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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Wesenheit des Dvrftichters Vorsehung getroffen ist; und es bliebe dieses um so mehr zweifelhaft, wenn für die Aemter bestimmt werden sollte, daß der Landrichterdurch einen gewöhnlichen Schöp pen ersetzt werden könne. Mein Antrag geht also dahin, daß, wenn das Ministerium eine solche Verordnung erlaßt, auch der Zweifel beseitigt werden möchte, wie cs in Abwesenheit des Ge richtshalters wegen des Dorfrichters und der Schöppen gehal ten werden solle. Königl. Commissar v. Groß: Das Ministerium findet kein Bedenken, seine Zustimmung dazu zu erklären, daß bei den Patrimonialgerichten auf dem Lande die Gerichtsbank für hin länglich besetzt zu halten sei, wenn außer dem mit dem Rich tereide belegten Actuar statt des Dorfrichters ein dritter Ge richtsschöppe gegenwärtig ist. Es läßt sich diese Bestimmung auch aus der Bescheidung der Dikasterien vom Jahre 1783 fol gern, wo vorgeschrieben ist: daß bei Dorfgerichten, wo neben dem Gerichtsdirector ein Actuarius vorhandeck, dieser unter die zu Besetzung der Gerichtsbank erforderlichen vier Personen mit einzmechnen. Es scheint hierdadurch, daß derActuar auf geführt ist, auch ausgesprochen zu sein, daß es genug sein werde, wenn außet dem die Stelle des Gerichtsdirectors vertretenden Actuar nur drei Schöppen zugezogen werden, wie dieses bei der Gegenwart des Gerichcsdr'rectors selbst gestattet ist. Sonach würde auch bei den Aemtern und den königl. Gerichten hinrei chend sein, wenn außer dem Actuar nur drei Gerichtsbeisitzer ohne Zuziehung des Landrichters gegenwärtig wären. Graf HohentHal (Königsbrück): Ich sehe mich zu der Bitte veranlaßt, daß derAntrag des Herrn Geheimerath v. Zedt- witz noch einmal verlesen werde, denn nach der Aeußerung des königl. Commissars scheint es mir wohl möglich, den Antrag noch weiter auszudehnen. Wenn ich den Herrn Commifsar richtig verstanden habe, so ist das Justizministerium geneigt, in dem Falle, daß ein Patrimomalgericht einen mit dem Richter eide belegten Actuar hat / denselben mit den königl. Actuarien gleich zu stellen. Vielleicht würde daher der Antrag nur im Allgemeinen dahin zu stellen sein: „wenn ein mir dem Richter eide belegter Actuar die Stelle des Beamten vertritt, sind blos drei Schöppen beizuziehen. Präsident v. Gersdorf: Es ist wohl ein Sousamen dement. Graf Hohenthal (Königsbrück): Ich habe den Antrag steller nur zu fragen, ob er auf meine Erläuterung einzugehen Willens sei. Nachdem hierauf der Präsident den Antrag des v. Zedt- witz nochmals verlesen und dieser neue Antrag hinreichende Unterstützung gefunden hatte, bemerkt Vicepräsident v. Deutrich: Das würde ein Antrag auf Erlassung eines Gesetzes sein. Staatsminister v. Könneritz: Der Antrag könnte nur darauf gerichtet sein, die Regierung zu Lösung der Zweifel zu ermächtigen, weil ohnedies die Criminalproceßvrdnung bald er scheinen wird. Königl. Commiss. l). Groß: Am besten wäre es viel leicht so zu fassen: „die Vorschrift des §. 1. des Generale vom Jahr 1783 ist dahin abzuändern, daß sowohl bei den Aemtern und königl. Gerichten, als bei den Patrimonialgerichten auf dem Lande die Gerichtsbank für ausreichend besetzt geachtet werden soll, wenn außer dem mit dem Nichtereide belegten Ac tuar oder Viceactuar drei Gerichtsbeisitzer gegenwärtig sind." Graf Ho henthal (Königsbrück): Das ist vollständig der Sinn meines Antrags. v. Carlowitz: Eine einzige Anfrage muß ich mir er lauben. Es wird bekanntlich durch den Antrag, wenn er angenommen werden sollte, etwas Neues festgestellt, was über die Absicht des Ministeriums hinausgeht. Ich frage aber, wie hätte das Ministerium die Sache gehalten wissen wollen, wenn jener Antrag nicht zur Sprache gekommen wäre? Es soll künftig der. Gerichtsactuar den Richtereid nicht auf sich zu ha ben brauchen. Wenn also der Antrag nicht berücksichtigt wor-' den wäre, würde es zulässig gewesen sein, wenn ein solcher Actuar und drei Schöppen die besetzte Gerichtsbank gebildet, oder würde ein Dorfrichter verlangt worden sein? Königl. Commiss. v. Groß: Die Gegenwart des Dorf richters wird verlangt, obwohl der Dorfrichrer nur den gleichen Eid mit den Gerichtsschöppen auf sich hat; der Unterschied zwischen seinem Eide und dem der Gerichtsschöppen liegt nur darin, daß er schwört: „nachdem ich als Dvrfrichter angenom men und bestellt worden bin," wogegen der Eid der Gerichts schöppen lautet: „nachdem ich als Gerichtsschöppe angenom men und bestellt worden bin;" im klebrigen sind beide Eide wörtlich gleichlautend. v. Carlowitz: Wenn die Staatsregierung einmal von dem Richtereide des Actuars ganz absieht, und es gewiß ist, daß auch der Dorfrichter nur Richter dem Namen nach ist, so sehe ich nicht ab, warum es nicht ausreichend sein soll, wenn statt des Dorfrichters ein dritter Gerichtsschöppe zugezogen wird. Königl. Commiss. l). Groß: Nach dem Vorschläge war die Meinung, daß der Actuar den Richtereid auf sich haben solle und das ist auch in der provisorischen Verordnung voraus gesetzt. GrafHohenthal (Püchau): Ich weiß nicht, ob diesem Zweifel nicht dadurch abgeholfen werden könnte, daß man bei Patrimonialgerichten dieselbe Bestimmung träfe, wie bei den königlichen Aemtern, daß der Actuar den Richtereid unbe dingt auf sich haben müsse. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium würde Bedenken tragen müssen, eine solche Vorschrift zu ertheilen, wodurch den Patrimonialgerichten etwas zugemuthet würde, was an und für sich nicht in ihrer Organisation liegt. So lange nicht bestimmt ist, sie müssen einen Actuar haben, so lange können sie auch nicht zur Verpflichtung derselben auf den Rich- tereid angehalten werden. Die Patrimomalgerichtsinhaber können es thun, aber nicht dazu angehalten werden. Dazu kommt, daß häufig der Actuar nicht gerade für ein einziges Ge richt angenommen ist, sondern der Gerichtshalter ihn für alle
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