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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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brauchten Worte (s. oben S. 655): „für ihre Person," betrifft, so sind diese Worte offenbar im Gegensatz zu ihrer Stelle ge braucht, daß die Lranksteuerbefreiung und das Accisäquiva- lent den Professoren verbleibe, d. h. so lange die Professoren in ihrer Stelle verbleiben, und daß, wenn ein Professor aus dieser - Stelle heraustritt, das Accisäquivalent in Wegfall kommt. Dieses Aequivalent soll nur eine xars sslsrü bilden. Wenn . Jemand in eine höhere Stelle tritt, so würde Consequenz mit . den Staatsdienern, also das Aequivalent in Wegfall kommen. Hat die Staatsregierung eine mildere Auslegung angenommen und blos den Fall ins Auge gefaßt/ wenn er in ein höheres Aequivalent tritt, so liegt darin eine Billigkeit, wie mir scheint, aber nicht eine Nothwendigkeit, denn die Worte scheinen entschei dend zu sein, wo es heißt, daß bei jeder neuen Bewilligung das frü- hereAequivalent inWegfall zu bringen sei. Wenn nun Jemand in eine neue Stelle tritt, so wird eine neueBewilligung eintreten müssen und es fällt also die früheteBewilligung weg. Ich muß erklären, daß ich der Meinung bin, daß die Petenten abschläg- lich zu bescheiden seien. So gern ich den Leuten dieses gönnen möchte, so glaube ich doch kaum, daß in der Stellung der Stände liege, aus Billigkeitsrücksichten ihnen dieses Aequiva lent zuzugestehen. . Bürgermeister 0. Groß: Se. königl. Hoheit haben be merkt, daß in den Worten, es solle nur für ihre Person das Aequivalent fortbezahlt werden, offenbar liege, daß dasselbe bei dem Uebergange in eine Höhere Stelle wegfallen müsse. Nun gebe ich zu, und es ist auch in dem Berichte der geehrten Depu tation angeführt, daß, insofern ein im Genuß sich befindender Kirchen- oder Schuldiener seine amtliche Stellung gänzlich ver ändert und das Amt niederlegt oder außerhalb Leipzig angestellt wird, das Beneficium nicht weiter ausgezahlt werden kann.^ Mein wenn er als Geistlicher oder als Kirchen - und Schuldie ner in Leipzig bleibt, so bleibt er auch in der Kategorie der Zi 2 genannten Personen, und es scheint mir dann keinen Unter schied zu machen, ob er in derselben Kategorie in eine höhere Sellung aufrückt, da ihm in Hinsicht auf seine Qualität als Kirchen- oder Schuldiener für seine Person die Beziehung des Aequivalents bereits bewilligt worden ist. Bürgermeister Schill: Wenn die geehrte Deputation schon aus Gründen des Rechts für die Petenten sich erklärt hat, so muß ich mich der Ansicht Sr. königl. Hoheit vollkommen anschließen. Es ist eine ganz einfache Auslegung, wenn man die Worte: „für ihre Person" ins Auge faßt. ' Ob hier steht: „für ihre Person" oder ob im Gesetze gestanden hätte: „so lange Du Tertius oder Cantor bist," das ist ganz gleichbedeutend. So lange sie in demselben Amte stehen, sollen sie, das ist die Meinung des Gesetzes, den Genuß haben, und da die vorlie gende Bestimmung der strengsten Auslegung unterworfen sein muß, so kann man nicht weiter gehen. Wenn die geehrte De putation eine andere Auslegung hat, und wenn sie nicht so weit geht, wie die Petenten beantragen, so hätte sie doch weiter ge ¬ hen, und auch den Genuß des Aequivalents beantragen sollen, welcher mit der Stelle, in die sie aufgerückt sind, verbunden war. Allein nimmt man an, daß nach der Verfassung und nach dem Rescript der Genuß des Aequivalents mit dem Ver lassen der Stelle aufhört, und daß, um denselben fortzusetzen, ein neues Zugeständniß von Seiten der Staatsregierung noth- wendig ist, so folgt von selbst, daß mit der Verlassung der -Stelle der Genuß aufhören mußtet v. Polenz: Wenn der hochgestellte Herr, welcher vorhin sprach, die Meinung hätte, daß man aus Billigkeitsrücksichten für die Forderung entscheiden wollte, so fand ich es ange-, messen, nicht langer darüber zu sprechen; aber da der Seinen entgegengesetzte Meinungen existiren, so müssen diese doch eben falls ausgesprochen werden, um zü erfahren, wohin die Mehr heit sich wendet. -Ich bin der entgegengesetzten Meinung, wie der Bürgermeister Schill, und ich glaube überzeugt zu sein, daß die Petenten wohl einigeß Recht haben möchten, was al lerdings, wenn man es auf das Haar entscheiden wollte, eine längere Untersuchung, als ich anzustellen vermochte, erforderte; aber für mich ist das Ueberzeugendste gewesen, daß das Gesetz in seiner 4. §. eine Ausnahme enthält, wo alle die dabei bethei- ligten Personen aufgeführt sind, und in seiner 5. §. das Entge gengesetzte enthält. Diese 5.§. handelt von den Staatsdiencrn, diese sollen anders behandelt werden und mit Veränderung der Stelle auch das Aequivalent, was sie 1833 genossen, einbüßen. Aus diesem Gegensätze scheint mir klar und deutlich hervorzu gehen, wie der Ausdruck: „für die Person" zu erklären sei. Das ist die Ansicht, nach welcher'ich stimmen werde. Bürgermeister Wehner: Ich muß meinem Nachbar bei stimmen. Daß die Stände haben bei der Sache wollen eine Billigkeit vorwalten lassen, geht aus den Verhandlungen her- vori . Nunmehr bleibt nichts übrig, als sich streng an das zu halten, was zuletzt durch das Gesetz ausgesprochen worden ist; da steht: „für ihre Person" und nicht für ihr Amt. Ich neh me also, nach dem, was das Gesetz ausgesprochen hat, an, es soll den Personen gegeben werden, so lange sie leben.' Ich kann in der Khat den Worten keine andere Auslegung geben. Rückwärts auf die früheren Gesetze gehen kann man wohl nicht mehr, da hier keine neue Bestimmung eintritt. So bald es heißt für ihre Person, kann es nicht anders genommen werden, als so lange sie leben. Gesetzt aber auch, es wäre ein Zweifel über die Gesetzstelle vorhanden, so würde ich mich dennoch für die Petenten erklären, eben weil die Billigkeit dafür spricht, und weil die Sache nicht mmi ist, daß wir sie zurückweisen. Bürgermeister Schill: Ein Wort zur Widerlegung. Die Interpretation, welche Herr Bürgermeister Wehner den Wor ten gegeben hat, führt dahin,' daß sie das Aequivalent bekom men müssen, sie mögen sein wo sie wollen und was sie wollen, wenn sie nur 1833 im Genüsse desselben waren. Daß das aber der <^mn des Gesetzes nicht ist, kann wohl vorausgesetzt werden. Die Auslegung, die von Sr. königl. Hoheit ausge stellt wurde, ist die einfachste und gewiß auch die richtigste.
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