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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Orte, als die Parteien, weshalb schon durch die Communi- cation leicht ein Aufenthalt von 14 Tagen entstehen kann. Referent Prinz. Johann: Dagegen bemerke ich, daß, wenn ei.ne Frist von 14 Tagen ausreicht, wo es sich um Mil lionen handelt, wo eine Masse Acten nachzulesen sind, dieselbe Frist auch ausreichen wird, wo es sich nur um etwas Formelles handelt. Bürgermeister Hübler: Aus meiner Erfahrung habe ich zu bemerken, daß die Annahme des Vorschlages des Domherrn v. Schilling in xrsxi nur dahin führen dürfte, daß der mit Ge schäften überladene Sachwalter die Bearbeitung seiner De- duction in der vierten Woche beginnen würde, wahrend er sie nach dem Gesetzentwürfe in der zweiten vollenden wird. Staatsminister v. Könneritzr Das Bedenken des Abg. v. Welck tritt in der ganzen Civilgesetzgebung ebenfalls ein, und doch haben wir dort keine längeren Fristen. Präsident v. Gersdorf: Es wird nunmehr auf das Amendement des Domherrn v. Schilling, daß vierzehn Tage in vier Wochen verwandelt werde, zurückzukommen sein, und ich frage die Kammer: ob sie das Amendement annimmt? — Mit 26 gegen 10 Stimmen nicht angenommen. — Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer die h. 9 selbst an? — Einstimmig Ja! — §. 10. Ist die von den Ministerien für zur Competenz der Verwaltungsbehörden gehörig erachtete Sache eine solche, wo bei mehre Betheiligte einander gegenüber stehen, welche gewisse Befugnisse in Anspruch nehmen, oder die ihnen angesonnene Verbindlichkeit bestreiten (§. 1 des Gesetzes, das Verfahren in Administrativ-Justizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835), so sind auch die wegen Gehörs des Gegners in sothanem Gesetz §. 16 getroffenen Bestimmungen zu beobachten. Nach densel ben Bestimmungen ist in dem Falle, wenn die angebrachte Pro vokation (§§. 8, 9) darauf sich bezieht, daß eine betheiligte Pri vatperson wegen Maßregeln einer Verwaltungsbehörde den Rechtsweg betreten zu dürfen verlangt, der Gegentheil mit ei ner Widerlegung der Povocation zu hören. §. 11. Nach Eingang des§§. 8,9 erwähnten Berichts,hat das Ministerium, an welches derselbe erstattet worden, sowohl der Commission die Provokation unter Beifügung der Acten mitzutheilen, mit welcher Mittheilung eineAuseinanderfetzung der die angefochtene Vereinigung gegen die Competenz der Ju stizbehörden motivirenden Gründe verbunden werden kanü, als auch gleichzeitig das andere Ministerium von der Provokation in Kenntmß zu setzen, worauf dann die Entscheidung erfolgt. tz. 12. (Benennung des abzuordnenden vierten Ministerial- rathes). Ist das Ministerium, von welchem die §. 11 erwähnte Mittheilungan die Commission geschieht, das betheiligte Ver waltungs-Ministerium, so hat dasselbe damit zugleich die Be nennung des zu Vervollständigung der Behörde abzuvrdnenden vierten Ministerialrathes (§. 6) zu verbinden. Außerdem ist diese Benennung von Seittn der,Commission durch den Vor sitzenden besonders zu veranstalten. In Fallen der §- 2 bemerk- I. 11. ten Art wird die Commission von der erfolgten Benennung des abzuordnenden vierten Ministerialrathes durch das Gesammt- Ministerium bei der Aufforderung zu Ertheilung der Entschei dung (§. 7) in Kenntniß gesetzt. §. 13. (Verfügung an Unterbehörden). Die Commission kann wegen Erlangung von Nachrichten, deren sie bei einer zu ertheilenden Entscheidung benöthigt ist, an Unterbehörden un mittelbar verfügen. Sämmtliche Paragraphen werden einstimmigange nommen. > §. 14. (Abfassung der Entscheidung.) Zum Behuf der col- legialischen Entscheidung findet bei der Commission für Entschei dung über CompeteNzzweifel zwischen Justiz- und Verwaltungs behörden das Institut der Correlation statt, und zwar so, daß für jede Sache einer der Ober-Appellationsräthe als Referent und einer der Ministerialräthe als Correferent, oder umgekehrt, einer der Ministerialräthe als Referent und einer der Ober-Ap- pellationsräthe als Correferent zu bestimmen ist. Der Von dem betheiligten Verwaltungsministerium abgeordnete vierte Mini- sterialrath kann weder Referent, noch Correferent sein. Bei dem Vortrage müssen stets eine gleiche Anzahl Mitglieder des'Ober- Appellationsgerichts und Ministerialräthe gegenwärtig sein; zu Herstellung dieser Gleichheit sind für etwa abgehaltene einzelne Mitglieder Stellvertreter (§. 6) zuzuziehen. Die Motiven lauten: Zu §. 14. Die hier enthaltenen Bestimmungen folgen aus der Festhaltung und konsequenten Durchführung des Grund satzes der Parität zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden. Daß der von dem betheiligten Verwaltungs-Ministerium abge ordnete vierte Mim'sterialrath wederNeferent, noch Correferent sein soll , hat seinen Grund darin, weil derselbe in der Regel derjenige Rath sein wird, der zuvor, als über den Eompetenz- streit zwischen den Ministerien communicirt worden, die Sache zu behandeln gehabt hat. Die Deputation sagt: Daß die Concurrenz des vierten in jedem Falle besonders zu deputirenden Ministerialraths für Vertretung der Admi- nistrativintereffen von besonderer Wichtigkeit sei, ward bereits oben erwähnt. Ja es kann dieselbe um so mehr steigen, da er vielleicht das einzige Mitglied ist, welches vön einer sehr geson dert gehaltenen Geschäftsbranche genauere Kenntniß hat und im Stande ist, die übrigen Mitglieder auf den richtigen Stand punkt zu führen. Seine Gegenwart bei der Entscheidung dürfte daher als unerläßlich vorzuschreiben sein und es ist dies, um so eher ausführbar, da bei unvorhergesehener Behinderung desselben es dem betreffenden Ministerium unbenommen bleibt/ ein anderes Mitglied zu diesem Zwecke abzuordnen; eine An sicht, mit welcher auch der königliche Commissar das Einver- ständniß der Staatsregierung erklärt hat. / Die Deputation schlägt daher vor, am Schlüsse der Z. beizufügen: „die Gegenwart des für jeden Fall besonders abzuordnenden vierten Ministerialraths beim Vortrag der Sache ist jedoch ein unerläßliches Erforderniß." 3
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