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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Petition!, welche jedoch noch an die zweite Kammer zu gelan gen hat, keine weitere Folge zu geben. Prinz Jph an n: Die geehrte dritte Deputation wird mir vielleicht verzeihen, wenn ich heute gegen dieselbe in umgekehrter Schlachtordnung fechte, als gewöhnlich zu geschehen pflegt. In Per Regel habe,ich mich gegen zu häufige ständische Anträge erklärt, und darum gegen ihre beifälligen Berichte gekämpft; heute aber bin ich in dem Falle, gegen ihren abfälligen Bericht kämpfen zu müssen. Der von derselben angeführte Grund, daß durch einen ständischen Antrag eine Veränderung in den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen eintreten würde, scheint mir nicht ausreichend motivirt zu sein, ich glaube vielmehr, daß im Gegentheil das Gesuch der Petenten aus der gesetzlichen Bestimmung zu folgern sein dürfte, und erlaube mir dies in folgenden Worten näher zu beleuchten. Vor Erlassung des Schulgesetzes haben unzweifelhaft die Schullehrer die Be freiung vom Schulgelde für ihre Kinder wenigstens factisch ge nossen, weil sie auf das Schulgeld gewiesen und nicht sixirl waren. Die Aufhebung dieser Befreiung muß nun entweder bei Erlassung des Volksschulgesetzes, oder bei Erlassung des Parochialgefttzes erfolgt sein. Daß sie bei Erlassung des Volksschulgesetzes nicht stattgefunden hat, geht aus dem Depu tationsgutachten selbst hervor und ich darf mich daher einer wei tern Beweisführung für überhoben erachten. Auch hat die Staatsregierung in der Periode zwischen Erlassung des Volks schulgesetzes und der des Parochialgefttzes das Fortbestehen je ner Befreiung anerkannt, was übrigens ganz in der Natur der Sache liegen dürfte, da das Wolksschulgefttz keinesweges.zur Absicht hatte, das Einkommen der Schullehrer zu schmälern. Unter andern bestimmt dasselbe, daß eine Herabsetzung des Ein kommens der Schullehrer in der Regel nicht stattsinden solle, und wo dennoch Umstande erheischten, eine Verminderung ein treten zu lassen, da sollten die Schullehrer entschädigt werden. Nun ist ihnen aber für die Aufhebung dieser Befreiung eine Entschädigung nicht gewährt worden, und es würde daher auf die zweite Frage ankommen, ob nämlich bei Erlassung des Paro- chialgesetzes vom Jahre 1838 eine solche Bestimmung getroffen worden sei. An und für sich glaube ich schon, ist diese Frage zu verneinen; denn die Absicht dieses Gesetzes ging keineswc- ges dahin, in der Stellung der Schullehrer etwas zu ändern, vielmehr war seine Tendenz nur die, den Aufbringungsmodus hinsichtlich der Kirchen - und Schullasten zu regeln. Vom Schulgelde hat jenes Gesetz durchaus geschwiegen. Nimmt man die ersten beiden §§. des Gesetzes zur Hand, so findet man gleich hier in der 1. tz. bestimmt, daß die Kirchen- und Schul gemeinden verbunden find, die Mittel anzuschaffen, welche ihre Kirchen und Schulen erfordern. In der zweiten tz. heißt es sodann: „Sind die §. 1 erwähnten Fonds unzureichend, oder dergleichen gar nicht vorhanden, so haben die Kirchen- und Schulgemeinden den ganzen oder beziehendlich den fehlenden Bedarf für ihre Kirchen und Schulen durch Anlagen unter sich aufzubringen." Das ganze Gesetz ist also nur subsidiarisch, es handelt nur von der Modalität der Aufbringung der benöthig- ten Mittel, und sagt, daß, wenn die Fonds unzureichend waren, der noch fehlende Bedarf durch Anlagen aufzubringen sei. Das Schulgeld hat aber meines Dafürhaltens nach keineswegs die Qualität von Anlagen. Die Verbindlichkeit dazu folgt nicht aus den Verpflichtungen als Mitglied einer Schulgemeinde, sondern daraus, daß Eltern und Erzieher gehalten sind, ihre Kinder zu unterrichten. Wenn es ferner an einem andern Orte heißt: alle übrigen persönlichen Befreiungen hören ohne Unterschied auf, so kann man diese Stelle nur so verstehen, daß alle per sönliche Befreiungen von Anlagen für Kirchen- und Schul zwecke aufhören sollen, weil, wie so eben gezeigt, die §.2 nur von Anlagen spricht, welche die Kirchen- und Schulge meinden zu Deckung des fehlenden Bedarfs unter sich aufzubrin gen haben. Denn diejenige h. des Parochialgefttzes, welche jene Stelle als Nachsatz enthält, spricht von den Leistungen, welche fremden Glaubensgenossen obliegen, wobei er sich auf die Bestimmung tz. 3 des Volksschulgesetzes bezieht. Es dürfte daher jener Nachsatz auf nichts anderes gehen, als auf die per sönliche Befreiung von Anlagen, worunter, wie schon erwähnt, das Schulgeld nicht zu verstehen ist. Hiermit dürfte sich auch das beseitigen, was die geehrte Deputation aus den Aeußerun- gen gefolgert hat, die bei der Debatte über das Parochialgesetz gefallen sind, denn ich glaube hinlänglich bewiesen zu haben, daß das Schulgeld keine solche Last sei, von denen hier die Rede ist. Der damals gestellte, aber unberücksichtigt gebliebene An trag , daß Kirchen - und Schuldiener, deren Stellen unter 209 Thlr. Besoldung hätten, von den ParochiaL- und Schullasten frei sein sollten, hatte etwas ganz Anderes zum Zwecke; es sollten nämlich nach der Ansicht des Antragstellers die Kirchenlehrer nicht vom Schulgelde, sondern von den Bei trägen zu den Anlagen frei sein. Wenn ferner die geehrte De putation in ihrem Berichte sagt, daß Gründe der Billigkeit wohl für die Petenten sprächen, dabei aber erwähnt, daß in Folge der neuern Gesetzgebung so viel wie möglich Rücksicht ge nommen werde, eine verbesserte Lage der Schullehrer herbei zuführen, so glaube ich, daß auf diese Umstände nicht viel an- iommen kann. Es treffen diese Vortheile nicht alle diejenigen, welche Nachtheile aus dem Wegfälle der Schulgelderbefreiung zu erleiden haben, denn es ist nicht ausgemacht, daß sie alle pensionsfähige Relicten hinterlassen. Uebrigens wird ihnen je ner Vortheil auch nicht unentgeldlich gewährt, sie müssen Bei träge zu dem Pensionssonds leisten. Es ist nicht zu wünschen, daß das Einkommen der Schullehrer auf irgend eine Weise geschmälert werde. Ob durch das Volksschulgesetz die Lage der. Schullehrer im Allgemeinen verbessert worden fei, ist noch zweifelhaft; wenigstens ist das Einkommen derselben gewiß in den Fällen geschmälert worden, wo eine Trennung der Schule stattgefunden hat. Schließlich erlaube ich mir die Frage: ob ich genöthigt bin, einen besonder» Antrag zu stellen, der der Unterstützung bedürfte, da ich im Grunde weiter nichts beabsichtige, als mich für den Antrag der Petenten zu verwen den, woraus allerdings von selbst folgt, daß ich gegen den Schlußantrag der Deputation stimme.
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