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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Grunde behauptet werden könne, daß die Absicht hierbei weiter! und namentlich dahin gegangen sei, daß die nach §. 170 den Lehns - und Hypothekenbehörden obliegenden Geschäfte wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen, vornehmlich der Realgläubiger, ebenfalls kostenfrei abgethan werden sollten, weil, wenn dies die Meinung gewesen wäre, es gar nicht erst der Bestimmung in Z. 277 bedurft hätte, daß für vorfallende Depositionen von den Gerichtsbehörden Depositengebühren nicht zu fordern seien; er sei indeß der Ansicht, daß es der Geist des Ablösungsgesetzes mit sich zu bringen scheine, daß bei allen, durch dasselbe bedingten Expeditionen, der Regel nach Gebüh ren- und Stempelfreiheit eintrete, und eben deshalb des Weg falls der Depositengebühren ausdrücklich gedacht worden sei, weil solche zu fordern, bei den Specialcommissionen und der Generalcommission eine Gelegenheit gar nicht vorkommen könne. Wenn ferner b) das hohe Ministerium der Justiz ihm zu erkennen gegeben, daß beiden beiden Lehnshöfen blos die Ein richtung stattfinde, daß in Sachen der fraglichen Art gebühren frei expedirt werde, weil nach Z. 5 des Mandats vom 11. Ja nuar 1823 und ß.6 der'Lberamts-Regierungs-Verordnung vom 25 Juli 1825 in den, die Gesuche um Genehmigung ei ner vorzunehmenden Abtrennung von Rittergutszubehörungen betreffenden Sachen bei der vormaligen Hof- und Justiz-Canz- lei, und bei der vormaligen Oberamts-Regierung unentgeld- lich expedirt worden und hierin sich also einiges Anhalten darge boten, so bestätige gerade dieser Einwand, daß die Gebühren freiheit bei Wahrnehmung der Rechte dritter Interessenten, na mentlich der Realglaubiger nichts Neues, sondern ganz den Bestimmungen des Mandats vom 11. Januar 1823 und der Verordnung vom 25. Juli 1825 analog, und es eine rechtliche Folge sei, daß wenn hierbei die königlichen Lehnhöfe, als Hypo thekenbehörden, zu Ausführung deßfallsigcr Besorgungen, Un terbehörden Auftrag ertheilten, letztere gebührenfrei expediren müßten, weil es sich von selbst verstehe, daß letztere nicht mehre und bessere Rechte haben könnten, als der beauftragenden Be hörde zuständen. Endlich habe v) das hohe Justizministerium zwar auch erklärt, daß es sich rücksichtlich der Kosten, welche bei Untergerichten wegen Besorgungen in Ablösungssachen er wüchsen , deren letztem Ursprung nicht in administrativen Rück sichten, sondern in rein privatrechtlichen Verhältnissen, und den aus ihnen sich ergebenden rechtlichen Folgerungen zu suchen sei, in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften nicht für ermäch tigt halten könne, diese Kosten auf die Staatskasse zu überneh men, oder kostenfreie Expedirung jener Verhandlungen anzu ordnen; allein da Untergerichte, die wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Kapitalzahlungen in Ablösungs sachen zu besorgenden Geschäfte nur in Folge besondern Auf trags derjenigen höhern Behörde ausführten, welche in derglei chen Angelegenheiten selbst gebührenfrei expedirten, so könnten auch sie nicht für berechtigt angesehen werden, Gebühren dafür zu verlangen. Deshalb liquidirten auch andere Untergerichte, außer dem Kreisamte Budissin, für derartige Expedirungen nicht, wie ihm, dem Herrn Grafen, namentlich vom Justiz amte Stolpen aus eigner Erfahrung bereits bekannt worden, und wenn das Kreisamt bei solchen Verhandlungen stempelfrei expedire, wie dies geschehe, in Bezug auf diese Stempelfreiheit aber auf etwas anderes nicht fußen könne, als auf die Vor schriften, welche im Ablösungsgesetze enthalten seien, so invol- vire es eine unerklärliche Inkonsequenz, wenn man rücksichtlich der Stempelfreiheit sich nach den Bestimmungen des Ablösungs gesetzes richten, in Bezug auf die Gebührenfreiheit dagegen diese Bestimmungen unbeachtet lassen wolle. Dex Herr Graf Schall bitter daher, daß die Ständeversammlung in Gemeinschaft mit der hohen Staatsregierung das Ablüsungsgefetz in obgedachter Be ziehung authentisch zu interpretiren, und dafür, daß Ge bührenfreiheit auch für die, von Untergerichten nach §. 170 flgd. des Ablösungsgesetzes zu besorgenden Verfügungen statt- sinden solle, bei Letzterer sich verwenden wolle, — und bemerkt zu Unterstützung dieses Antrags, daß, da die Aus führung der Ablösungen den Rittergutsbesitzern schon an sich einen sehr beträchtlichen Kostenaufwand, und in Betreff der Fürsorge für die Rechte dritter Interessenten viele Beschwerlich keiten zuziehe, es nicht unbillig erscheine, sie dagegen mit Ko sten für gerichtliche Verfügungen zu verschonen, die nicht von ihnen veranlaßt, sondern Staatsoberaufsichtswegen geboten würden. Nach der Ansicht der Deputation bedarf es aber weder der Ertheilung einer authentischen Interpretation, noch scheint der gestellte Antrag gerechtfertigt werden zu können. Das Ablösungsgesetz enthält nämlich überhaupt eine Be stimmung darüber gar nicht, daß Gerichtsbehörden in Ablö sungssachen und insbesondere in Fällen, wo es sich um Wahr nehmung der Rechte dritter Personen, und unter ihnen vornehm lich der Nealgläubiger handelt, gebührenfrei expediren sollen, und es kann daher schon an sich und in Ermangelung eines ge setzlichen Verbots eine derartige Verpflichtung der Gerichtsbe hörden nicht präsumirt werden, allein sie ist um so weniger zu statuiren, als die Erläuterungsverordnungen vom 25. Juli 1836, die Stellvertreter und Beistände in Ablösungssachen be treffend, vom 1. October 1836, die von den Hypothekenbehör den auszustellenden Zeugnisse betreffend, vom 4. November 1836, die Ausführung einer Bestimmung in Z. 261 des Ablö sungsgesetzes betreffend, und vom 20. März 1837, die Gebüh ren der Gerichtsbehörden für die Anmerkung von Ablösungs renten rc. betreffend, nicht nur ein nachträgliches Verbot wegen Koftenliquidirung in dergleichen Fällen nicht enthalten, sondern theilweise sogar die diesfallsige Berechtigung der Gerichtsbehör den aussprechen. Hierzu kommt, daß alltäglich unter Genehmhaltung der Generalablösungscommission von Gerichtsbehörden in Ablö sungssachen liquidirt wird, was wohl unwiderleglich beweisen dürfte, daß die Negierung bei Erlassung des Gesetzes eine ko stenfreie Expedirung der Unterbehörden nicht habe anordnen wollen, und daß eine solche Anordnung sich kaum rechtfertigen lassen dürfte, als bei derartigen Verhandlungen es sich nicht um die Bewahrung oder Förderung eines allgemeinen Staats zwecks, sondern rein um Privatinteressen handelt, deren ünent- geldliche Bewahrung den hierbei gar nicht betheiligten Unterbe hörden ohne Unbilligkeit nicht angesonnen werden könnte. — Hat aber bisher Niemand an der Berechtigung der Unterbehör den, Kosten in Ablösungssachen liquidiren zu dürfen, gezwei felt, ist solche vielmehr factisch anerkannt, und in Bezug auf den vorliegenden Fall sogar disert durch die mittlere und höchste Justizbehörde ausgesprochen worden, so ist auch eine Nothwen- digkeit nicht vorhanden, in dieser Beziehung eine Gesetzerläu terung zu geben. — Ohne an der Richtigkeit des angeführten Falls zweifeln zu wollen, daß nämlich Seiten des Justizamtes Stolpen in einer den Herrn Petenten betroffenen Ablösungs sache Kosten nicht liquidirt worden seien, kann dennoch dieser Fall Gründe für die behauptete Nothwendigkeit einer Gesetzer- läuterung nicht suppeditiren, denn er kann höchstens einen Jrr- thum Seiten des betreffenden Beamten erweisen, den zur Zeit andere Behörden nicht getheilt haben, und der also auch durch
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