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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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auch ich immer noch die Ueberzeugung habe, daß die 2. tz. nicht in dieses Gesetz gehört. Die Recht? der Innungen beschrankten sich allerdings zeither auf das Stadtweichbild, und können da her durch die tz. nicht getroffen werden Insofern jedoch die §. Annahme finden sollte, scheint es bedenklich, die Worte des Berichtes: „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht" beizubehalten. Besteht ein Recht einmal gewiß, so streitet für dasselbe die Präsumtion seiner Fortdauer und die Gegner haben erst zu beweisen, daß es nicht mehr befiehl, daß es erloschen sei. Bleiben nun die gedachten Worte stehen, so würden am Ende die Beweise viel weiter zu extendiren sein, als es nach dem Rechtsprincip der Fall ist. Dies ist der Grund, warum ich wünsche, daß diese Worte ausfallen mögen. Ein zweites Amendement geht auf Wegfall der Worte des Berichts: „aus vorstehender Bestimmung ist eine gesetzliche Ausdeh nung des städtischen Zunftzwanges und städtischen Gewerbe betriebs auf die nach §. 13 und 15 der a. St. Ordnung zum Stadtbezirke gezogenen, früher zum Lande gehörig gewesenen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke nicht zu folgern." In diesen Worten liegt das Gegentheil von dem, was in der Städteordnung ausgesprochen,ist. Wenn in der Städteord nung in der angezogenen §. von der Verhandlung die Sprache ist, welche mit denjenigen Grundbesitzern oder Einwohnern, die zur Stadt gezogen werden sollen, vorausgehen soll, so hat sie blos die Verhandlungen im Auge, die über das active und pas sive Vermögen der Städte wegen der künftigen Beitragspflich- tigkeit und der Theilnahme an dem Vermögen der Städte ge pflogen werden müssen. Allein , unbezweifelt setzt dies voraus, daß die Grundstücksbesitzer, welche mit ihren Grundstücken den Städten einverleibt werden, auch in die Rechte und Verbind lichkeiten eintreten, welche die Städte als Städte haben, na mentlich auch in den Zunftzwang und in die Verbindlichkeit für die übrigen Bewohner, diesen Zunftzwang anzuerkennen. Meine Ueberzeugung geht dahin, daß durch diesen Zusatz das Gegentheil von dem ausgesprochen werde, was die Städteord nung ausgesprochen hat, und ich halte für unumgänglich noth- wendig, daß diese Worte wieder ausfallen; denn wenn eine ge genwärtig zum Lande gehörige Gemeinde künftig einer Stadt einverlcibt wird, so ist sie nicht mehr Landgemeinde, sondern Stadtgemeinde, sie ist Stadt selbst, und kann also auf eine Ausnahme von den städtischen Rechten und Verbindlichkeiten keinen Anspruch machen. Präsident v. Gersdorf: Wünschen Sie, daß diese Amen dements zusammen, oder getrennt zur Abstimmung gebracht werden? Bürgermeister Schill: Ich überlasse das dem Herrn Prä sidenten. Bürgermeister Wehner: Meines Erachtens möchten sie getrennt zur Abstimmung kommen. Bürgermeisters itterstädt: Zchweisnicht, obüberdiefen Antrag sofort debattirt werden soll, oder ob ich meinen Antrag zuerst zu entwickeln habe. Mein Antrag geht nämlich dahin, das Wörtchen „und" in „oder" zu verwandeln. Wenn ich die Fassung, wie sie von der Deputation vorgeschlagen worden ist, richtig verstanden habe, so scheint es, als wenn man sich drei Fälle gedacht habe, in welchen eine Erweiterung der.Gewerbe befugnisse vorkommen soll. Nämlich einmal, wenn eine solche Erweiterung in den Specialinnungsartikeln eingeraumt ist, oder wenn die Sache schon einmalstreiliggewesen und eine solche Erweiterung ausdrücklich zuerkannt worden und dann, wenn es hergebracht ist. Dies habe ich mir erklärt durch dqs verjährte Herkommen, ohne daß eine ausdrückliche Einräumung erfolgt ist. Sollen dies drei Wege sein, durch welche eine Innung zur Erweiterung gelangt, so muß das Wort „und" in „oder" verwandelt werden, weil man alle drei Bestim mungen sonst zusammennehmen, copulativ verstehen müßte, während sie meines Erachtens disjunctiv zu erklären sind. Präsident v. Gersdorf: Zu den Amendements zurück kehrend erlaube ich mir die Frage auf den ersten Theil zu stellen, ob die Worte: „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirk samkeit besteht," Wegfällen sollen. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstütze? — Wird ausreichend unterstützt. — Präsident v. Gersdorf: Dann würde ich auf den zweiten Theil des Amendements die Unterstützungsfrage richten, nach welchem die Worte: „ aus vorstehender Bestimmung ist eine ge setzliche Ausdehnung des städtischen Zunftzwanges und städti schen Gewerbebetriebs auf die nach tz. 13 und 15 der a. St. Ordnung zum Stadtbezirke gezogenen, früher zum Lande ge hörig gewesenen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke nicht zu folgern," wegfallen sollen, und ich frage ob auch dieser An trag unterstützt werde? — Wird ebenfalls ausreichend unterstützt. — Bürgermeister Wehner: Ich bitte um das Wort. Prinz Johann: Das Ritterstädt'sche Amendement ist noch nicht zur Unterstützung gebracht worden. Präsident v. Gersdorf: Wollen Sie mir erlauben, es sind auch schon zwei Redner früher angemeldet, nämlich Se. königl. Hoheit und der Hr. Secretair v. Biedermann. Von dem Bürgermeister Ritterstädt ist beantragt worden, daß das Wört chen „und" in Wegfall kommen, und dafür das Wort „oder" gesetzt werden soll. Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstütze? — Wird ausreichend unterstützt. — Präsident v. Gersdorf: Nun ist der Fall der, daß schon früher Se. königl. Hoheit der Prinz Johann und derHr. Secretair v. Biedermann um dasjWort gebeten haben. Vielleicht werden von denselben frühere Gegenstände berührt. Prinz Johann: Ich werde mich über beide Amendements zugleich verbreiten. Bürgermeister Wehn er: Ich warte bis die.Herren ge sprochen haben. Was ich sagen will, hat keine Eile.
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