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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 292. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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ausführlich auseinandergefttzt worden sind, und welche von den bewährtesten Staats- und Kirchenrechtslehrern vertheidigt wer den. Bekanntlich wird auch bei rein geistlichen Angelegenheiten die Lhätigkeit der Kirchenhoheit in Anspruch genommen, welche durch das Schutz- und Aufsichtsrecht sich äußert, und der Staat ist eben so verpflichtet, als berechtigt, darauf zu sehen, daß Nichts geschehe, was auch durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht gerechtfertiget werden kann. Was die Theorie lehrt (Eich horn, Grundsätze des Kirchenrechts der katholischen und evan gelischen Religionspartei in Deutschland B.l. S. 564. u. f.), das ist auch in mehreren Staaten gesetzlich ausgesprochen, z. B. in dem Königreiche Baiern im Edikt vom 26. Mai 1818. tz. 57. Ist aber der Staat in dergleichen Fällen schon verpflichtet und berechtigt, unaufgefordert einzuschreiten und seine Kirchenhoheit geltend zu machen, so ist er es auf jeden Fall auch dann, wenn ! wie hier sein Schutz von dem Schriftsteller gegen die von einer! katholischen dem Staate stets, unteigeordneten Kirchenbehörde i ausgegangenen Verweigerung der Censur angesprochen wird, i Die Deputation dält sich dah--r für verpflichtet, der Kammer! ünzurakhen, „bei ihrem Anträge zu beharren." j Dcr Präsident stellt, da hierüber Niemand zu sprechen 1 wünscht, sodann die Frage: Ob die Kammer nach dem An-l rathen der Deputation in der bemerkten Beziehung bei ihrem früheren Anträge beharren wolle? Wird einstimmig bejaht. Die I. Kammer ist beim folgenden Puncte zwar dem einen, unters.im Eingänge des Berichts g?dachtrn, nicht aber dem andern von der diesseitigen Kammer beschlossenen Anträge, der dahin ging: „die in der 10. tz. der Verordnung und "in der 15. §. der selbiger beigedruckten Instruktion der Sensoren cntdaltene Bestimmung, wonach neben der allgemeinen veröffentlichten Instruktion noch eine besondere Instruk tion stattsinden solle, nicht weiter statlsinden zu las sen," beigetreten. Es hat daselbst darüber eine Diskussion gar nicht startgefunden, sondern der Königl. Commiffair hat bloß erklärt, wie er nicht die Zusicherung ertheilen könne, daß nickt in gewissen Fällen und unter eingetrstenen Verhältnissen der Sensor noch eine besondere Instruktion erhalte. Es sind daher die Motiven zu dieser Abstimmung in dem Berimte der 3. Deputation der 1. Kammer zu suchen, auf welche man hier zu verweisen sich erlaubt. Die jenseitige Deputation hatte einen doppelten Vorschlag gethan, nämlich entweder „das Bedenken auf sich beruhen zu lassen," oder „in der ständischen Schrift die zuversichtliche Erwartung auszusprechen, daß die den Sensoren zu ertheilendcn besonderen Anordnungen niemals Etwas enthal ten würden, was dem Geiste und Sinne der veröffentlichten In struktion entgegen sei, und daß bei wichtigem Anordnungen, deren Kenntniß den Schriftstellern zu ihrer Direktion wünschens- werth erscheinen müsse, insofern nicht irgend besondere Beden ken entgegenständen, eine Bekanntmachung durch das Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgen werde." Die !. Kammer er klärte sich für den ersten. — Die diesseitige Deputation halt diesen Punct für zu wichtig, um ihn auf sich beruhen zu lassen. Dürfen besondere Instruktionen in gewissen Fallen und unter eingetretenen Verhältnissen den Sensoren eriheilt werden, so wird dadurch die Gewähr, welche die allgemeine ver öffentlichte Instruktion geben soll, völlig vernichtet. Es würde ein Schweigen dazu Seiten der Kammern eine Bevollmäckti gung zu jeder Willkühr in Censursachen enthalten, und eine Be schwerde in Censursachen, selbst ein« ständische, würde nicht mehr stattfinden, sobald eine besondere Instruktion künftig Recht macht. Dazu die Einwilligung zu geben, kann die Deputation der Kammer nicht anrathen und hofft um so mehr, daß eine hohe Staatsregierung diese besonder» Instruktionen aufgeben werde, da sie einzig u. allein in polrtisch erB e'z i ehün g nothdürfug vertheidigt werden dürften. Indessen ist auch aufdieseBeziehun- gen schon in der allgemeinen Instruktion der Sensoren Rücksicht genommen worden, und es bedarf mithin zu dem Ende weiter keiner besonderen. Ucbrigens hat die Deputation bei ihrem frühem Antrag nicht solche Anweisungen vor Augen gehabt, deren der Bericht der 3. Deputation der I. Kammer gedenkt, sondern nur so viel bezweckt, daß nicht durch eine besondere, in einzelnen Fällen gegebene, Instruktion zum Nachtheil einzelner' Staatsbürger im "Widerspruch mit §. 26. der Verfassungsur- kunde eine Ausnahme von der allgemeinen Instruktion gemacht und das Recht ungleich werde. — Die Deputation rathrt da her an, „der I. Kammer nicht beizutretm" überläßt es jedoch dsisseitigerKamMer, ob sie „den früheren Beschluß beibehalten," oder statt dessen, was zu demselben Zwecke führen möchte, „den obgedachten zweiten, von der ersten Kammer aber nicht ange nommenen, Antrag der 3. Deputation derselben zu dem ihrigen machen wolle."— Referent 0. Haase: In der Hauptsache kommt es auf Eins hinaus, ob diese Erwartung in der Schrift ausgesprochen oder ob der Vorschlag der diesseitigen Deputation befolgt wird. Eigentlich scheint bis jetzt hierüber ein Mißverständniß obgewal tet zu haben, denn die Regierung hat erklärt, daß auf keinen Fall solche besondere Instruktionen, in welchen für einzelne Falle ganz besondere abweichende Vorschriften enthalten, gege ben werden sollen, wogegen allerdings anzukämpfen wäre. Sonach halte ich dafür, daß von Seiten der Regierung der Sensor mittelst einer solchen besonder» Instruktion in einzelnen Fallen nur aufmerksam gemacht werden, nicht aber, daß ihm eine besondere Instruktion gegeben werden solle, in Folge deren Diesem oder Jenem, wenn er einen, nach der allgemeinen In struktion passirlichen Aufsatz zur Sensur einliefern würde, der Druck verweigert werde. Wird eine derartige besondere In struktion gegeben, wie sie die 1. Kammer verstanden hat und ich sie nun verstehe, wodürch der Sensor nur in einzelnen Fal len auf Etwas aufmerksam gemacht wird, z. B. auf Etwas, was die Negierung in Bezug auf das Ausland in unange nehme Berührung versetzen könnte, so erscheint solches minder bedenklich und vielleicht unausweichbar. Präsident: Wenn Niemand darüber zu sprechen wünscht, so würde ich zuvörderst den Antrag der Deputation zur Abstimmung zu bringen haben, der dahin geht: „dem Be schlüsse der I. Kammer nicht beizutrrten." Nur wenn diese Frage verneint werden sollte, würde es zweckmäßig sein, den vermittelnden Vorschlag zur Abstimmung zu bringen, wie derselbe aus dem Berichte ersichtlich ist, nämlich: .„in der Schrift die zuversichtliche erfolgen werde." (s. oben.) Zuvörderst frage ich daher die Kammer: Ob sie sich dahin er klären wolle, der 1. Kammer nicht beizutreten? Wird ein stimmig bejaht. Präsident: Sonach würde die Frage über'die beiden andern Gegenstände nicht stattzusinden haben. v. Lhielau: Ich glaube das keineswegs. Die Depu tation hat sich zuvörderst dahin erklärt, der k. Kammer nicht beizutreten, überläßt jedoch der diesseitigen Kammer, ob sie ihren frühem Beschluß beibehalten oder statt dessen den rnteri- 4
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