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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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zweiten Falle die erste, und im dritten Falle die zweite Strafe eintreten zu lassen. Mildern wollten wir also, und darum leg ten wir diese Wahl in die Hand des Richters; wir wollten ihm aber nicht die Befugniß geben, die härtere Strafe anzuwen den. Secretair Bürgermeister Ritterstadt: Nach dieser Erläuterung muß ich allerdings auf meinen Vorschlag ver zichten. Präsident v. Gersdorf: Zuvörderst würde ich bei §. 123 die Frage an die Kammer richten: ob sie die Veränderung, wel che die Deputation io llno vorschlägt, annehme? und ob mit dieser Veränderung die§. angenommen würde?—Beides wird einstimmig bejaht. — §. 124. Wo es zur Anwendung von Zwangsarbeit an hierzu besonders bestimmten örtlichen Anstalten mangelt, sind Bettler, denen diese Strafe zuerkannt wird, zu öffentlichen Arbeiten aller Art, beiCommun- und Straßenbauen, Holz- und Wiesen- Eultur-, Ackerarbeiten, Reinigung der öffentlichen Plätze und Straßen zu gebrauchen, oder für Rechnung der Armenkasse an Privatpersonen zu verdingen, auch haben sich die Ortsarmen- und Polizeibehörden zu demselben Zwecke mit den nahe gele genen Rentämtern in Vernehmung zu setzen und von denselben dergleichen Sträflinge bei fiskalischen Arbeiten, für Rechnung der Armenkasse, mit verwenden zu lassen. Der Strafarbeiter erhält von der Armenkasse während der Arbeit Brot zur Sät tigung oder ein Lagelohn, welches nach jedesmaligen Orts preisen hinreichend ist, um sich die unentbehrlichste Nahrung selbst zu verschaffen. Die Deputa tron sagt: Zu §. 124. Ebenfalls im Einverständniß mit den Her ren königlichen Commissarien beantragt man folgende Fas sung des Schlußsatzes: „der Strafarbeiter erhält von der Armenkasse während der ° Arbeit die unentbehrlichste Nahrung." Präsident v. Gersdorf: Wenn nicht darüber gesprochen wird, so würde ich die Kammer fragen: ob sie die Verände rung, die die Deputation für den letzten Satz der §. vorschlägt, annehmen wolle? — Wird einstimmig bejaht.— §. 125. Bei dieser Zwangsarbeit ist zwar rücksichtlich der Art und des Maßes derselben/ auf Alter, Geschlecht undKör- perkräste die nöthige Rücksicht zu nehmen. Dergleichen Zwangs arbeiter stehen aber bei der Arbeit unter der Disciplin des mit einer Instruction zu begleitenden Aufsehers rlnd sind bei bewie sener Widersetzlichkeit oder bei versuchtem Entlaufen durch kör perlichen Zwang und Züchtigung zur Arbeit anzuhalten. Präsident v. Gersdorf: Wenn die Deputation nichts bemerkt und die Kammer auch nichts, so frage ich: ob sie die H. annehme? — Wird einstimmig angenommen. --- tz. 126. Bei Zuerkennung und Anwendung der körperlichen Züchtigung ist die Vorschrift des Art. 23. des Criminalgesetz- buchs in Obacht zu neben. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer §. 126 annehme? — Wird einstimmig angenom men. — I. 46. Z. 127. Wegen der Einlieferung von Ortsbettlern, welche durch die §. 104 sub Nr. 1., 2., 3. gedachten Strafen nicht zu bessern gewesen sind, in die Landes- lsorrections- und Arbeits häuser , haben die Polizeibehörden zur vorgesetzten Kreisdirec- tion Bericht zu erstatten und von derselben Anordnung zu er warten, in diesen Berichten aber allemal unter Beifügung der Acten, nachzuweisen, daß an dem Einzuliefernden die in der §. 122 gedachten geringen Strafen, soweit sie an dem Indi vidua anwendbar sind, nach und nach in Vollzug gesetzt, aber fruchtlos gewesen sind. Die Kreisdirectionen haben die Detention das erstemal auf drei Monat, das zweitemal auf sechs Monat, das drkttemal auf unbestimmte Zeit bis zu verspürter Besserung auszüsprechen. Graf Vitzthum: Es dürfte doch etwas schwierig sein, während des Aufenthalts im Arbeitshause selbst den Eintritt von Besserung zu verspüren. Wenn ein solches Subject zum drittenmale in das Arbeitshaus gebracht wird, so wird das wohl so viel heißen, daß cs für seine Lebenszeit darin zu blei ben habe. Referent Bürgermeister!). Groß: Der Ausdruck, bis zur verspürten Besserung, bezieht sich natürlich nicht auf die Unter lassung des Bettelns, sondern auf die Thätigkeit, die das In dividuum in dem Arbeitshause bei Verrichtung der ihm aufer legten Arbeiten beweist, und auf sein sittliches Betragen über haupt. Es würde zu hart und auch nicht ausführbar sein, in allen Fällen eine unbeschränkte Detention eintreten zu lassen, die Entlassung muß aber davon abhängig gemacht werden, ob das Individuum mich seiner 'Aufführung in der Anstalt zu der Erwartung eines künftigen bessern Betragens berechtigt. Präsidentv. Gersdorf: Wenn nichts weiter-bemerkt wird, so frage ich: ob Sie tz. 127 annehmen? — Wird ein stimmig angenommen.— §. 128. Um den Ortspolizeibehörden die Einlieferung der muthwilligeti' Bettler durch den Aufwand des Transports nicht weiter zu erschweren, wird- denselben unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschrift des Kenerslis vom 9. Juni 1803 Z. 15 hiermit verstattet, sie nach eingelangter Verord nung zur Einlieferung ebenfalls an das nächste Justizamt ab zugeben , von wo aus der Transport von Amt zu Amt in das Arbeitshaus auf Staatskosten erfolgen soll. Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts bemerkt wird, so frage ich die Kammer: ob tz. 128 angenommen werde? — Einstimmig bejaht. — tz. 129. Die Zuerkennung der vorstehend bestimmten Strafen setzt den Fall des muthwilligen Bettelns voraus. Als muthwilliger Bettler ist derjenige zu betrachten, wel cher bei vorhandenen Kräften und Gelegenheit zur Arbeit aus Arbeitsscheu bettelt, oder als arbeitsunfähig sich mit der ihm zum unentbehrlichen Lebensunterhalte gewährten Privat- oder öffentlichen Unterstützung nicht begnügend, entweder aus An gewöhnung oder um sich bessere und reichlichere Genüsse zu verschaffen, sich dem Betteln crgiebt. Arme, welche sich aus wahrer Noth, d. h. wegen Mangelsan Arbeit-oder Unterstützung, so wie an dem uncnt- 4
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