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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Wir haben auch immer die Abstimmungen in der Art gehal ten. Secretair v. Biedermann: Aberdas vorliegendeAmen- denrent betrifft bloß einen Zusatz zu der §. > Prinz Johann: Ich kann mich nicht anders erinnern, als daß wir die Amendements, wenn sie auch Zusätze zu einer §. betrafen, vorausnahmen, und dann die Frage auf die ganze §. gestellt haben. v. Welck: Es wird sich vielleicht die Differenz durch die Bemerkung erledigen, daß ich das Amendement nur unter einer Voraussetzung gestellt habe. Ich wünschte nämlich die Ansicht der hohen Staatsregierung zu wissen, ob es in deren Sinn liege, daß Niederlagen von Waaren auf dem Lande gestattet sein sol len, mir denen ein Handel auf dem Lande nicht erlaubt ist. Ich glaube, daß es nothwendig sei, dies nicht zu gestatten, indem eine solche Gestattung zur Hinterziehung des Gesetzes und zum unbefugten Handel mit solchen Waaren Veranlassung geben könnte. Jndeß glaubt die hohe Staatsregierung, daß dem nicht so sei, daß eine solche Bestimmung zu Bedrückungen führen könne, wenn Jemand vielleicht n ur zufälligerweise einen Waaren- vorrath auf dem Lande hat, ohne Handel damit zu treiben, so würde ich von meinem Anträge abstehen. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Irre ich an ders nicht, so ist nach der Zollordnung das Halten von Niederla gen in solcherAusdehnung nicht gestattet, vielmehr von specieller Genehmigung abhängig. Doch vermag ich nicht sogleich nach zuweisen , ob eine solche Bestimmung besteht. Präsident v. Gersdorf: Nun, das Amendement steht demnach noch, da es nicht ausdrücklich zurückgenommen wor den ist, und ich würde fragen: ob die Kammer dieses Amende ment annehme? — Wird mit 18 gegen 13 Stimmen nicht angenommen. — Präsident v. Gersd orf: Ich würde nun zu der Frage kommen: ob die Kammer die ß. 36 annchme, wie sie im Ge setzentwurf enthalten ist?— Wird einstimmig angenom men. — Referent Bürgerin. Starke: Zu §. 37 (s. Nr. 26 der Verhandlungen der zweiten Kammer, Seite 386) ist von Sei ten der Deputation nichts zu bemerken gewesen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer die tz. 37 annehme? — Wird einstimmig angenommen. — Referent Bürgerin- Starke: Zu §. 38 (s. Nr. 26 der Verhandlungen der zweiten Kammer, Seite 387) heißt es im Deputationsgutachten: Wenn endlich die jenseitige Deputation (Seite 78. Beil, zur III. Abth.) der §. 38 folgende veränderte Fassung zu geben sich veranlaßt gefunden: Die dem Banne oder der Gerichtsbarkeit der Vierstädte in der Oberlausitz unterworfenen Dorfschaften haben in Bezug auf den Gewerbebetrieb dieselben Rechte und Freiheiten zu genießen, welche durch dieses Gesetz dem platten Lande in den Erblanden zugestanden worden sind. Im Uebrigen hat es in der Oberlausitz rücksichtlich des Gewerbebetriebs auf dem Lande bei der dasigen Verfassung nach Maßgabe des Parti- cularvertrags vom 17. November 1834.1. Abschnitt, §- 5 sein ferneres Bewenden. und die zweite Kammer mit einer geringen Majorität (Seite 195 flgd. der Landt. Acten lll. Abth. 1. Bd.) dieser Modi- ft'cation ihren Beifall gezollt hat, so ist es der Deputa tion unmöglich gewesen, diesen Beschluß zur Annahme zu empfehlen. Die Ansicht der zweiten Kammer geht nämlich dahin, daß in denjenigen Thcilen der Oberlausitz, wo vermöge des Bann rechts der Vierstädte eine geringere Gewerbefreiheit besteht, als künftig selbst in den Erblanden stattsinden soll, die Bestimmun gen ge^enwänigen Gesetzes Anwendung leiden möchten. Nun ist zwar nicht zu leugnen, daß §. 5 des Particularvertrags vom 27. Nuvember 1834 nur diejenigen Bestimmungen der allge meinen Legislation entzieht, durch welche eine größere Be schränkung der Gewerbefreiheit in der Oberlausitz, als schon jetzt dort besteht, eingeführt werden möchte. Gleichwohl hat auch die hohe Staatsregierung Bedenken getragen, die sofortige Ausdehnung dieses Gesetzes auf die Oberlausitz auszusprechen , und es scheint hierzu schon darin ein Grund vorhanden zu fein, weil jene Bannrcchte durch Vertrag zwischen Land und Städten entstanden sind, dessen Aufhebung oder Mvdisication zunächst Sache der Becheiligten unter sich ist, übrigens aber auch von den Vasallenstädten der Oberlausitz ähnliche Berechtigungen vermöge besonderer Rechts titel in Anspruch genommen werden. Auch dürfte es bedenklich sein, die Bestimmungen eines Gesetzes, welches auf ganz andere Verhältnisse berechnet ist, auf einzelne Ortschaften eines Landestheils anzuwendcn, der das Verhältniß zwischen Stadt und Land aufganz eigenihüm- liche Art geordnet hat. Da es jedoch wünschenswert!) ist, daß die Regierung in Regulirung dieser Verhältnisse auch in der Oberlausitz sachgemäße Fortschritte möglichst ungehindert thun könne, es aber zweifelhaft erscheint, ob bei einer Verhandlung mit den Oberlausitzer Provinzialständen tz. 7, oder der letzte Satz der Z. 2 des Particularvertrags anzuwenden sein werde, und ob sonach die allgemeine Ständeversammlung noch ander- weit darüber zu hören sei, oder nicht, so erlaubt sich die Depu tativ n den Antrag, daß in der zu erlassenden ständischen Schrift eine Ermächtigung der hohen Staatsregierung, das vorlie gende Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben, unter hierzu zu vermittelnder Zustimmung der Oberlausitzer Pro vinzialstände, auch in den betreffenden Lheilen der Oberlau sitz in Wirksamkeit treten zu lassen, ohne deshalb vorher die allgemeine Ständeversammlung annoch hören zu müssen, ausgesprochen werden möge. Bürgermeister WehnereIch habe in der That nicht recht begreifen können, wie man in der zweiten Kammer einen Be schluß hat fassen können, wie er hier in dem Deputationsgut achten aufgeführt worden ist; denn da die Städte in der Ober lausitz ebenso aus den früheren Verträgen ihre Gerechtsame ab leiten können, wie die Besitzer der Rittergüter, so glaube ich, daß man unmöglich diese Städte allein ausnehmen und den Erb-
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