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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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1391 dem Vorschläge der Deputation bei. Ich habe bemerkt, daß keine Differenz in den Deputationen vorhanden ist, sondern daß Leide uns anempfehlen, die Sache der hohen Staatsrcgierung zur Erwägung anheim zu stellen. Mein Grund ist aber haupt sächlich der, weil wir nur vier Tage bis zum Schluffe des Landtags haben, und wenn wir uns wollten auf die Gründe der Majorität und Minorität einlassen, so glaube ich, würden wir auf ein Feld kommen, wo wir unter vierzehn Lagen nicht darüber Hinwegkommen würden. Es ist also, glaube ich, am gerathensten, daß wir in sofern der Deputation beitreten; denn wollten wir eine andere Meinung aufstellen, so sehe ich nicht ab, was daraus werden sollte. Es ist also am besten, wir treten dem Lei, was die Deputation in ihrer Majorität und Minorität uns vorgeschlagen hat, nämlich die Sache an die hohe Staatsrcgierung zur Untersuchung abzugeben. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann dem Anträge, wie er von der Deputation gestellt ist, nicht ent gegentreten ; denn es wird allerdings bei der Gerichtsordnung auch das Executionsgesetz von Neuem geprüft werden. Aus welchen Gründen dem Anträge beigestimmt wird, darauf dürfte unter solchen Umständen dermalen nichts ankommen; allem im Voraus möchte ich erklären, daß das Ministerium der Ansicht der Majorität beitritt. Es sind die Pachtverhältnisse in dieser Beziehung nicht etwas Eigentümliches. Es wird vielmehr nur die höhere Frage zu erwägen sein, in wiefern Jemand den Fristen, die das Executionsgesetz gestattet, renunciren könne. v. Welck: Es scheint mir, so weit ich den Vortrag des Herrn Referenten verstanden habe, nicht nothwendig zu sein, einen solchen Antrag zu stellen; allein ich glaube, daß das von allen Seiten anerkannt worden ist, daß demjenigen Theile, der den Conlract abschließt, sreistehen muß, Bestimmungen zu treffen, wenn sie auch ungleich strenger sind, als die, welche im Gesetz gegeben worden sind. Es wird also der Fall nicht ausgeschlos sen sein, daß der Verpachter mit seinem Abpachter oder Abmie- ther sich über Bestimmungen vereinige, die strenger sind, als die gesetzlichen, und wenn dies als Thatsache besteht, so scheint aller dings in dem hier vorliegenden Falle die Recht sprechende Be hörde lediglich eine doctrinelle Auslegung vor Augen gehabt zu haben. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Abg. hat wohl nicht aufmerksam den Bericht verfolgt, sonst würde er er kannt haben, daß hier gar nicht von einer doctrinellen Auslegung der Gesetze die Rede sei; sondern daß die Entscheidung darauf beruht, was im Contract zu finden sei. v. Welck: Soweit ich es verstanden habe, war im Con- rracte das Wort: „sofort" erwähnt worden, und das hatte die Behörde demohngeachtet so ausgelegt, daß nicht von einer au genblicklichen Aufhebung die Rebe sein könne, sondern nach den Fristen, die im Executionsgesetze stehen. Wicepräsident v. Carlowitz: Der Cöntract über das Pachtverhältniß des Ritterguts Dröhsa, der natürlich mit bei derseitigem Einverständniß geschlossen wurde, enthalt dis Bestim mung sofortiger Exmission, wenn anders der Pachterbinnen einer gewissen Zeit nicht sein Pachtgeld abgeführt hat. Auf Grund des gebrauchten Wortes: „sofort", hielt allerdings der Verpachter sich für berechtigt, auf Exmission des Pachters ohne Weiteres anzutragen, sobald als die Zeit vergangen war, zu welcher das Pachtgeld abzuführen gewesen wäre. Die Unter behörde hat auch dem Anträge des Verpachters gefügt; allein auf ergriffenen Recurs haben die beiden höhern Instanzen dem Pachtcontracte eine andre Auslegung gegeben, und gemeint, auch bei der bestimmten sofortigen Exmission könne doch nicht ange nommen werden, als ob der Pachter habe jeder Vertheidigung entsagen wollen und können. Man hat also nichts desto weni ger von Seiten der rechtsprechenden Behörde das Executions gesetz mit seinen Fristen auch auf diesen Fall als anwendbar er klärt; und geht dabei zwar von der Ansicht aus, daß Jemand kürzeren Fristen sich unterwerfen könne, und daß also durch Ueber- einkunft diese speciellen Bestimmungen des Executionsgesetzes aufgehoben werden könne; meint aber, das sei keineswegs statt haft, daß man sich darüber vereinigen könne, wie das ganze Exe-- cutionsgesetz überhaupt ohne Anwendung bleiben dürfe, wie, mit andern Worten, auf jedwede Frist verzichtet werden könne. Man stellt nämlich den Grundsatz auf: es könne sich Niemand des Rechts der Vertheidigung begeben. Ob dieser Grundsatz ein richtiger ist, das, glaube ich, kann zur Zeit dahin gestellt blei ben, denn auch der Petent scheint diese Frage weniger in's Auge gefaßt zu haben, weil er eine Petition und keine Beschwerde eingcreicht hat. Wohl aber fragt es sich, bei so bewandten Um ständen, ob überhaupt das Executionsgesetz auf Pacht- und Miethcontracte berechnet sei. Die Majorität der Deputation glaubt, daß das Pacht- und Miethverhältniß ein Verhältnkß so eigenthümlicher Arr sei, daß sich die Bestimmungen, besonders die Fristen des Executionsgesetzes, bei demselben nicht bewähren dürften; daß vielmehr der Natur der Sache nach eine kürzere Frist hierbei anzunehmen sei. -Nach der Erklärung der hohen Staatsregierung würden nun zwar die Parteien auf kürzere Fristen compromittircn können; allein wenn das Verhältniß des Pacht - und Miethcontracts so eigenthümlicher Art ist, daß, wenn anders der Verpachter seinen Vortheil versteht, er j ed es Mal dem Abpachter bei Eingehung des Contracts das Ansin nen stellen muß, sich kürzeren Fristen zu unterwerfen, so scheint ein Mangel-im Executionsgesetze allerdings vorhanden zu sein. Ein zweckmäßiges Gesetz muß schon ohnehin auf diese besonder» Verhältnisse Rücksicht nehmen; wenn aber allgemein die Noth- wendigkeit eintritt und von den Parteien gefühlt wird, das Ge setz zu umgehen, so kann ein solches Gesetz nicht zweckmäßig er scheinen; es ist vielmehr dessen Umgestaltung rathsam. Es konnte der Deputation freilich nicht in den Sinn kommen, diese sofort zu beantragen, einmal, weil das Gesetz selbst ein noch ° neues ist, und dann, weil eine neue Proceßordnung zu erwarten steht, wohl aber schien es angemessen, die Petition der hohen Staatsregierung zur Erwägung zu empfehlen. Das ab« Halts ich unter diesen Umständen für sehr wünschenswerth, daß
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