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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wahrscheinlich auch die Palästinenser, die Rabbiner des Mittel alters, namentlich die deutschen und polnischen Israeliten haben nach altväterlicher Sitte für das O entschieden, und unser Amen ist für sie eben so auffallend, ;a sogar lächerlich, als uns bas ihrige. Da nun der Hebräer von dem Deutschen keine'Anwei- sung erwartet, wie er die Worte seiner heiligen Schrift aus sprechen soll, auch die Würde des Eides es nicht gestattet, auf solche, zuweilen unrichtig beurtheilte Kleinigkeiten einzugehen; so muß ich dafür stimmen, daß es, wenn unsere Eidesformel nicht ausschließend für spanische Juden bestimmt sein sollte, bei dem Omen des Gesetzentwurfes sein Bewenden haben möge. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat sich auf die Frankel'sche Schrift bezogen, wo gesagt ist, der Jude würde lächeln, wenn man ihm Omen zu sagen auffordert. v. v. Ammon: Daß jeder Jude weiß, was Omen und Amen heißt, ist nicht zu bezweifeln. Jndeß, wer irgend ein mal hebräischen Unterricht genossen, die hebräische Sprache be trieben hat, auf dessen Urtheil berufe ich mich auch, ob der Jude Amen oder Omen sagt. Referent Prinz Johann: Ich glaube, es kann nicht so streng verlangt werden, ob man A oder O, Amen oder Omen sagen soll. Präsident v. Gersdorf: Bei Z. 8 ist zuvörderst von der Deputation bemerkt worden, daß sie mit der zweiten Kammer in der Beziehung übereinstimmt, daß die Worte: „nicht nach meinen Gedanken, sondern —" in Wegfall kommen sollen. Ich frage die Kammer: ob sie hierin ihrer Deputation bei stimmt? — Einstimmig Ja. — Präsidentv. Gersdorf: Sodann räth uns unsere De putation noch an, einen Schritt weiter zu gehen- und die Worte: „nachdem Sinne, welchen das Gericht mit den Worten ver bindet," ebenfalls in Wegfall bringen zu lassen. Ich frage die Kammer: ob sie ihrer Deputation hierin beipflichtet? Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersdorf: Endlich ist noch in Bezug auf Omen oder Amen die Frage zu richten. Die zweite Kammer hat das Wort Omen in Amen verwandelt. Die Deputation räth den Beirritt an und ich frage die Kammer: ob sie auch hierin beitreten will? — Die Stimmen stehen mit 17 Stim men für und 17 Stimmen wider. Referent Prinz Johann: Sonach kann über die §. nicht abgestimmt werden, Präsident v. Gersdorf: Da würde dann allerdings die Abstimmung über diesen Punkt und dann über die ß. selbst in der nächstfolgenden Session nachzubringen sein. Wir würden zu Z. 9 überzugehen vermögen. Zu §. 9 (s. Nr. 47 der Verhandlungen der zweiten Kam mer S. 826) hat die Deputation nichts bemerkt. Bürgermeister v. Groß: Esschien mir anfänglich zwei felhaft, ob die Bestimmung «ub b. blos auf die jetzt seltner vor- I. 35. kommenden, von den Angeschuldigten zu leistenden Eide oder auf alle Eide, welche in Criminaluntersuchungen abzulegen sind, zu beziehen sei. Ware das Letztere der Fall, so dürste aus dem Gegensätze zu folgern sein, daß die von Israeliten in wich tigen Criminalsachen, welche nicht zu den hier bezeichneten ge hören, zu leistenden Zeugeneide unter den vorgeschriebenen For malitäten abzunehmen wären. Jndeß habe ich mich doch bei näherer Ansicht überzeugt, daß in den Sätzen unter». l>. e. blos die Bestimmungen über dieObjecte enthalten sind, in Ansehung deren eine minder förmliche Eidesleistung zulässig ist und die sich nur auf die von den Parteien selbst zu leistenden Eide beziehen, wogegen da bei der Bestimmung unter ä. die Personen im Allgemeinen erwähnt sind, von welchen nur ein minder förm- licherEid verlangt wird und da der Zeugeneide ohne Beschrän kung gedacht wird, so sind darunter unstreitig Eide sowohl in Criminal- als Civilsachen zu verstehen. Es geht dieses auch daraus hervor, daß in den Motiven erwähnt ist, es falle unter den Begriff des Zeugeneides nach jetziger Gesetzgebung auch die eidliche Bestärkung des Verletzten. Jndeß wünsche ich, zu Vermeidung aller Zweifel und um Bedenklichkeiten der erken nenden Behörden zu begegnen, von dem Herrn Staatsminister die Erklärung zu vernehmen, daß nach der Ansicht der Regie rung bei Zeugeneiden sowohl in Civil- als in Criminalsachen, die in den erstem vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfor dert werden, sondern die Bestimmung §.9 unter ä. auf alle, mithin auch die wichtigen Criminaluntersuchungen anzuwen den ist. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann allerdings nur bestätigen, daß die Ansicht der Regierung ganz die ist, welche der Hr. Bürgermeister v. Groß aussprach. Wei Zeugcneiden sind auch in größeren Civilsachen und in wichtigeren Cri minalsachen die im Gesetz vorgeschriebenen Feierlichkeiten nicht erforderlich. Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts weiter über die tz. erwähnt wird, so kann ich wohl fragen, ob die Kam mer Z. 9 des Gesetzentwurfes annimmt? — Einstimmig Ja. — Zu Z. 10 (s. Nr. 47 der Verhandlungen der zweiten Kam mer, Seite 826) sagt die Deputation: In Z. 10 hat die zweite Kammer die Worte: „nicht nach meinen Gedanken, sondern" gleichfalls in Wegfall gebracht. In Gemäßheit des Deputationsgutachtens zu §. 8 dürfte jedoch der ganzen Paragraphe folgende verminderte Fassung zu geben sein: „Bei Zeugeneiden sind die in tz. 5 erwähnten Ermahnungen auf angemessene Weise zu modisiciren." Referent Prinz Johann: Ich bemerke nur, daß, wie mir in diesem Augenblicke aufstieß, der §. beizufügen sei: „Bei Zeugeneiden und bei eidlichen Verpflichtungen zu Abgabe sachverständiger Gutachten sind die u. s. w. —- modisiciren." Das würde ganz natürliche Folge sein. 3*
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