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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wendet werden, allein nach ihrer Meinung sei es noch proble matisch, ob die jetzige Gesetzbestimmung überhaupt nachtheilig für die Städte sei, einmal, weil ein wirklicher Nachtheil durch gemachte sichre Erfahrungen noch nicht verisicirt werden könne, sodann weil bisherige Erfahrungen bewiesen hatten, daß die größte Mehrzahl der auf das Land sich wendenden Handwer ker und Kramer diesem schon ursprünglich angehört, und daher ein Heimathsrecht in den Städten nicht zu beanspruchen habe und dürfe; 4) nicht unbeachtet bleiben, daß wenn das Heimathsgesetz unverändert bleibe, durch die Annahme des Gesetzes überden Gewerbebetrieb auf dem Lande, den Städten eher ein Vortheil als Nachtheil erwachsen werde, weil das letztre Gesetz mannich- fache Veranlassung zu Evacuation brodloser Gewerbegenossen geben würde, deren während des Aufenthalts auf dem Lande geboren werdende Kinder nur dem Lande als heimathsangehö- rig verfielen, so wie denn 5) es auch ganz billig sei, daß Derjenige, welcher mit nicht unbedeutenden Kosten in einer Stadt das Bürgerrecht er worben, und dadurch sich gleichsam den Anspruch auf Susten- tation bei eintretcnder Erwerblosigkeit gesichert habe, diesen An spruch nicht verlieren könne, wenn er versuchen wolle, sich anderwärts einen bessern Erwerb zu verschaffen, und in seinen Hoffnungen getäuscht werde. Sie sind ferner des Dafürhaltens, daß 6) die Wichtigkeit und Bedeutung des Bürgerrechts ver loren gehe, wenn man an dasselbe nicht die Heimathsrechtser- werbung als Folge knüpfe, und daß 7) durch die beabsichtigte Erläuterung nur die Freiheit der Wühl des Aufenthalts .auf das nachtheiligste beschränkt, und die Erreichung der wohlthätigen Absicht des Gesetzes über den Ge werbebetrieb auf dem Lande behindert werden könne, weil Landgemeinden unter den beabsichtigten Verhältnissen entweder Bedenken tragen würden, die Niederlassung von Gewerbege nossen aufs Land zu wünschen, oder Falls sie solche nicht ver meiden könnten, sich doch bestreben würden, die Niederlassung so viel als möglich zu erschweren, um sich nicht der Gefahr der künftigen Versorgung solcher Individuen auszusetzen. — Wolle man 8) dem Lande diese Last auflegen, wovon es wenigstens dann durch die Niederlassung von Handwerkern bedroht würde, so erheische die Billigkeit, daß man den Dorfhandwerker dem Stadthandwerker hinsichtlich der Berechtigung des Gesellen haltens, des Besuchs der Jahrmärkte rc. gleichstelle, was aber wieder, ohne die Rechte der städtischen Zunftgenossen zu ge fährden, nicht ausführbar sein dürfte. Weiter liege überhaupt 9) gar kein Grund in den Bestimmungen des Heimaths- gesetzes vom 26. November 1834, um eine vermeintliche Un gleichheit zwischen Land und Stadt auszugleichen, denn wie in der Stadt das Bürgerrecht den Anspruch auf Heimathsan- gehörigkeit gewähre, so würde auch auf dem Lande durch Aus nahme in den Gemeindeverband das Heimathsrecht begründet, und wenn sich praktisch die Sache anders gestalte, so sei der Grund des Nebels lediglich in der Städteordnung zu suchen, welche zu Ausübung eines Gewerbes die Gewinnung des Bür gerrechts erfordere, deren gegenwärtig widrig empfundene Be stimmung nicht zum Nachtheil des Landes aufgehoben werden könne. Endlich würde 1V) durch Annahme des Erläuterungsgesetzes namentlich das platte Land der Oberlausitz sehr ungleich behandelt,, weil sich dort außerhalb der städtischen Bannmeilen Handwerker nie- I. 25. Verlassen könnten, ohne daß die Gemeinden verpflichtet seren, ihnen durch die Niederlassung einen Anspruch aufHeimathsan- gehörigkeit zu gewähren und diese Gemeinden daher eine neue Oblast übernehmen müßten, ohne einen neuen Vortheil zu er langen, welchen die erblandischen Gemeinden mehr und weni ger durch das Gesetz über den Gewerbebetrieb auf dem Land er würben. — B. Die Vertheidiger des Gesetzentwurfs finden dagegen dessen Bestimmungen nur für sehr gerecht, weil es 1) in höchster Maße unbillig erscheine, wenn ein Fami lienvater, der eine Reihe von Jahren mit Genehmhaltung einer bestimmten Gemeinde, sich in deren Bezirk niedergelassen und aufgehalten, auch zu allen Gemeindelasten beigetragen habe, im Alter wegen Erwerbslosigkeit und unverschuldeter Armuth ausgewiesen, und dem grüßten Elend preisgegebcn werden könne; 2) handle es sich gar nicht um eine Jnconsequenz, welche man durch das Erläuterungsgesetz beabsichtige, sondern um Aufhebung einer Jnconsequenz, indem man nur ein Princip, welches im Heimathsgesetz in Bezug auf die Städte ausgespro chen worden sei, anjetzt auf das Land übertragen wolle, um dadurch eine frühere Ungleichheit wieder auszugleichcn; — es sei aber 3) der oberste Grundsatz der Verfassung der: „gleiche Rechte, gleiche Pflichten," und wenn durch das Gesetz über den Gewerbebetrieb aufdem Lande, dieses zweifelsohne mehr und an dere Vortheile dargeboten erhalte, als es sich deren zeither zu erfreuen gehabt, so könne es in Folge jenes Grundsatzes gar nicht zweifelhaft sein, daß das Land auch die, mit den Vortheilen verknüpften Pflichten übernehmen müsse. 4) Wenn man durch die §. 8 des Heimathsgefetzes be liebte Ausnahme eine Erleichterung für das platte Land beab sichtigte, so vergaß man, daß die Voraussetzung, von der man ausging, weder auf alle Stadtgemeinden, noch auf alle Land gemeinden paßte; es giebt große Dörfer, welche gewiß mehr fremde Eingeborne aufnehmen als eigne in die Fremde schicken, und kleine Städte, bei denen das umgekehrte Verhaltniß statt findet. Zum Vortheil der Erster» und Nachtheil der Letztem enthält sonach das Gesetz einedoppelteBegünstigung oder Hint ansetzung.— Es sei aber auch 5) zu erwägen, daß gerade Vie Bestimmung des Erläu terungsgesetzes zum Vortheil des Landes gereiche, denn wenn dasselbe und das Gesetz über den Gewerbebetrieb aufdem Lande angenommen würde, so werde es nicht ausblcibcn, daß die be triebsamsten Gewerbegenossen sich auf das Land wenden wür den, weil sie dort eine wohlfeilere Existenz hätten und nicht der Gefahr ausgesetzt seien, im Alter bei etwa eingetretener Erwerbs losigkeit zurückgewiesen zu werden, wogegen bei Nichtannahme des Erläuterungsgesetzes dem Lande nun die zusallen würden, welche als letztes Rettungsmittel und gleichsam aus Verzweiflung den Auszug aufs Land unternähmen. 6) Die von der Staatsregierung vorgeschlagenen Bestim mungen dürften für das platte Land, wo nicht die unter Nr. 4 erwähnten Ausnahmeverhältnisse eintreten, kaum von großem praktischen Nachtheil sein, da die meisten Handwerker, um ihr Gewerbe betreiben zu können, sich ansässig machen müssen, was ihnen ohnehin das Heimathsrecht gewährt; bei Eintritt jener Ausnahmeverhältnisse ist aber kein Grund vorhanden, die Landgemeinden gegen die Stadtgemeinden zu begünstigen. 7) Bei Abfassung des Heimathsgefetzes habe man sich be reits überzeugt, daß die bloße Ertheilung des Bürgerrechts, 3
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