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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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entwurf beabsichtigt, das vorbemerkte, den königlichen Gesandt schaften zugestandene Befugniß auch auf diejenigen auswärti gen Consuln zu erstrecken, welche von dem Ministers der aus wärtigen Angelegenheiten durch das Gesetz- und Verordnungs blatt künftig als hierzu ermächtigt besonders bezeichnet werden würden. Hat nun in neuerer Zeit der gesteigerte Verkehr und Han del Sachsens die Errichtung von Consulaten selbst in mehren außereuropäischen Staaten zur Folge gehabt, so scheint es um so wünschenswerther zu sein, das zeither den Gesandtschaften allein im Auslande zugestandene Recht, Recognitionsatteste auszufertigen, auch auf die Consulate zu erstrecken, als gerade die an jenen entfernten Orten bestehende Gerichtsverfassung nicht allein mehr oder weniger unbekannt ist, sondern auch zur Zeit noch nicht die nöthige Sicherheit und Ausbildung erlangt hat, nichtsdestoweniger aber Fälle, wo sich die Recognition von Urkunden nöthig macht, daselbst ebenfalls häufig vorkommen. Es scheint daher aus dem vorbemerkten Grunde der vor liegende Gesetzentwurf nothwendig und rathlich zu sein, die Deputation konnte bei demselben um so weniger ein Be denken finden, als die Vorschriften des Mandats vom 3. Sep tember 1827, welche nun auf die Consulate extendirt werden sollen, darüber ausdrückliche Bestimmungen enthalten, daß in allen Fallen, wo die von dem Recognoscenten beigebrachten Legitimationsmittel zweifelhaft erscheinen, der Anbringer mit dem Gesuche abzuweisen ist. Hierdurch dürfte aber jedem etwa zu besorgenden Mißbrauche um so mehr vorgebeugt sein, als von der Staatsregierung jedenfalls zu erwarten steht, daß sie nur solchen Consuln das fragliche Recht übertragen werde, welche durch ihre Persönlichkeit eine hinlängliche Garantie für die gewissenhafte Ausübung des ihnen übertragenen amtlichen Befugnisses bieten. Unter diesen Umständen empfiehlt die Deputation der geehrten Kammer den Gesetzentwurf ohne Abänderung zur Annahme. Referent trägt nun noch, da der Gesetzentwurf sich auf §.2 — 7 des Mandats vom 3. September 1827 bezieht, wo durch die auswärtigen Gesandten zur Vornahme von Recogni- tion von Urkunden bevollmächtigt werden, die gedachten Para graphen vor. Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer gemeint, über den vorliegenden Gegenstand eine Discussion eintreten zu las sen ? Es scheint nicht der Fall zu sein. Die Sache ist mit telst allerhöchsten Decrets an uns gelangt, und es würde, da eine specielle Abstimmung nicht stattfinden kann, sofort die Ab stimmung durch Namensaufruf erfolgen. (Staatsminister v. Könneritz verläßt den Saal.) Hierauf sprechen sich sämmtliche Anwesende: Vicepräsi dent v. Carlowitz, Secretair Amtshauptmann v. Biedermann, Secretair Ritterstädt, Prinz Johann, v. Carlowitz - Maxen, Domherr v. Schilling, Graf Hohenthal (Königsbrück), Graf Einsiedel, Bischof Mauermann, 0. Großmann, Graf Schön burg, v. Lhielau, v. Hartitzsch, Graf Vitzthum, v. Schön berg, v. Polenz, Wehner, v. Zedtwitz, v. Watzdorf, v. Erd mannsdorf, Starke, Fürst Reuß, Schill, v. Miltitz, Graf Hohenthal (Püchau), v. Beust, v. Crusius, v. Welch Pflugk, I. 37. v>- Minkwitz, v. Lüttichau, Gottschald, v. Posern, Meinhold, Ziegler und Klipphausen, v. Metzsch, Hübler, Bernhards, v. Groß und der Präsident einstimmig fürAnnahme des Gesetzentwurfes aus. Nachdem der Herr Staatsminister in den Saal wieder ein getreten, theilt der Präsident v. Gersdorf das Resultat der Abstimmung mit und äußert noch: Wir gehen nun zum letzten Gegenstand der heutigen Tagesordnung über. Hr. Bür germeister Wehner wird die Güte haben, den anderweiten Bericht der ersten Deputation, über den Gesetzentwurf we gen Einführung einer Lodtenschau und Anle gung von Leichenkamm ern, vorzutragen. (Der Herr Staatsminister Nostitz undJanckendorf und' der köm'gl. Commissar Kohlschütter treten in den Saal.) — Referent Bürgermeister Wehner: Der Bericht selbst lau tet folgendermaßen: Nachdem der Entwurf eines Gesetzes, die ^Einführung einer Todtenschau und Anlegung von Leichenkammern be treffend, von der ersten Kammer berathen, an die zweite Kam mer gelangt war, wurde von der letzteren beider dießfallsigen Verhandlung die 1. , welche: „daß von Eintritt des Gesetzes an, keine Leiche, bevor sie nicht der Besichtigung durch einen verpflichteten Todtenbe- schauer unterlegen hat, und von diesem die Erlaubniß zur Beerdigung ertheilt worden sei, beerdigt werden dürfe," bestimmt und von der ersten Kammer unverändert angenommen war, sowohl nach einer von der ersten Deputation der zweiten Kammer vorgeschlagenen Fassung mit 38 gegen 27 Stimmen, als auch nach der Fassung des Entwurfs mit 40 gegen 25 Stimmen verworfen, zugleich aber auch weil dadurch der Gesetzentwurf, soweit solcher auf die Einführung einer Lodtenschau gerichtet ist, völlig alterirt wurde, beschlossen, die weitere Verhandlung zu sistiren, und den Gegenstand zur Einleitung des Vereinigungsverfahrens an die erste Kammer wieder zurückzugeben. Die Deputation, welcher dieser Gegenstand zur an derweiten Begutachtung zugetheilt worden ist, glaubt vor Einschlagung jenes Verfahrens, da es sich um eine Princip- frage handelt, noch einmal der Kammer Bericht erstatten zu müssen, und entledigt sich demgemäß des erhaltenen Auftrags in Folgendem: Sie mußte sich hierbei vor allen Dingen die Frage stellen: ob sie der ersten Kammer, bei ihrem früheren, die Annahme der 1. §. des Gesetzentwurfs umfassenden Beschluß stehen zu bleiben, oder den Beitritt zum Beschluß der zweiten Kam mer, welcher die Einführung einer gesetzlichen allgemeinen Todtenschau allerdings behindern würde, anrathen solle? Um nun diese Frage zu beantworten, dürften aber vor allen Dingen die Gründe in nähere Erwägung zu ziehen sein, welche die zweite Kammer bei der Verhandlung über die 1. §. des vorgelegten Gesetzentwurfs geleitet und solche zur Verwer fung bewogen hat. Diese scheinen aber in der Hauptsache in Folgendem be-, standen zu haben: 1) Man glaubte nämlich, mit demPrincip, welches die ge dachte §. ausspricht, sich nicht einverstehen zu können, - weil, wollte man den Angehörigen die Fürsorge für die 2
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