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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nur in der Kanzlei ausgelegt werden, damit diejenigen Herren, welche sich dafür besonders interessiren, sich von dem Inhalte naher kn Kenntniß setzen können. Wir würden nun zur Tages ordnung übergehen können und ich Se. königl. Hoheit ersuchen, uns die Differenzpunkte wegen der Behörde für Entfcheidum über Competenzzweifel zwischen Justiz- und Verwaltungsbe hörde betreffend, voxzutragcn. Ich glaube, an diesen Vortrag könnte sich die Miltheilung des Berichts wegen Wegfall des jährlichen Canons für die Verleihung derSchriftsassigkeit zweck mäßig anschließen. . . Referent Prinz Johann: In Bezug auf den ersten Ge genstand, die Differenzpunkte in Beziehung auf den Gesetzent wurf wegen der Behörde für Entscheidung in letzter Instanz über Competenzzweifel zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend, erlaube ich mir zunächst, mich auf das jenseitige De putationsgutachten zu beziehen. Das Resultat der Vereini gung ist enthalten im zweiten Theile. Die Differenzen, .welche vorliegen, sind nicht zahlreich, doch erfordern sie-immer noch ei nige Erwägung. Der wichtigste Differenzpunkt betrifft die Zusammensetzung der Behörde.. Es wird Ihnen erinnerlich sein, daß von Seiten der zweiten Kammer gegen Zusammen setzung der Behörden Bedenken erregt worden, dagegen die erste Kammer der beliebten Zusammensetzung ihre Beistimmung er- theilte. Diese Behörde sollte bestehen aus 4 Mitgliedern des Oberappellationsgerichts, aus 3 Ministerialräthen aus Ver waltungsministerien und einem vierten Ministerialrathe, welcher in jedem einzelnen Falle von dem Vorstand des betheiligten Ver waltungsministeriums besonders abgeordnet würde. Gegen diese letzte Person ist von Seiten der zweiten Kammer Bedenken erregt worden, und es ist nicht gelungen bei den Verhandlungen darüber dieses Bedenken ganz zu beseitigen. Obgleich nun unsererseits wir wegen der angeführten Gründe nicht beizutre ten im Stande waren, so mußten wir doch am Ende zu einem Vereinigungsvorschlage schreiten, welcher mindestens die Beden ken entfernt. Es ist nämlich angeführt worden, der wichtigste Grund, warum ein solcher Ministerialrath von der Regierung gewünscht werde, sei der'gewesen, daß vielleicht das betreffende Ministerium bei der Commission gar nicht betheiligt sein könnte und daher möglicherweise keine Auskunft über das einschlagende Verhältniß zu geben vermöchte. Um nun das Bedenken zu beseitigen, hat man den Vorschlag gemacht, es sollte zwar bei dem Wunsche der zweiten Kammer bleiben, daß statt des vierten besonders abzuordnenden Ministerialrathes ein solcher für be ständig ernannt werde; dagegen möchte in dem Falle,, wo das Ministerium nicht durch eines seiner Mitglieder vertreten würde, ein fünfter Ministerialrath besonders abgeordnet werden, der jedoch bei der Abstimmung wieder abträte. Diesen Vorschlag ging die Deputation der jenseitigen Kammer ein, und die De putation kann unter so bewandten Umständen der Kammer nur anrathen, diesem Vorschläge beizutreten, indem dadurch der wichtigste Differenzpunkt zur Ausgleichung gebracht würde. Im Fall nun die Kammer sich damit vereinigte, so würde sich die Sache folgendermaßen gestalten. Es würde der zweiten Kam ¬ mer darin beizutreten sein, daß anstatt der Worte: „drei Mi nisterialräthen besonders abgeordnet wird" (s. Nr. 69 der Verhandlungen der zweiten Kammer, S. 1304) gesetzt wird: „und vier Ministerialräthen aus Werwaltungsministe- rien, welche ebenfalls vom Könige für beständig ernannt wer den." Eben so hat man geglaubt, daß der zweiten Kammer darin beizutreten sei, daß am Schluffe der §. eingeschaltet werde, statt: „sechs beständige Mitglieder" „siebenMitglieder". Von diesem Beschlüsse würde die Folge sein, daß die §.12, wel che von der Art handelt, wie der vierte Ministecialrath berufen werden soll, in Wegfall käme und daß die von der ersten Kam mer früher beschlossenen beiden Zusätze zur §. 14 des Gesetzent wurfs, welche so lauten: „Die Gegenwart des für jeden Fall beson ders abzuordnenden Ministeriairaths beim Vortrag der Sache ist jedoch ein unerläßliches Erforderniß" und „Ein gleiches gilt in Bezug auf den von dem betreffenden Verwalrungsministerium abgeordneten viertenMinisterialrath," ebenfalls wegfielen. Da gegen würde an die Stelle der §. 12 folgende §. eingeschaltet werden: „In allen denjenigen zur Entscheidung der Commission gelangenden Fällen, wo von dem betheiligten Verwaltungsmi nisterium ein Rath unter den nach §. 6 zu Mitgliedern der Commission ernannten vier Ministerialräthen sich nicht befindet, ist, zum Behuf der Auskunftsertheilung, ein Rath aus diesem Ministerium noch besonders zuzuziehen, welcher jedoch, beit ec Entscheidung der Sache keine Stimme hat, und daher vor dec Abstimmung abtritt." Wenn von Seiten der Kammer kein Bedenken dagegen erregt wird, so dürfte es vielleicht zweckmäßig sein, diese ganze Materie in einer Abstimmung zur Erledigung zu bringen. Bürgermeister Hübler: Ich kann mich zwar immer noch nicht von dem Grunde der Bedenken überzeugen, welche in der Inseitigen Kammer dieser gefürchtete vierte Ministerialrath ver ursacht hat. Ich muß vielmehr noch immer die Bestimmungen des Gesetzentwurfes"^ sachgemäß anerkennen. Indessen ge- kehe ich, daß, insofern der Vermittlungsvorschlag wirklich dazu dienenffollte, eine Vereinigung bei den Kammern herbeizufüh ren, derselbe um so annehmlicher erscheint, als er wenigstens die hohe Staatsregierüng der. Verlegenheit überhebt, die durch den rühern Beschluß der zweiten Kammer in einzelnen Fällen für den Geschäftsgang hatte entstehen müssen. Darum glaube ich, die Kammer wird um so mehr dem Anrathen der Deputation Folge geben können. Graf Hohenthal (Königsbrück): Ich erlaube mirdieAn- 'rage, ob auch H der zweiten Kammer für den Vorschlag der Deputation gestimmt haben? Es ist dies als Motiv von dem Referenten hervorgehoben worden, weil sonst ein für beide Kam mern wünschenswerthes Gesetz nicht zu Stande käme, nur dann, scheint mir, könnten wir von dem früher gefaßten Be- 'chlusse abgchen. Referent Prinz Johann:'Nach dem Protokoll hat die Beistimmung un an im stattgefunden.
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