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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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daß in jedem Falle und ganz abgesehen von dem Inhalte! des, einem Verpachter oder Vermiether zur Seite stehenden Contracts, das Erecutionsgesetz auf Pacht- undMiethver- haltnisse, selbst in Rücksicht des, in diesem Gesetze vorge schriebenen Fristverfahrens zur Anwendung gebracht werden müsse.— Beruhte diese Ansicht in Richtigkeit, so könnte man nichts dringender, als die sofortige Modificirung dieses Gesetzes anem pfehlen, denn es leuchtet von selbst ein, daß jeder Verpachter unabwendbar den größten Nachtheilen preisgegeben sein würde, wenn er zur Exccution seines, durch rechtskräftige Erkenntnisse erworbenen, oder auf Quarentigionät-Urkunden beruhenden Rechts erst nach Ablauf eines anderweiten langen und durch den Muthwillen des Gegners möglicher Weise noch zu verlängern den Fristverfahrens gelangen könnte. Petent ist nun zu dieser Voraussetzung durch folgenden Vorfall verleitet werden: Er hatte als Sachwalter des Besitzers des Ritterguts Drehsa gegen dessen Pachter, welcher theils Pachtgelder in Rückstand gelassen, theils das Gut in einen ruinösen Zustand gerathen lassen, in dem gerichtlichen recognoscirten Pachtcon- tracte aber sich der oben all I. erwähnten Clausel unterworfen hatte, bei dem Patrimonialgericht darauf angetragen, daß der Pachter sofort exmitlrrt, ihm die sofortige Pachtrückgabe aufge geben, und auf Pachters Kosten ein Sequester eingesetzt werden solle, und es war von dem Patrimonialgerichte hierauf zwar, weil der Pachter des Zahlungsrückstandes nicht abredig gewesen, die Exmission und Sequestration unbeschadet der dagegen ein gewendeten Berufung angeordnet, jedoch die Vornahme der Rückübergabe wegen der auch hiergegen interponirten Apella- tion ausgesetzt worden. Auf erfolgte Berichterstattung hatte jedoch das königl. Appellationsgericht zuBudisfln dieses Verfahren gemißbilliget, weil auf den Antrag sofort, und ohne dem Jmpetranten zur Vorstellung seiner etwanigen Einreden Gelegenheit zu geben, mit der Execution (Exmission) verfahren worden sei, und anbefohlen, daß dem Pachter unter Einräumung einer angemessenen Frist auflage zu Bewirkung der Rückübergabe unter Androhung der Execution ertheilt, und dann weiter in Gemäßheit des Executionsgesetzes verfahren werden solle. Eben so war von dem königl. Dberappellationsgericht cov- ßrmstonsch gesprochen worden, weil, wenn auch der Pachtcontract die Stipulation der so fortigen Gutsrückgabe im Zahlungsentstehungsfalle ersehen lasse, der Ausdruck „sofort" doch keineswegs die Erklärung enthalte, daß Pachter sich aller ihm etwa zustehenden recht- ' Lichen Einwendungen habe begeben und sich unbedingt einem weit strengem Executionsverfahren habe unterwerfen wollen, als die Gesetze selbst gestatteten, sondern der Natur der Sache nach, damit nur so viel gesagt werde, daß der Pacht ohne vorgängige Kündigung und noch vor der Zeit, auf welche der Contract geschlossen worden, für aufzehvben ge achtet und deshalb sofort das gesetzliche Verfahren wider Impetraten eingeleitet werden könne. Durch die von dem Verpachter versuchte Auslegung des Worts „sofort" würde nämlich, wenn man ihm Bei fall zollen könnte, „der Verpachter sich geradezu rechtlos ge macht haben," allein ganz abgesehen von der Frage, ob eine Verzicht dieser Art gültig sei'? fehle es zu einer solchen An nahme auch an ausreichenden Gründen. i I. S4. Demungeachtet ist aber die Voraussetzung des Perenterr eine irrige, denn wenn auch in den fraglichen Erkenntnissen das Untergericht ausdrücklich auf die Befolgung der Vorschriften des Executionsgesetzes hingewiesen worden war, obwohl der be treffende Pachtcontract die Einleitung eines davon abweichen den Verfahrens zu rechtfertigen schien, und wenn auch in dem Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts gewissermaßen in Zweifel gezogen worden, ob der Pachter sich den, in dem Con- tracte ersichtlichen beschränkenden Bestimmungen habe unter werfen dürfen, so verfügen diese Erkenntnisse doch weiter nichts, als daß in j e n e m concreten Falle das gesetzliche Executions-- verfahren habe Platz ergreifen müssen, und daß das von dem Untergericht eingeschlagene Verfahren nicht gebilligt werden könne; dagegen befassen sie sich mit der ohnehin dort nicht zn erörtern gewesenen Frage: ob und unter welchen Verhältnissen die Bestimmungen'des Executionsgesetzes bei Pachtungen oder Miethdifferenzen außer Anwendung zu bringen seien? gar nicht, — und es ist daher von jenem Fall und aus den, bei dessen Erörterungen ertheilten Entscheidungen keineswegs die vomPe- tenten gezogene Folgerung und Voraussetzung abzuleiten. Da gegenwärtig nicht eine Reclamation, sondern nur eine Petition vorliegt, so bedarf es einer nähern Rechtfertigung des von der Mittlern und obern Justizbehörde in jenem Falle ange ordneten Verfahrens nicht, und man kann, ganz abgesehen von dem vorreferirten Fall, zu der Frage zurückkehren: Ob wirklich in jedem Fall das Erecutionsgesetz auf Pacht- und Miethverhältniffe angewendet werden müsse? Sie ist nach Ansicht derDeputation zu verneinen.. Das Erecutionsgesetz ist zwar ein allgemeines, und erwähnt nirgends, daß es in Bezug auf ein bestimmtes Rechts- oder Contractverhältniß nicht Anwendung erleiden solle; allein eben sowenig hat es dispositionsfähigen Interessenten verboten, durch freiwillige Vereinigung, für die Wahrnehmung und resp. Wer- theidigung ihrer Rechte ein, nach Befinden noch strengeres, oder milderes, oder kürzeres Verfahren unter einander festsetzen zu dürfen, und hiernach dem Gesetz nur eine bedingte oder modisi- cirte Anwendung zu geben. Des Ausspruchs der Ermächtigung hierzu bedurfte es aber nicht, weil sich solche ebenso von selbst versteht, als Niemand einen Zweifel hegen wird, daß procrß- führende Parteien sich über eine Verlängerung oder Abkürzung der Beweisfrist, oder über die Beweisfähigkeit mangelhafter Urkunden vereinigen, oder auf eine schiedsrichterliche Entschei dung compromittiren, oder sonst durch Convention einzelner Proceßbestimmungen modifmren können, wenn dieß gleich in den betreffenden gesetzlichen Vorschriften nicht erwähnt, vielmehr gegentheilig in solchen bestimmte, den Richtcr als Regel unab änderlich bindende Bestimmungen getroffen worden sind. Ist sonach die Behauptung, daß die Bestimmungen des Executionsgesetzes auch auf Pacht- und Miethverhältniffe an zuwenden seien, nur insoweit begründet, als ihnen in der Regel, d. h. wenn diese Bestimmungen nicht durch eine conventionelle Festsetzung der Interessenten alterirt worden, nachzugehen ist, und bleibt es den Interessenten nachgelassen, die wirklichen oder vermeintlichen Härten des Gesetzes durch Vereinigung zu mil dern, oder sich in einzelnen Fällen Ausnahmen daran zu stipu- liren, so folgt daraus von selbst, daß es weder überhaupt, noch in den,,von Petenten sä l. und II. angeführten Fallen einer Abänderung oder Vervollständigung des Gesetzes bedürfe. —-> Deshalb und weil auch der zugezogene königl. Herr Com- missares,als außer Zweifel beruhend, erachtet hat, daß der Pacht - und Mieth Verhältnissen den Interessenten es freistehSo 2
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