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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 297. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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der zum Vorthell der Gewerbsfreiheit ausgedehnt werden. Ich beziehe mich namentlich auf das Gesetz, welches der künftigen Ständeversammlung über die Gewerbsfreiheit vorgelegt wird, womit aber nicht so unbedingt ausgesprochen ist, daß das gegen wärtige Gesetz in jenes ganz so ausgenommen werden soll, wie es vorliegt. Für die Städte würde eine unbeschränkte Gewerbsfreiheit unfehlbar ein großes Unglück sein. Es ist das schon geäußert worden, und ich kann ihm nur bcipflichten; es werden die Mitt lern und kleinen Städte, welche überhaupt der Verarmung ent- gegenschreiten, an den Bettelstab kommen, und die Vermögen deren unter ihnen werden gleichfalls in Armuth herabsinken. Ferner der Materialist, welcher seine Kundschaften auf dem Lande hat, verliert dann seine Kundschaft, weil dann der Kleinhandel unbeschrankt auf dem Lande nachgelassen wäre, und es würde auf diese Weise das Bedürfniß des Landmannes, in die Stadt zu gehen, ganz wegfallen. Was wird die Folge sein ? Der Ma terialist wird zum Bettler werden, er wird vor Gram und Kum mer bald sterben, und wird eine verarmte Familie hinterlassen. Es scheint zwar, als ob das Mitleid nicht alle anspräche, indem manche in eine heitere Stimmung versetzt zu sein scheinen; es hat aber doch der Gegenstand eine sehr ernsthafte Seite; denn er be trifft einen großen Theil der Bevölkerung und nicht blos dasMo- biliarvermvgcn, sondern auch das Immobiliarvermögen wird ge fährdet. Wenn die Leute ihr Gewerbe nicht betreiben können, was soll da werden? Auf das Land können sie nicht hinausgehen, um die Dienste des Ackerknechtes zu thun; also wird Verarmung und der Bettelstab ihr Loos sein. Wer entschließt sich auch, so gleich seinen Aufenthalt zu verändern? Dieß ist immer mit Ver lust verknüpft. Es wird gesagt, man möge den Zünften nm das Verbictungsrecht nehmen, und die Präsumtion für die Frei heit gestatten; allein da müßte man die bestehenden Rechte der Zünfte aufheben, und so lange man diese nicht aufhcbt, kann nur negativ Beweis für die Freiheit geführt werden. Ich bin auch überzeugt, daß die Staatsregierung nicht so plötzlich den Kam mern ein Gesetz vorlegen wird, worin unbedingte Gcwerbsfrei- heit ausgesprochen wird; denn dieses würde Z der Bevölkerung, wenigstens ein Paar mal hundert tausend Bewohner der Erb- lande an den Bettelstab bringen. Es wurde die natürliche Frei heit insbesondere, herausgehoben; allein wenn die Existenz so vieler Menschen von der Beschränkung dernatürlichenfFreiheit abhangt, so möchte man diesen Grundsatz nicht so keck an die Spitze stellen. Man hat ja auch diesen Grundsatz in Betreff der Rechte der Rit tergutsbesitzer nicht an die Spitze gestellt, obwohl diese die Rechte der bäuerlichen Grundbesitzer sehr beschranken. Mir ist noch lebhaft erinnerlich, als davon die Rebe war, die Ablösung der Frohnen und Dienste zu diöpmsiren oder wenigstens die Summe zu mindern, daß damals den Antragstellern sogar eine revolutio näre Tendenz untergelegt wurde, und warum? weil man glaubte, daß das Ei'genrhum der Rittergutsbesitzer auf das Spiel gesetzt werde; und hier steht nun die Existenz von ein Paar mal hundert tausend Seelen, welche in den Städten leben, auf dem Spiele, weil sie durch die Jnnungsverhaltm'ffe ihren Unterhalt erwerben. Denselben Grundsatz also, welcher noch bei den vorigen Ständen den Rittergutsbesitzern und namentlich den Dberlarrsitzern, in Be zug auf die Erbunterthanigkeitsverhaltnisse, eine solche Rechts sicherheit und Garantie verschafft hat, und welcher auch bei dieser Standeversammlung aufrecht erhalten worden ist, denselben Grundsatz nehme ich bei der verehrten Standeversammlung jetzt in Anspruch. Cs wurde geäußert, man möge einen Thcil des Gesetzent wurfs, welcher insbesondere das Jnnungswesen betrifft, durch Verordnung in das Land ergehen lassen; allein dieß finde ich nicht geeignet, und zwar darum nicht, weil dieser Theil eine Menge Verhältnisse enthält, welche nicht Gegenstand einer Ver ordnung sein können. Es ist öfters schon in dieser Versammlung sich gegen die Erlassung solcher Verordnungen ausgesprochen worden; der Antragsteller hat selbst hcrausgestellt, wie viele Ei- genthumsrechte durch derartige Verordnungen verletzt würden, und ich darf wohl Hoffen, daß die Verhältnisse der Städte und der Innungen, welche so lange gedauert haben, die Berücksichti gung der Ständevcrsammlung in Anspruch nehmen. Ich muß nochmals auf das Verhältniß von Stadt und Land zurückkvm- men, namentlich auf das Verhältniß der Oberlausitz. Diese hat allerdings mit großer Ruhe das bewerkstelligen können, sie hat einmal das Ablöfungsgesetz, und dann hat sie den Vertrag zur Seite; denn dieser giebr in Z. 6. das Recht, daß lediglich die Provinzialstande über jede Concession zu entscheiden haben, und diese Provinz kann allerdings sehr gut auf die Verhältnisse der übrigen Städte im Lande herabblicken. Sie hat ferner den Schutz ihrer Eigenthümlichkeit für sich, wahrend wir durch keinen sol chen Vertrag sicher gestellt sind, und wahrend die Ansichten, wel che mehrere Oberlaufltzer Rittergutsbesitzer geäußert haben, und die zwar aus guten Absichten hervorgehen können, aber zu doktri när sind, hie Eigenthümlichkeit der Erblande sehr berühren. Sollte auch, wie ich nicht hoffe, das Gesetz wirklich nicht ange nommen werden, so zweifle ich doch nicht, daß die einzelnen §Z. berathen werden müssen; ich würde aber am Schluß der Dis kussion mir noch den Antrag an die Regierung erlauben, daß siv' die Innungen aufrecht erhalte und schütze, und diese sind auch überzeugt, daß sie bei der Staatsregierung hinlänglichen Schutz finden werden. Abg. Nostitz u. Iänckendorf: DerAbg.(Sachße), der so eben sprach, scheint den Oberlausitzer Rittergutsbesitzern fal sche Motiven untergelegt zu haben; es ist aber kein Zweifel, daß, wenn sie Eigennutz geleitet hätte, sie nur einen im entgegengesetz ten Sinne gestellten Antrag hätten unterstützen können. Denn wenn in dem ganzen Lande außerhalb der Oberlausitz Beschrän kungen existiren und Znnungszwang stattfindet, so ist keine Frage, daß jener Theil, der eine größere Gewerbsfreiheit besitzt, einen Vorzug hat, und der um so größer sein muß, je mehr Be schränkungen in dem übrigen Lande stattsinden. Es würde Ge werbe. und Fabrik sich mehr noch wie jetzt in den Landkreis der Oberlausitz ansiedeln. Dieses also vorausgeschickt, um die An schuldigung des Eigennutzes zurückzuweisen, gehe ich auf den Gegenstand selbst über und muß mich gleichfalls Denjenigen an schließen, welche den Gesetzentwurf lieber zurückgewiesen sehen. Ich bin nicht für häufige Veränderungen in der Gesetzgebung, ich glaube, daß man mir den Vorschritten vorsichtig sein müsse, daß man aber auch dann diejenigen Schritte vollständig thue, welche Verhältnisse und Zeit erfordern. Diesen Erfordernissen halte ich den vorliegenden Gesetzentwurf nicht entsprechend, und würde er herausgegeben, so würde dadurch eine, nach meinen Ansich ten, zweckmäßigere Gesetzgebung auf lange Zeit hinausgeschoben. Es wird im Jahre 1836 oder 1839 leichter sein, die Gesetzgebung vom Jahre 1767 zu andern, als die vom Jahre 1834. Dieß ist der Hauptgrund, warum ich dem Gesetze nicht beistimmen kann, von dem ich glaube, daß es gegen die jetzigen Verhältnisse genommen, wesentliche Nachthekle habe. Ich glaube, wenn
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