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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Princips die Armen im Lande m den verschiedenen Gegenden desselben höchst verschiedenartig werden behandelt werden, je nach dem nämlich an dem einen oder andern Orte die Einwohner von einem größer» oder geringem Grade der Humanität beseelt sind, oder jenachdem in ihnen mehr oder minder Wohlha benheit einheimisch ist. Die hohe Staatsregierung hat dieses selbst in den Motiven als zulässig anerkannt, indem sie daselbst bemerkt, daß an den Orten, .wo der sogenannte wohlhabendere Theil der Einwohner auf die einfachsten Lebens bedürfnisse beschrankt sei, der Arme, welcher mit seiner Existenz dem Gemeinwesen zur Last falle, nichts mehr als die unentbehr lichste Lebensfristung begehren könne. Es wird nun aber keines Beweises bedürfen, zu welchen grellen, ja unbarmherzigen, frei lich oft durch die Noth gerechtfertigten Härten gegen Arme dies wenigstens Veranlassung geben könne. Jndeß haben bereits, als das erste Decret vom 10. November 1839 der ständischen Berathung vorlag, beide Kammern sich für Aufstellung des so genannten Communalprincips erklärt und ich würde ihm daher vergeblich entgegentreten; auch bin ich hierüber um so mehr be ruhigt, als die hohe Staatsregierung gleichzeitig in §. 1 das Recht sich vindicirt hat, überall, wo es nothwendig sei, helfend einzutreten, und ich fest der Humanität derselben vertraue, daß sie von diesem sich vindicirten Rechte nicht mit zu großer Aengst- lichkeit und Sparsamkeit Gebrauch machen werde. Wenn über, meine Herren, dieses Communalprincip eo ipso die An wendung eines andern Grundsatzes ausschließt, den ich, nach- meiner Ueberzeugung, als richtiger und rationeller anerkennen möchte, nämlich, daß jeder Staatsunterthan, der nicht unter die Armen zu rechnen ist, verbindlich sei zur Armenuntersiützung im ganzen Lande, ohne Rücksicht auf einen bestimmten Bezirk, solidarisch, obwohl nach seinen Kräften beizutragen, so darf doch dieser Grundsatz nicht aus dem Rechtsverhältnisse verdrängt werden, in welches die Armen nach der neu einzuführenden Ar menordnung zu ihren Orts- oder Heimathscommunen treten. Ich sage nicht ohne Absicht: aus dem Rechtsverhältnisse könne dieser Grundsatz nicht verdrängt werden, denn ein solches muß bestehen, wenn der Arme sich nicht, gleichsam wie ein Verbre cher, aus dem Staats- und Gcmeindeverbande ausgeschlossen betrachten soll, und ich vermag daher auch allen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht beizutreten, wo von einer nur freiwilligen Beitragsleistung zu Unterstützung der Armen die Rede ist. Ueber diese und ähnliche Bestimmungen, wie z. B. daß die Armen, weil sie arm sind, unter eine Art von Curatel gestellt, daß ihnen gewissermaßen die Dispositionsfrei heit abgesprochen werden soll, behalte ich mir bei den betreffen den §§. das Nähere zu bemerken vor und vergönne mir nur noch folgende, Bemerkungen. Ich räume gern ein, daß kleine schöne, wohlwollende und menschenfreundliche Idee ist, wenn man die Armenunterstützung von per Mildthätigkeit und Barmher zigkeit der übrigen Staatsbürger abhängig machen will; ja ich würde mich innig freuen, wenn sie verwirklicht und allgemein zur Ausführung gebracht werden könnte; allein ich zweifle nicht nur, daß dies möglich sei, sondern ich halte mich wenig ¬ stens überzeugt, daß diese Idee auch mehr gegen als für sich habe, einmal, weil sie die Hauptlast der Armenunterstützung nur auf die gutwilligen mildthätiggesinnten Staatsbürger wälzt, dann aber, weil sie die Armen in einen rechtslosen Zu stand setzt, der ihnen eine Art von Makel-aufdrückt, den sie nicht verdienen. Man ignorirt ferner, daß die Armen doch wohl ein Recht haben zu fordern, daß ihnen von dem Staat, oder der Heimathscommun, der sie als wirkliche Mitglieder an gehören, die benöthigte Unterstützung gegeben werde, und indem man ihnen die Verabreichung der nothwendigsten Lebensbedürf nisse nur als einen Act der Barmherzigkeit und Gnade gewahrt, können sie eine solche Gabe nur mit Widerwillen, oder tief ver wundetem Gefühle annehmen. Ich bin in der That weit ent fernt, in sentimentalen Empfindungen zu schwärmen, oder zu verlangen daß der Arme in jeder Beziehung dem Begüterten gleichgestellt werden solle, eben so wenig bin ich gemeint, einer Armentaxe im buchstäblichen Sinne das Wort, zu reden, oder durch zu großeBegünßigung der Armen der Trägheit, der Faul heit oder Bequemlichkeit im entferntesten Vorschub leisten zu wollen, allein gefährdend für den Zustand der Armen und be hindernd für die geregelte Verwaltung der Behörde ist es, wenn nicht in deM Gesetze ausgesprochen wird, daß jedes Mitglied der betreffenden Gemeinde die absolute Verbindlichkeit habe, zur Armenunterstützung nach Kräften beizutragen, und das, was nach billigem Ermessen der Localbehörde festgesetzt wird, zu ent richten. Zu diesen Bemerkungen finde ich mich durch eine fast 24 jährige Erfahrung in meiner größtenteils amtlichen Lauf bahn bewogen, die mir die traurige Ueberzeugung aufgedrungen hat, daß nicht immer die Wohlhabenden es sind, welche mit einem vorzüglichen Beispiel der Mildthätigkeit vorangchen. Eben so habe ich nicht selten die betrübende Erfahrung gemacht, und mit mir wohl der größte Theil der hier anwesenden Beam ten , daß namentlich auf den Dorfschaftcn ein fast unüberwind liches Vorurtheil gegen alle Armeneinrichtungen vorherrscht. Ich weiß wohl, daß man sich hinter den Vorwand flüchtet, als ob Armeneinnchtungen erst Arme gleichsam erzeugten, und teil weise ist dies nicht unwahr. Dieser Vorwand wird aber oft auch benutzt, um damit eine Hartherzigkeit oder die Absicht zu be mänteln, die Armenversorgung so weit möglich hinauszuschie ben. Deshalb sollte ich glauben, daß es nothwendig sei, durch die Bestimmungen der Armenordnung jede Armenversvrgungs- behörde in den Stand zu setzen, überall die absoluteste und größte Strenge gegen Diejenigen anwenden zu dürfen, welche ihrer Hauptpflicht, zur Unterstützung der Armen nach Kräften beizutragen, sich entziehen. Ja, ich muß gerade als Abgeord neter dieser Landtagsverfammlung wünschen, daß mein Wunsch nicht verhalle, um nicht einen unlängst laut gewordenen, mich wenigstens tief schmerzenden Vorwurf nochmals zu vernehmen, daß es scheine, als ob in den sächsischen Kammern nur. die Rei chen und Wohlhabenden zu Gericht saßen, und der Arme nicht einmal in der Brust der Abgeordneten seinen natürlichen Ver treter und Vertheidiger fände. Prinz Johanne Da der letzte Sprecher sich gegen das
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