Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 322. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nen, die Natur einer privatrechtlichen Verbindlichkeit eines Grundstückbesitzers an sich haben, ferner in Kraft bleiben sollen. Was den Antrag vom V. Großmann betrifft, so wird er aller dings durch unfern Antrag nicht beseitigt, weil er davon ausgeht, daß es zweckmäßig sein dürfte, auch künftig nach dem Natural fuße diese Kirchen - und Schulbedürfnisse aufzubringen. Es wird aber seinem Wunsche durch Wegfall des Nachsatzes nicht abge holfen werden, weil der Vordersatz die entscheidenden Worte: „durch Anlage" enthalt. Naturaldienste sind keine Anlagen, und es würden, wenn auf seinen Antrag eingegangen werden soll, auch die Worte: „ durch Anlage" wegfallen müssen. Was die Sache selbst betrifft, so befinde ich mich in einiger Verlegen heit. Wir haben immer das Prinzip festgehalten, auch bei der Landgemeindeordnung ist man davon ausgegangen, daß es zweck mäßig sei, manche Dinge durch Naturalleistungen aufzubrkngen. Jedoch scheint mir bei Kirchen - und Schulbedürfnissen ein ande res Verhältniß einzutreten, als bei den Bedürfnissen einer Land gemeinde. Die Bedürfnisse der Landgemeinde sind einfach, es handelt sich da um Anfuhre von Steinen zu Anlegung von We gen rc. Dies kann güt von den Besitzern geleistet werden, und da ist es zweckmäßig, die Naturalleistung an die Spitze zu stellen. Anders ist es hier. Hier handelt es sich um bedeutende Leistun gen, und dadürfte der allgemeine staatswirthschaftlicheGrundfatz, daß das Geld der richtige Maßstab für den Werth derDingesei, der richtige fein, und hier scheint der Antrag der ll. Kammer, daß man die Naturalleistungen nicht an die Spitze stellen soll, wohl Etwas für sich zu haben, um so mehr, da das Bedenken vom v. Groß mann aus der Kriegszeit hergenommen, in Bezug auf die Kir chen- und Schulbauten nicht eintritt, weil sie friedlicher Natur sind, wo diese Falle nicht vorkommen. Ich erkläre mich noch fortwährend für das Deputations-Gutachten und den Antrag der II. Kammer, obgleich ich das Bedenken nicht verkenne, das dem Anträge entgegen steht; bemerken muß ich aber, daß durch den Wegfall des Nachsatzes nicht geholfen wird. Secr. Hartz: Das Bedenken vom v. Großmann ist ge wiß aus dem Leben gegriffen, und ich gestehe, daß ich mir das selbe, als ich die Gesetzesvorlage durchging, auch gemacht habe. Nur der Umstand, daß die hohe Staatsregierung selbst, welche früher ebenfalls diese Ansicht hatte, davon abgegangen ist, und daß man mit entschiedener Majorität in der H. Kammer, wo doch eine bedeutende Zahl von Landbewohnern sich befindet, die §§. 31.—35. des ersten Gesetzentwurfs verworfen hat, hielt mich ab, ein Amendement zu stellen. Ich würde indessen diese Zwei fel besiegen und für v. Großmann stimmen, wenn einer Seits sein Amendement den Zweck erfüllte, und anderer Seits nicht durch Aufnahme eines Amendements, welches seinem Sinne bes ser entspräche, die Vereinigung mit der II. Kammer über den Ge setzentwurf, welche ohnehin so problematisch ist, mehr erschwert würde. Nur der Wunsch, dieses Gesetz, wo irgend möglich, noch durchzubringen, kann mich zu dem Entschlüsse bringen, dem Gesetzentwürfe mich anzuschließen und einen Wunsch zu'unter drücken , welchen ich ganz mit 0. Großmann theile. v. GsoMMn: Werm m dem vondrrDeputKtkonbor- I geschlagenenZusatze noch die Worte ständen: „und LbsÄÜU," so würde ich meinen Antrag augenblicklich fallen lassen; denn dann würde sowohl die bestehende Ordnung geschützt, als jeder neuen Einrichtung nach Belieben der einzelnen Gemeinden der Eingang gestattet. Aber da ich überzeugt bin, daß, wenn auch der vorgeschlagene Gesetzentwurf sich theoretisch rechtfertigen lasse, ihm aber doch unüberwindliche praktische Schwierigkeiten entgegenstehen, und daß alle Baue an Kirchen und Schulen kost spieliger und schwieriger werden, so bestimmt mich das, bei mei nem Anträge zu bleiben. Wollte es jedoch der Deputation ge fallen, die Worte: „und Observanz" aufzunehmen, so wäre ich beruhigt. v. Polenz: Es hat allerdings die geehrte Deputation einen sehr wesentlichen auf Recht begründeten Zusatz gemacht, nämlich, daß solche Frohnen fortbestehen sollen, die auf privat rechtlichen Titeln beruhen, das heißt, wenn ein Individuum ei ner Gemeinde, z. B. ein Anspänner, sein Grundstück mit der Verpflichtung übernommen hätte, er solle bei dem Schulbau, Kirchenbau, oder überhaupt bei Bauten geistlicher Gebäude, selbst bei Bestellung der Felder des Geistlichen oder Schulleh rers, das oder jenes leisten, so muß diese Leistung fortbestehen; wenn aber für eine ganze Commun oder Parochie Naturallei stungen bestanden, und diese wahrscheinlich nur durch Beschluß der ganzen Parochianen zur Observanz sich bildeten, da fällt die Verbindlichkeit dazu weg. Man hat sich wenigstens Selten der II. Kammer, wo ganz praktische, mit der Sache vertraute Män ner sitzen, mit der entschiedensten Majorität gegen diese Art Frohnen ausgesprochen, und wer die Verbindlichkeit, oder das Unglück möchte ich es nennen, gehabt hat, solche Baue zu leiten, dem kann es nicht zweifelhaft sein , daß solch Verhältniß zur größten Unbilligkeit und den entsetzlichsten Zänkereien führt; un billig, weil der eine Pflichtige in einem Tage leistet, was der andere in 4 Lagen leistet; denn die Qualität eines solchen Dien stes kann man nie bestimmen, noch weniger durch Zwang Je manden dazu anhalten, daß er das Schuldige wirklich vollbringe. Es bleibt allemal schwieriger, Dienste, die die ganze Commun sich selbst leistet, in guter Qualität zu erhalten, als wenn sie dem Einzelnen geleistet werden. Man spricht zwar darüber, aber zum Zweck gelangt man nicht, weil Jeder sich vornimmt, es bei seiner Leistung eben so zu halten. Auch sind die Bestim mungen selten so stringent, daß man Einem sagen könnte: Du hast so und so viel zu thun, oder fällst in Strafe, und daraus ergiebt sich, daß über die Weite der Fuhren, über die Last, die zu laden ist rc. gewöhnlich Streitigkeiten und Prozesse entste hen, die erst nach langen Jahren, und nachdem der ganze Bau schon ansgeführt, noch nicht zur Entscheidung gekommen sind. Also dem Bau und den Bauenden selbst wird dadurch ein Nach- theik zugesügt, wenn man Naturaldienste beibehält. Wird aber die Leistung auf Geld gesetzt, und wird sie dem Mindestfordern den überlassen, dann kann man nicht glauben, daß sie eigentlich denen, die das Geld aufbringen, zur Pragravation gereicht; denn eher kann man annehmen, es wird Einer den Andern vom Markte verdrängen, weil dann eintritl, was Herrv. Großmann *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder