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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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daß er nicht verbunden sei, den Wechsel zu präsentiren. Won diesem Gesichtspunkte ist derLeipziger Handelsstand ausgegangen und hat die jetzige Einrichtung als zweckwidrig anerkannt, dage gen aber eine andere Bestimmung vorgeschlagen, daß 24 Stun den nach dem Eingänge des letztem zur Acceptation zu präsen tiren sei. Wenn man nun die Gründe des Leipziger Handels standes näher prüft, so gestehe ich, daß mir dieselben stichhaltig nicht zu sein scheinen, wovon man sich überzeugt, wenn man die Sache etwas genauer beleuchtet. Es ist wahr, der Trassant und Wörmann kann ein Interesse dabei haben, daß der Accept zeitig erfolge, damit sie wissen, was aus ihren Wechseln gewor den ist; allein es ist ein rein zufälliger Umstand, zu welcher Zeit der Wechsel nach Leipzig kommt. Jetzt cursirt der Wechsel Vielleicht in allen Handelsstädten Deutschlands; er kommt zu fällig am Lage vor der Werfallzeit nach Leipzig, da würde die Bestimmung unnütz und überflüssig sein; gelangt er aber län gere Zeit vorher nach Leipzig, so würde der Trassirer und Indos sant besser daran sein, als bei der jetzt vorgeschlagenen Bestim mung, jedoch immer noch weniger gut, als wenn der Wechsel den letzten Tag vor der Werfallzeit nach Leipzig kommt. Eine solche Bestimmung kann also von keinem praktischen Nutzen sein. Hierzu kommt noch, daß in allen Wechselgesetzen, wo der prompte Accept gilt, die Bestimmung, wie sie im Gesetzent würfe enthalten ist, besteht. Die Besorgnisse des Leipziger Handelsstandes scheinen davon ausgegangen zu sein, daß derselbe befürchtet, es möchte seinem Credit geschadet werden, indem es den Anschein gewönne, als wäre er es, deraufdieseBestimmung angetragen hätte, um dadurch seine Lage zu verbessern. Allein ich gestehe, daß, da sich der Leipziger Handelsstand dagegen er klärt hat, dieser Grund nunmehr wegfällt, indem es doch jeden falls bekannt werden muß, daß er gegen diese Bestimmung re- monstrirt hat. Auf der andern Seite ist es unverkennbar, daß eine feste Bestimmung hierüber nothwendig ist, und hat man die Wahl zwischen dem Vorschläge der Staatsregierung und dem des Leipziger Handelsstandes, so muß ich mich wenigstens für den erstem erklären, und um so mehr, da auch Männer, die in der mercantilischen Welt rühmlichst bekannt sind, denselben unbedingt als sachgemäß anerkannt haben, und die nicht begrei fen können, woher der Widerspruch gekommen sei.' Präsident». Gersdorf: Die Deputation hat es für zweckmäßig erachtet, daß hinter den Worten: „Inhabern eines" eingeschaltet werde: „derartigen" und ich habe zuerst zu fragen: ob man damit übereinstimme? — Allgemein Ja.— Präsident v. Gersdorf: Sodann würde ich zu fragen haben: ob man sich für den Vorbehalt, der imDeputationsgut- achten in den Worten ausgedrückt ist: „auf den Fall, daß wider Erwarten sich nachtheilige Folgen aus dieser Bestimmung des Gesetzentwurfs ergeben sollten, eine Abänderung derselben für die künftige, von der hohen Staatsregierung bereits in Aussicht gestellte, allgemeine Wechselordnung zu beantragen" erklären wolle? — Einstimmig Ja.— 1,64. Präsident v- Gersdorf: Endlich frage ich: ob man mir voriger Veränderung die §. selbst annehme? — Einstim mig Ja. — Referent Domherr 0. Schilling: Zu Punkt VI, (s. Nr. 101 der Verhandlungen der zweiten Kämmer Seite 2123) hat die Deputation nichts erinnert. Die Ansicht geht dahin, daß sich das von selbst verstehe. Da der Debitor bei Wechselgeschäften allemal voraussetzt, daß der Gläubiger sich vorher angemeldet habe und die Zahlung selbst abholen muß, also nicht wie sonst, daß der Gläubiger die Zahlung ins Haus bringen muß. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation empfiehlt uns, Z. VI. anzunehmen, und ich frage die Kammer: ob sie gemeint ist, derselben beizutreten? — Einstimmig Ja. — Referent Domherr v. Schilling: Auch zu §. VII. (s. Nr. 101 der Verhandl. der zweiten Kammer S. 2123) bemerkt die Deputation nichts. — Die Juden machten bisher eine Ausnahme von der Regel, und diese Ausnahme wird hier auf gehoben. - Präsident v. Ger'sdvrf: Nimmt die Kammer Z. VII. an ? — Einstimmig Ja. — Referent Domherr v. Schilling: Zu tz. VIII. (s. Nr. 101 der Verhandl. der zweiten Kammer, S. 2124) hat die Dep u- tation Folgendes bemerkt: Zu VIII. Die zweite Kammer hat nach dem Rath ihrer ersten Deputation beschlossen, daß in der vorletzten Zeile dieser Paragraphe statt des fremden Wortes „ levirt" das deutsche Wort „erhoben " gesetzt werden möge. Die Deputation empfiehlt diese Ver änderung zur Annahme. Außerdem hält sie aber auch eine Erweiterung dieser Para graphe durch einen Zusatz für nothwendig. Es fehlt nämlich noch an einer Bestimmung darüber, bis zu welcher Stunde Proteste wegen Mangels der Acceptation zu erhe ben seien. Zwar sind dergleichen Proteste bei Nichtmeßwechftln nach Z. V. dieses Gesetzentwurfs nicht mehr schlechterdings nothwen- dig; doch können sie noch stattsinden, wenn der Inhaber einer Tratte sich seines diesfallsigen Rechts bedienen will, und sogar verpflichtet zur Proteftation wegen Mangels der Acceptation ist Lr im Fall einer darüber getroffenen Verabredung; wie den» auch bei Meßwechseln die Notwendigkeit des Protestes wegen verweigerter Acceptation nach wie vor bestehen bleibt. Es scheint nun angemessen, den in dieser Paragraphe be stimmten Endpunkt für die Erhebung der Proteste wegen Man gels der Zahlung auch auf die Proteste wegen Mangels der Ac ceptation zu erstrecken, und es beantragt daher die Deputa tion folgenden Zusatz zu dieser Paragraphe: „Auf gleiche Weise können auch Proteste wegen Mangels der Acceptation nur bis sieben Uhr des Nachmittags am Tage der geschehenen Präsentation erhoben werden." Präsident v. Gersdorf: Es können hier nur zwei Fra gen eintreten. Die erste ist die: ob die Kammer geneigt ist,
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