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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Das ist auch der Grund gewesen, warum diese Leute sich nicht geweigert haben, den Städten einverleibt zu werden. Wenn aber eine Bestimmung, wie die vorgeschlagrne, in das Gesetz kommt, so werden Streitigkeiten entstehen, welche sich sogar auf die Vergangenheit zurückbeziehen können; denn man hat bisher bei solchen Einverleibungen nichts über das Recht des Gewerbebetriebs ausdrücklich festgesetzt, sondern solches als etwas sich von selbst verstehend angenommen. Auch glaube ich, daß die ganze Voraussetzung, worauf man diesen Satz basirt hat, irrig sei und der Satz selbst daher auf einem unhaltbaren Grunde be ruhe. Man hat davon gesprochen, man wolle die Gemeinden oder Grundstücksbesitzer, die in den städtischen Verband eintreten sollen, nicht neuen Beschränkungen unterwerfen; aber ich frage, was der Zunftzwang, gegen welchen man sie schützen will, denn mit sich bringt? Er bringt mit sich, daß diese Leute nun Alles das treiben können, was sie wollen, und man kann eher sagen, daß man sie einer lästigen Beschränkung über hebt, wenn man sie in den Zunftzwang hereknbrkngt, und ich. muß die geehrte Kammer daher dringend'bitten/daß sie diese Worte in Wegfall bringen wolle. Bürgermeister Wehner: Das Amendement, welches Herr Bürgermeister Schill gestellt hat, war ich im Begriffe selbst zu stellen. Ich muß allerdings aus den angegebenen Gründen und weil ich glaube, daß durch Einschaltung der Worte: „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht," schon im Voraus eine Einmischung in die Rechte der Parteien liege, die Entfernung dieser Einschaltung wünschen. Es wird dadurch der Beweis, den eigentlich der Gegner zu führen hat, den Städten auferlegk; denn wenn man schwarz aufweiß in Händen hat, so ist das zum Beweis hinreichend, und wenn der Gegentheil etwas Anderes behauptet, so mußerbeweisen, daß es anders sei, und daß das behauptete Recht wieder auf gehört habe. Wenn aber der Satz so stehen bleibt, wie er hier sich befindet, so muß die Innung beweisen, daß l^nach den Specialinnungsartikeln oder nach andern Beweisen ihr das Recht zustehe, den Zunftzwang auszuüben, und 2) muß sie überdem beweisen, daß sie das Recht auch bis zuletzt wirklich ausgeübt habe, was doch Präsumtion ist. Das scheint mir etwas zu sein, was nicht in die §. gehört, und also wieder herauskommen muß. Was das zweite Amendement anlangt, daß nämlich der letzte Satz der h. wieder entfernt werden möge, so hat Secretair v. Biedermann sehr richtig angeführt, daß Störungen daraus entstehen müssen. Ware die Einschaltung unverfänglich, so sage ich, .man könnte ihm beitreten, um nicht eine Differenz mit der zweiten Kammer zu veranlassen; aber er ist verfänglich, denn bei den Bezirken, welche den Städten bereits einverleibt worden sind, ist größtentheils davon nichts erwähnt worden, daß der Zunftzwang auf das neu einver- leibte Gebiet sich mit erstrecke, weil sich das von selbst versteht. Das ist Niemandem eingefallen, denn nach der Stadteordnung kann man es nicht anders verstehen, als daß, wenn durch das Gesetz ein District der Stadt zugeschlagen wird, er die Befug- niß der Stadt habe; aber auch die Verpflichtung und die La- l. 21. sten der Stadt übernehmen müsse. Hier heißt es aber, daß - die zum Stadtbezirke gezogenen, früher zum Lande gehö rig gewesenen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke eine Aus nahme davon machen sollen. Es ist allerdings nicht zu leug nen, daß daraus Differenzen entstehen müssen 'zwischen Städten und solchen Bezirken, welche bereits den Städten zu geschlagen worden sind. Graf Hohenthal (Püchau): Da früher bereits Fälle vorgekommen sind, wo Deputationsmitglieder, welche früher einig mit der Deputation waren, in der Kammer sich von ihr getrennt haben, und dieser Fall gerade, nicht für Felonie erklärt worden ist, so mache ich auch von diesem Rechte Gebrauch und trete zu dem Amendement des Abg. Schill über. Won den Gründen, welche dafür angeführt wurden, haben mich am We sentlichsten die Gründe des Secretair v. Biedermann dazu be stimmt, indem ich voraussetzen muß, daß ihm in seiner amts hauptmannschaftlichen Praxis häufig Regulirungen irr Betreff der Städteordnung vorgekommen sind und ich annehmen muß, daß man hierbei von dem allerdings richtigen Princip: gleiche Rechte, gleiche Pflichten ausgegangen sei, wie denn auch anzu nehmen ist, daß bei solchen Grundstücken, welche den Städten einbezirkt worden sind, die Bestimmungen der Städteordnung ipso zure Anwendung auf sie erleiden. Durch den hier bean tragten Zusatz würde dieses Verhaltniß wieder in Frage gestellt, und ich glaube daher, daß dieser Zusatz zu unnützen Weiterun gen Veranlassung geben könnte. Bürgermeister Gottschald: Die geehrte Deputation wird mir das Zeugniß geben, daß ich schon bei den Beratungen der Deputation Bedenken gegen den Schlußsatz, dessen Wegfall jetzt ebenfalls beantragt wird, erhoben habe. Ich habe bei der Deputation ein Separütvotüm deshalb nicht ekngebracht, weil ich bei der Einstimmigkeit der Ansichten, die sich schon bei der Berathung über die Grundprincipien dieses Gesetzentwurfs un ter den sämmtlichen Deputationsmitgliedern geltend machte, nicht gleich anfänglich wegen eines minder wichtigen Gegenstan des solche stören wollte. Indessen mache ich jetzt von der Er mächtigung Gebrauch, die von den Deputationsmitgliedern mir zu Theil wurde, erkläre mich daher mit dem Amendement des Bürgermeister Schill, das mit meiner Ansicht ganz zusammen trifft, einverstanden und trenne mich in dieser Beziehung von den übrigen Deputationsmitgliedern. Prinz Johann: Ich will mich gleichfalls zur Felonie bekennen. Ich erklärte auch gleich anfangs, daß ich keinen Werth darauf legte, sondern nur den Satz für unschädlich hielte. Da aber von mehren Seiten erwähnt worden ist, daß er bedenk lich sei, so erkläre ich mich gleichfalls für dessen Wegfall. Königl. Kommissar v. Wietersheim: Zu den Grün den, welche vielfach so triftig und schlagend für die Beibehal tung der §. angeführt worden sind, erlaube ich mir nur einen einzigen hinzuzufügen, daß die Z. selbst in Uebereinstimmung mit §. 15 unentbehrlich ist. §. 15 heißt: „Die gedachten 3
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