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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Gesuche und Petitionen waren dem Publikum nicht verborgen geblieben; dem Ausspruch dieser hohen Versammlung hierauf, sah man mit Spannung und Sehnsucht entgegen. > Hätte sich Dieselbe unter den jetzt obwaltenden Verhält nissen schon zu einer definitiven Entscheidung der Hauptfrage selbst, für berechtigt gehalten, so unterliegt es wohl keinem Zwei fel, daß Ihr Beschluß, auf officielle und legale Art, zur Kennt- niß von Deutschland gekommen sein würde. Anders verhält es sich jedoch mit jener Resolution, welche durch die hannöversche Proclamation vom 10. Septem ber 1839 veröffentlicht worden ist. Ihr Zweck war keineswegs eine öffentliche Bekan tmachung. Im Innern der Bundes versammlung gegeben, hatte sie lediglich eine vorläufige Ver ständigung der Mitglieder der hohen Bundesversammlung un ter sich zur Absicht. Ein Antrag auf eine authentische und öf fentlich bekannt zu machende Interpretation dieser allerdings an nicht zu verkennenden Dunkelheiten laborirenden, jedoch, wie schon bemerkt, zur Veröffentlichung gar nicht bestimmten Resolution, scheint sonach der Deputation ungeeignet und würde, wie kaum bezweifelt werden kann, erfolglos sein, ja es dürfte wohl', selbst in dem Fall, daß sich ein gewieriger Erfolg »erhoffen ließ, nicht einmal rathsam erscheinen, eine solche ka tegorische Erklärung von der hohen Bundesversammlung itt ei nem Augenblick zu erbitten, wo Dieselbe offenbar, die einschla genden Rechtspunkte noch nicht für klar genug ermittelt und überhaupt den Zeitpunkt noch nicht für eingetreten erachtet, um Sich zum Einschreiten Ihrerseits bewogen und verpflichtet zu fühlen. Diese Betrachtungen bewegen die Deputation zu der Ansicht, daß auch dem oberwähnten Antrag 8ub 2 a. nicht bei- zutreten sein dürfte. Sie wendet sich nun schließlich zu den, von der jenseitigen Kammer snb 2 b. und o. beschlossenen Anträgen und erlaubt sich hierbei zuvörderst die Bemerkung: daß jedenfalls in Ei n e'r Beziehung der Antrag sub 2 e. als überflüssig erscheint, denn es unterliegt der, auch der Deputation beschehenen ministeriellen Mittheilung zu Folge, keinem Zweifel, daß vor der hohen Bundesversammlung, Beschwerden über Juslizverweigerung, mögen sie von Corporationen oder von Einzelnen angebracht werden, zur Erörterung und Entschei dung gedeihen, und daß Stimmeneinhelligkeit Seiten der Mit glieder der hohen Bundesversammlung bei dergleichen zu fas- senden Beschlüssen nicht erfordert wird. Dagegen aber läßt sich nicht verkennen, daß der Mangel eines höchsten Gerichts hofs, welcher befugt sei, Beschwerden von Ständcversamm- lungen sowohl als auch von allen andern Betheiligten, über Aufhebung einer Landesverfassung anzunehmen, eine Lücke ist, deren Vorhandensein nur schmerzlich empfunden werden und zu gerechten Besorgnissen Veranlassung geben kann. Die De putation muß sich vollkommen einverstanden erklären mit dem, was in dieser Beziehung von der jenseitigen Deputa tion S. 211 und 212 der Beil, zur Hl. Abth. der Landt.-Act. angeführt worden ist. Sietheilt zwar die, auch in jenseitiger Kammer ausge sprochene Ueberzeugung: daß im unmittelbaren Interesse unserer vaterländischen Verfassung auch nicht die entfernteste Veranlassung vorliege, auf irgend eine Weise eine Garantie derselben außerhalb der Grenzen des Vaterlandes zu beanspru chen, die Ueberzeugung: daß das unbedingte Vertrauen, wel ches zum Glück unseres Landes und seiner Bewohner, zwischen Regierung und Volk besteht und in dm hohen Tugenden sei nes erhabenen Herrscherstammes, wiein der treuen, iebevollen Anhänglichkeit des sächsischen Volks an seine Regenten, gleich tief begründet ist, jede Befürchtung gesetzwidriger Eingriffe in die bestehende Landesverfassung, entschieden zurückweist, allein sie findet bei der angeregten Frage das Interesse des Vaterlan des doch insofern wenigstens mittelbarbetbeiligt als: wenn der Mangel einer solchen höchsten Instanz, Verwirrungen und Unruhen in einem benachbarten Bundesstaate zur Folge hat, möglicherweise, beklagenswerthe Rückwirkungen auf die Ruhe und den ordnungsmäßigen Zustand auch im eignen Vaterlande eintreten können. Ebenso wünschenswerth erscheint es der Deputation, daß die Beschlüsse der hohen Bundesversammlung, ebenso wie dies schon früher geschah, wieder regelmäßig durch den Druck zur öffentlichen Kenntniß kommen möchten, wodurch selbst ge wiß umbesten jeder unrichtigen und schiefen Beurtheilung dieser Beschlüsse, welche demohngeachtet nie so ganz der Kunde des Publikums werden entzogen werdenkönnen, vgrgebeugt werden würde. Die Deputation ist dahermitden, in diesen beiden Beziehungen von der zweiten Kammer beschlossenen Anträgen einverstanden, allein sie hält, selbst aus politischen Gründen und im Einverständnis mit dem königl. Hrn. Commissar, es nicht für rathsam, daß in dem gegenwärtigen Augenblick ein ihnen entsprechendes Gesuch an den hohen Bundestag gebracht werde, glaubt vielmehr, im Interesse der Sache selbst, der hohen Staatsregierung die Bemessung desjenigen Zeitpunkts vertrauensvoll überlassen zu müssen, welchen Dieselbe, von Ihrem höher» Standpunkt aus, für dck geeignetsten zu einer erfolgreichenGeltendmachungdieserAnträge bei der hohenBun- desversammlung erachten werde. Nach Allem diesen, vermag nun die Deputation nicht ihrer verehrten Kammer den Beitritt zu den Anträgen der zweiten Kammer , sub 1 und 8ub 2 s. zu empfehlen, schlägt aber vor: in einer ständischen Schrift darauf anzutragen: „die hohe Staatsregierung wolle Sich für die Wiederher stellung der durch den Bundesbeschluß vom 14. November 1816 genehmigten Geschäftsordnung der Bundesversamm lung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestags verhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war," und: „für die Einsetzung eines, die Stelle der ehemaligen deut schen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Ver trauen erweckenden Bundesstaats-Gerichtshofs, welcher nach dem Inhalte des Artikel 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z.B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Auf hebung der Landesverfassung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden," beider hohen Bundesversammlung zu dem, ihrem Er messen nach, für einen gewierigen Erfolg günstigsten Zeit punkt, kräftigst verwenden. . Die Depu tation hat endlich noch zweier Petitionen zu erwähnen, welche von einem Mitglieds diesseitiger Kammer, dem Kammerherrn von Ziegler und Klipphausen und von dem privatisirenden Rechtsgelehrten v. Heldreich allhier, an die Ständeversammlung, und zwar zunächst an deren zweite Kammer eingereicht worden waren und des Zusammenhangs halber, in welchem sie, in gewisser Beziehung, mit dem vor stehend begutachteten Gegenstände stehen, auch von der jen-
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