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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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forderliche Beschwerden und zngleich vielen Kostenaufwand ver ursachen müßten. Die Petenten stellten ihr Gesuch dahin, eine Verfügung bei der hohen Staatsregierung auszuwirken, daß es bei der Generalverordnung der Brandversicherungs- Commisston vom 2. November 1836 sein Bewenden haben solle, und daß die Anordnungen, welche in der unterm 5. Mai 1837 zugefertigten Zusammenstellung enthalten, zurückge nommen würden. (Landtagsacten vom Jahre 1837. 3. Sammlung der Bei lagen zur ll. Abtheiü, Seite 208.) Die Ständeversammlung fand auch die Beschwerde be gründet und in der ständischen Schrift vom 28. November 1837 stellte solche darauf einen Antrag an die Staatsregierung, wel cher dahin ging: „daß dahin Anordnung getroffen werden möge, daß bei der neuenCatastrirungderGebäudezumBehufderBrandversiche- rung es lediglich bei der Werthsabgabe der Interessenten und der 19 des Gesetzes vorgeschriebenen allgemeinen Beurthei- lung der Obrigkeiten sein Bewenden haben, und in dieser Bezie hung nach den Vorschriften, welche die von derBrandv.ersiche- rungscommissivn unterm 5. Mai 1837 herausgegebene Zu sammenstellung enthalt, weiter nicht mehr gegangen werden solle," 'Landtagsacten von 18W. I. Abth. 3. Bd. S. 318. Das der Deputation zur Prüfung zugewiesene Decret Nr. 40 ist aber die Antwort der Staatsregierung auf den ge dachten Antrag, welche nicht nur über das' seitherige Verfahren bei der Werthsermittelung der Behufs der, Brandversicherung zu catastrirenden Gebäude Auskunft ertheilt, sondern auch, wie rs fernerhin damit gehalten werden soll, andeutet, auch zugleich einige weitere wegen des Brandkassenwesens nöthig erscheinende Bestimmungen und Abänderungen in dem zuletzt erschienenen Brandkassengesetz selbst, zu/ resp. Kenntnißnahme, Begutach tung und beziehendlich Erklärung den Ständen in fünf verschie denen Punkten mittheilt, über deren jeden nunmehr die Depu tation sich gestattet, ihr Gutachten in Folgendem abzugeben. Zu I. Aus dem Aufsatze uäter geht hervor: ») daß bis hierher die Werthsermittelung der zur Catastra tion zu bringenden Gebäude, ohneAusnahme durch Sach verständige, welche zugleich den Umfang, die Größe und die ein zelnen Bestandtheile der fraglichen Gebäude, so wie deren bau liche Beschaffenheit im Ganzen und Einzelnen zu untersuchen angewiesen waren, erfolgt ist, und b) daß man auch fernerhin auf dieselbe Weise bei Fest stellung des Werthes der bei der Brandkassenanstalt zu ver sichernden Gebäude, also nach nunmehro beendigter erster allge meiner Werthsermittelung, zu verfahren gemeint ist. Die Deputation glaubte aber vor allen Dingen es sich zur Pflicht machen zu müssen, zu untersuchen: „Ob das eingeschlagene Verfahren mit dem Gesetze und mit dem in dieser Hinsicht gestellten vorangedeuteten ständi schen Anträge in Uebereinstimmung stehe? und ob: für die Vergangenheit sich dabei zu beruhigen? und dessen Anwen dung auch für die Zukunft? der ständischen Zustimmung an zuempfehlen oder neue Anträge in Anregung zu bringen sein dürften?" Um nun diese Fragen genau zu erörtern, ist es aber'erfor- derlich, auf die frühere Gesetzgebung zurückzugchen, weil das neucr: Gesetz Bezug darauf genommen hat. Das frühere, die Jmmobiliarbrandkassen-Angelegenheiten regulirende Gesetz , nämlich das Mandat vom 10. November 1^84- enthält aber l'it. l. tz. 2 in Beziehung guf die Katastra-, tionder Gebäude folgende Disposition, darnach sollen nämlich alle in der Societät zu begreifende Gebäude, nach einem bestimmten Werth in ein Verzeichnis oder Ca-- tastrum eingeschrieben, und jeder Eigenthümer diesen Werth nach seinem gewissenhaften Ermessen selbst an geben, — er soll aber die Laxe seiner Gebäude weder über den wahren Werth bestimmen, damit ihm die darnach zu regulirenden Beiträge nicht zu lästig werden, noch zu gering angeben, damit ihm bei erleidenden Brandschäden die ver- hältnißmäßige Vergütung nicht entgehe. Es soll aber keinem Eigenthümer von Gebäuden ge stattet werden, merklich über den wahren Werth oder unter die Hälfte desselben die gedachten Gebäude anzugchen. Wenn aber die Gerichtsobrigkeiten eine dergleichen übertriebene,.oder unter die Hälfte des Werths herabsinkende Angabe wahrnehmen sollten (weßhalb sie die Angaben mit den Kaufbriefen, Hypothekenbüchern, auch andern gerichtli chen Urkunden vergleichen sollen), dann sollen sie vorerst den Interessenten Vorstellung rhun, und erst dann, wenn selbige demun geachtet der Billigkeit keine Statt gäben, zur dirigirenden Commission.Bericht erstatten, damit nach B efi nd en die Taxation der Gebäude auf Kosten derEigen- thümer angeordnet werden könne. , (Oocl. II. Fortsetz. I. Abth. Seite 843.) Hieraus dürste aber wohl unbezweifelt so viel hervorgehen: Die Angabe des Werthes der zur Catastration zu brin genden Gebäude sollte lediglich dem g ewissenhafrenEr messen der Eigenthümer selbst überlassen, und die Richtigkeit so lange präsumirt werden, als nicht dieObrig- keit, nach Vergleichung mit den Käufen und andern derglei chen Urkunden, oder auch vielleicht aus besondern Gründen, Bedenken dagegen auffinden sollte. Aber auch dann erst, wenn die Eigenthümer durch Vorstellung zur Billigkeit nicht zu bewegen sein würden, sollte Bericht zur höhern Behörde erstattet, und dieser eine weitere Cognition und nach Befinden die Anordnung einer Taxation Überlässen werden. Nimmt man aber das neuere Gesetz vom 14. November 1835 zur Hand, so findet man, was das Verfahren bei Ca- tastration der Gebäude anlangt, Folgendes: Nach Z. 15 soll, das bisher beobachtete Verfah ren bei Catastration der Gebäude, so wie die Einrichtung der Localkataster und des Hauptkatasters, im Wesentlichen unverändertbleiben, insoweit nicht im Gesetze selbst Ab änderung erfolgt, und es bestimmt das Letztere weiter durch * §. 16, daß, daher auch w-eiterhinjeder Eigen ¬ thümer von Gebäuden diese zur Catastrirung selbst anmelden, und dabei zunächstihm selbstdieAngabedes Werths nach eignem pflichtmäßigem Ermessen, und mit Beobachtung der in dieser und den folgenden Paragraphen ersichtlichen Vorschriften ü'b,er lassen werden soll. ,
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