten der Staats regierung, wie die den Creditvereinen nöthigen Rechtsbegünsti- gungen überhaupt, so dürste es doch, da gerade über diese Frage widersprechende Ansichten laut geworden sind, nicht überflüssig sein, die Gründe, welche für den Antrag sprechen, nochmals zu erwägen. Ein Blick auf den dem allerhöchsten Decrete beige legten Statutenentwurfsub ist dabei nöthig, nicht um densel ben zu begutachten, aber um ihn als das neueste Beispiel hierher gehöriger Bestimmungen zu benutzen, auch ist darauf aufmerk sam zu machen, daß der Antrag sul> 10. zwei Bestimmungen enthält, einmal die, daß die.Hypothek der Bank für die der selben schuldige Rente durch nothwendige Subhastation nicht er löschen, sowie die, daß die Zahlung der Rente durch einen Concurs oder eine gerichtliche Sequestration nicht unterbrochen werden solle. Wo mit der Kreditanstalt ein Amvrtifakionsplan verbunden ist, da hat die an die Anstalt zu zahlende jährliche Rente die doppelte Natur eines Zinses und einer regelmäßigen Abschlagszahlung. Der Schuldner be findet sich aber in dieser Zahlungsverbindlichkeit der Bank gegen über nicht allein und nicht als ein Einzelner, sondern in Verbin dung mit einer Anzahl anderer Schuldner, mit denen er zugleich an einer Serie, d. h. an einem zu gleicher Zeit und zu gleichem Zinsfüße aufgenommenen Gesammtcapital mit gleichen Rechten und Pflichten ZHeil nimmt. Es würde also Störung und Un gleichheit eintreten, sobald die regelmäßige Zahlung der Rente von einem Einzelnen auch nuraufkurzeZeit unterbrochen würde, es würde dadurch das regelmäßige Anwachsen des Reserve- und Amortisationsfonds aufgehalten, dieAmortisationsperiode würde dadurch um so viel verlängert werden. Alle Andern, welche iq derselben Serie ihre Rente regelmäßig zahlten, würden dadurch deshalb verlieren, weil sie ihre Rente um so viel länger bezahlen müßten, als nöthig wäre, um -en Ausfall-der verlornen Renten zu decken. Es ist also gewiß, daß die Zahlung derÄente nie unterbrochen werden dürfe, oder daß der Restant, wenn er nicht rechtzeitig zahlt, die Bank dafür entschädigen müsse. Der Rentenpflichtige kann sich von Zahlung der Renten nur dadurch befreien, daß er sein Capital an einem Rententermine abzahlt- wann er will; jedoch muß solches in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe geschehet?, damit die Bank nicht nöthig hat, die baa- ren Gelder zinsbar anzulegen oder müssig liegen zu lassen, und damit sogleich und ohne Weiteres so viel, als die Bank an ihrem Duthahen verliert-, auch an ihrer Gesammtschuld abgemindert wird. Allein die Bank zwingt den Schuldner nicht dazu, denn sie kündigt nicht, und von selbst wird der Schuldner dies in der Regel wohl nicht leicht thun, denn er verliert dadurch denAn- theilam Reservefonds, welcher zuletzt nur denen zu Gute gehen kann, welche bis zur endlichen Schlußabrechnung in der Serke verbleiben. Sowie die Bank dem einzeliicn Schuldner eine Un terbrechung in der Rentenzahlung nicht zugestehen darf, so kann sie solche auch ohne Verlust nicht zugeben im Falle des koncurses Md im Falle der Besttzyeränderung, sei diese letztere nun eine
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