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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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das, was "der Antragsteller will, scheint schon im Heimathsge- setz bestimmt zu sein und bedarf in dieser Beziehung nicht erst einer Erläuterung. Domherr v. Schilling: Auch ich wünsche, daß das Princip, welches im Gesetz ausgesprochen ist, Lheils wegen der in den Motiven angeführten Gründe, theils wegen der Nück- sichren, die der königl. Commissar dafür geltend gemacht hat, beibehalten werde. Auf der andern Seite ist aber auch nicht zu verkennen , daß kn einzelnen Fallen den Gemeinden der Orte, wo unvermögende Eltern sich aufhalten, für deren Kinder das Schulgeld bezahlt werden muß, eine Harte erwachsen kann, wie der Hr. Antragsteller dies weiter ausgeführt hat. Vielleicht ließ sich'Beides mit einander vereinigen, die Beibehaltung des im Gesetze ausgesprochenen Princips, und die Vermeidung der erwähnten Härte, wenn man zur §. 7 einen Zusatz folgenden Inhalts machte: „es kann jedoch die Heimathsgemeinde der unvermögenden Eltern, wenn sie sich nicht freiwillig dazu ver steht, von der obern Polizeibehörde angehalten werden, der Gemeinde des> Aufenthaltsorts jener unvermögenden Eltern eine angemessene Entschädigung für die Ertheilung unent- geldlichen Schulunterrichts, oder die Bezahlung von Schulgeld aus der Ortsarmcncasse, zu gewahren." — Ich bitte um die Unterstützungsfrage. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag vernommen, und ich frage, ob sie ihn unterstützt? Ge? schieht nicht ausreichend. Referent v. Carlo witz: Der Antrag des Hrn. Bürger meisters Wehner hat bereits der Deputation vorgelegen und ist dort keineswegs kurzweg von der Hand gewiesen, sondern einer gründlichen Prüfung unterworfen worden, und es hat sich die Mehrheit der Deputation gegen denselben erst erklärt, nachdem das abfällige Gutachten des königl. Commissars vernommen worden war. Was den Antrag selbst betrifft, so will ich zuge stehen, daß er kn der Theorie Manches für sich hat; ich will auch nicht verkennen, daß ihm eine gewisse Billigkeitsrücksicht zur Seite steht. Allein, meine Herren, ich hielt ihn und halteihn noch immer für unpraktisch, ja für unpraktischer als irgend einen. Doch im Allgemeinen kann ich schon mit Zugeständnissen so weit nicht gehen, als der Hr. Commissar und Bürgermeister Schill; ich kann nämlich nicht glauben, daß sich mit apodictischer Gewiß heit behaupten lasse, das Princip des Gesetzes wäre durch die vorliegende Erläuterung alterirt. Es kommt nämlich auf die Erläuterung des Wortes an, dessen sich das Heimathsgesetz be dient. Dieses Wort ist: „öffentliches Almosen." Nun glaube ich, spricht mindestens eben so viel dafür, daß man den Unter richt eines Kindes in einer öffentlichen-Armenschule nicht für ein öffentliches Almosen halte, als auf der andern Seite ein solcher Unterricht unter dem Begriff Almosen zu subsumiren ist. Es kommt also auf die Erläuterung eines mindestens zweideu tigen Satzes an. Was aber den Vorwurf des Unpraktischen des Antrags anlangt, so muß ich dem vollkommen beitreten, was von Seiten des königl. Commissars bemerkt worden ist. Denken Sie sich die Falle, wie sie im Leben vorkommen. Erne Gemeinde will Kinder ausweksen, die freien Unterricht bei ihr genießen, oder nach dem Wehner'schen Anträge wenigstens die Heimaths- behörde zu einem angemessenen Beitrage anhalten. Hier wird erstem Streitdarüber entstehen, ob die Nothwendigkeitder Erthei- lung freien Unterrichts vorhanden ist, und ob der betr.Vater der Kinder nicht noch mit Erfolg angehalten werden kann, das Schul geld zu bezahlen, oderBeiträge an die Armenschule zu leisten, weil er noch Mittel genug, dazu hat. Es wird also dieses genau er örtert werden müssen und es möchte kaum der betreffende Hei- mathsort sich von der Nichtigkeit der Prätension der andern Commun eher überzeugen, als bis nicht die Auspfändung vor hergegangen ist. Da könnte es nun leicht kommen, daß voreilig zur Auspfändung geschritten würde, und .das wäre das größte Unglück; denn es könnte, abgesehen von unbilliger Härte, da hin führen, daß der Geist des Volkes dem Schulwesen abwen dig gemacht würde, weil man das Volksschulwesen als die nächste Ursache des Unglücks betrachten könnte. Wäre aber auch der Streit über den erwähnten Fall nicht möglich, oder nicht mehr möglich, stände es fest, daß der Vater der Kinder nicht im Stande sei, das Schulgeld zu bezahlen, daß also die bett. Heimathsgemeinde zu Beiträgen verpflichtet sei, so ent ständen doch gewiß weitere Streitigkeiten über die Höhe des Beitrags. Der Antragsteller will das Ermessen darüber ledig lich in die Hand der Behörde gelegt wissen. Nun frage ich aber, wie läßt sich für die Behörde ein geeigneter Maßstab des Ermessens heraussindcn? Ich glaube, die entscheidende Be hörde, verführe sie auch mit der größten Gewissenhaftigkeit, würde bei der Heimathsgemeinde oder der Gemeinde des Wohn orts) je nachdem der Beitrag zu gering oder umgekehrt zu hoch erschiene, immer Anstoß finden, und ich bin überzeugt, daß man bei einem solchen Streite leicht alle Instanzen erschöpfen, und doch zuletzt eine Entscheidung erlangen würde, die auf kei nen festen Grundlagen beruht. Es kann aber auch der Fall Vorkommen, wo eine solche Unterstützung nur als eine transito rische Maßregel betrachtetwerden muß. Es kann sich ereignen, daß zur Zeit, wo z. B. das Fabrikwesen keinen glücklichen Fortgang hat, Eltern genöthigt sind, freien Unterricht für ihre Kinder zu verlangen. Die Fabriken heben sich immittelst wie der und der Vater ist abermals im Stande, den Unterricht für seine Kinder zu bezahlen. Nach Jahren stocken sie nochmals, der Streit beginnt aufs Neue, und so kann eine und die selbe Familie, je nachdem es ihre Erwerbsquellen mit sich bringen, mehr als. ein mal Anlaß zu derlei , Erörterungen und Streitigkeiten geben. Deshalb muß ich den Antrag, des Hrn. Bürgermeisters Wehner als unpraktisch bezeichnen. Ueberhaupt scheint der Antragsteller wohl nur die Gegend rm Auge gehabt zu haben, der er angehört, die Gegend, wo das Fabrikwesen vorzüglich im Schwünge ist. Diese macht aber doch nur einen kleinen Theil des Landes aus; und da muß ich fragen, ob es sich rechtfertige, eine Gesetzgebung nach Ausnahme fällen, eine Gesetzgebung nach dem Fabrikwesen allem zu modeln. Sollte übrigens der Antragsteller im Interesse des Fabrikwesens
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