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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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gegen den Antrag zu stimmen, sondern im Interesse des gan zen Landes. Abg. v. Schröder: Nur die einzige Bemerkung wollte ich mir erlauben, daß es bei dieser Bestimmung anders ist, als bei jeder.andern, denn in der 90. tz. heißt es: „Bis auf anderweite Anordnung solle die Ablösung nur auf freie Vereinigung von beiden Theilen erfolgen." Also ist dort schon angedeutet, daß eine andere Anordnung erfolgen soll; übrigens ist es unwiderleglich, daß, wenn auch die jetzigen Grundstückbesitzer insofern einen Nutzen von dieser Ablösung nicht haben, als sie für ihre Person Lehngeld in der Regel nicht mehr zu erlegen haben, sie doch dadurch den Nutzen erlan gen , daß der Werth ihrer Grundstücke erhöht wird. Abg. v. Lhielau: Nur zwei Worte zur Widerlegung. Im Ablösungsgesetz ist gesagt, daß die Werthserhöhung des Grundstücks, welche durch das Ablösungskapital erfolgt, bei Berechnung des Laudemium nicht in Frage kommen dürfe. Abg. Scholze: Ich gebe dem geehrten Abgeordneten zu bedenken, daß schon viele Paragraphen durch das neue Renten gesetz aus dxm Ablösungsgesetze entbehrlich geworden sind, nämlich §§.37., 38., 39., 40, und 41., und hier wird doch nur eine sehr geringe Abänderung beantragt, .denn es siele nur allein die 90. tz. aus. Abg. v. Thielau: Zur Erwiederung bemerke ich nur, daß das Landrentenbankgesetz nicht das Ablösungsgesetz ist. Abg. Bonitz: Ich kann dem Grundsätze nicht bei stimmen, daß der Werth der Grundstücke sich nach dem Ver hältnisse der abgelösten Summe unbedingt erhöhn soll. Ganz etwas Anders ist es, wenn vielleicht eine Schafhuthung abge löst wird, dadurch gewinnt der Landmann zur freien Dis position die Ländereien wieder, die ihm dadurch entzogen wa ren, und kann ein ihm weit vortheilhafieres Wirthschaftssy- stem durchführen. Einen solchen materiellen und sofortigen Nutzen finde ich aber in der Ablösung des Laudemium doch nicht, am allerwenigsten bei solchen, bei denen der Wunsch und das Bedürfniß nicht vorhanden ist, eine ost in weiter Ferne liegende Zahlung abzulösen. Referent v. Schröder: In sofern erhöht sich doch der Werth des Grundstücks, als der Käufer um so viel mehr geben kann, als er an Lehngrld bezahlen müßte, wenn noch dieLehns- pflicht darauf haftete. Abg. v. Dieskau: Wenn der eine von den geehrten Sprechern, welche sich zuerst über das Deputations-Gutachten vernehmen ließen, von einer gewissen Sorglichkeit für die Ver pflichteten eingenommen war, so war es der andere für das Wohl der Berechtigten; beide schienen, der eine einen Nach theil für den Verpflichteten, der andere einen Nachtheil für den Berechtigten in dem Anträge der Deputation zu finden. Was der erste geehrte Sprecher geäußert hat darüber, daß der Verpflichtete dadurch nur benachtheiligt werden könne, wenn die einseitige Provokation auf Ablösung der Laudemialpflicht gestat tet würde, so möchte ihn doch der Vorwurf treffen, daß er da durch eine gewisse Bevormundung vorzüglich gegen Diejenigen 5193 ausüben wolle, welche gesonnen sind, die Ablösung zu bewerkstel ligen^ Am geeignetsten scheint mir die Besorgniß des ersten geehrten Sprechers durch dieRede des zweiten widerlegt zu wer den, denn wenn .nach selbiger eins einseitige Provokation dem Berechtigten nicht nützlich sein sollte, so würde er dieselbe unter lassen, und wenn nach der Rede des ersten Sprechers dem Ver pflichteten eine einseitige Provokation Schaden verursachen sollte, so wird dieser dieselbe ebenfalls unterlassen; es wird also nach jenen Aeußerungen die Ablösung der Laudemialpflicht we der in der einen noch rn der andern Hinsicht erfolgen. Ich möchte aber keineswegs zugeben können, daß die Befürchtungen, welche von beiden geehrten Abgeordneten ausgestellt worden sind, wirk lich begründet sein dürsten. Es beweist, was die Furcht vor Nachtheil für die Verpflichteten anlangt, gerade die Petition, welche aus dem Voigtlande von mehr als vierzig Gemeinden eingegangen ist, und der Umstand, daß dies gerade der ärmste Theil des Landes ist und jene Petition gerade von denjenigen Laudemialpflichtigen ausgeht, welche die höchsten Lehngelder zu tragen haben, daß es jene Gemeinden für wünschenswerth und vortheilhaft halten, von der Last der Laudemialpflicht befreit zu werden. Eben so wenig möchte ich glauben, daß den Berech tigten ein Nachtheil aus der Bestimmung, daß die Laudemial pflicht auf einseitige Provokation abgelöst werden könne, er wachsen werde. Ich beziehe mich hierbei auf das, was in dem Berichte der Deputation genau darüber angegeben worden ist. Findet der Berechtigte, daß ihm die Ablösung der Laudemial pflicht nachtheilig sei, so steht ihm dann frei, die Provokation zu unterlassen; würde aber dagegen von den Laudemialpflichti gen provozirt, so kann ihm dadurch nach den Grundsätzen des Berichts kein Schaden zugezogen werden. Es ist aber auH schon um des Prinzips willen zu wünschen, daß die Laudemial pflicht aushöre und alle Verschiedenheiten,chie zwischen den Be rechtigten und den Verpflichteten zeither bestanden, so wie alle Bevorzugung, die der Eine vor dem Andern genossen, da sie vom nachtheiligsten Einfluß sowohl auf die Vermögensverhält nisse, als selbst auf die Moralität sind, gänzlich wegfallen mö gen. Der Verpflichtete wird wohl wissen, was ihm frommt, und er würde auf keinen Fall so ängstlich und sehnlich wünschen, daß die Ablösung der Laudemialpflicht zugelaffen werde, wenn er nicht erwägen könnte, ob ihm die Ablösung zum Nachtheil ge reichen werde oder nicht. Ich kann nicht zugeben, daß hier ir gend eine Bevormundung ausgeübt werde, und kann mich nur dafür erklären, daß die geehrte Kammer von ihrem Beschlüsse, den sie früher gefaßt hat und für dm sich auch ein geehrter Sprecher, der sich zuletzt vernehmen ließ, früher erklärt hatte, nicht abgehen möge. Das Herbe und die Härte, welche man in der Gestattung der einseitigen Provokation zu finden ge glaubt hat, wird durch die Zusicherung der hohen Staalsregie- rung und durch das Einverständniß der Kammer damit, daß die Landrentenbank hier vermittelnd eintrete, gänzlich beseitigt; und ich kann in der That nicht finden, warum man gemeint sein sollte, die Petition und den Antrag so vieler Lehngeldpflich tigen zurückzuweisen. In der I. Kammer ist allerdings die Be-
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