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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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Paragraphe nämlich setzt voraus, daß ein Abgeordneter, der bereits in der Kammer sich befindet, ungebührliche oder unan ständige Aeußerungen gegen das königliche Haus oder gegen Mitglieder der Kammer sich erlaubt. Von diesem Falle ist aber hier ganz und gar mchtdieRede, denn diejenigen Manner, die diese Strafe treffen soll, sind nicht in der Kammer erschienen, folglich sind sie auch in dieselbe nicht cingetreten, können sich also dieser Vergehungen gar nicht schuldig gemacht haben, von denen §. 83 handelt. Hier handelt es sich von Abgeord neten, die den ergangenen Aufforderungen nicht Folge gelei stet und in derKammer nicht erschienen sind, und die Strafe, welche diese treffen und noch ausdrücklich von der Kammer ausgesprochen werden soll, gründet sich nach der Ansicht der Deputation einzig und allein auf §. 18 des Wahlgesetzes. In derselben ist ausdrücklich gesagt und bestimmt, daß die Abge ordneten, deren Entschuldigungsursachen nicht für begründet erfunden worden, wenn sie nach vorgängiger dreimaliger Ein ladung nicht erscheinen, dann mit dem Verlust der Wählbar keit bestraft werden sollen. Diese beiden Fälle, von denen §. 83 der Verfaffungsurkunde und 8- 18 des Wahlgesetzes handelt, sind sonach ganz verschieden von einander, und es ist durchaus unthunlich, die eine Bestimmung als Grundlage für den andern gar nicht ähnlichen Fall zu entnehmen. Unbe zweifeltist es daher, daß, wenn eine Strafe ausgesprochen werden soll, diese sich nur auf §. 18 des Wahlgesetzes, keines wegs auf §. 83 der Verfassungsurkunde stützen kann. Der geehrte Herr Präsident hat sich ferner zu dieser seiner Ansicht wiederum verleiten lassen dadurch und aus dem Grunde, weil er abermals die Meinung aufstellt, der Verlust der Wählbar keit sei blos auf Denjenigen zu erstrecken, welcher, erwählt, so fort sich weigere, in die Kammer einzutreten. Dieser Annahme kann aber durchaus nicht beigepflichtet werden, sie ist der Fas sung der ganzen Paragraphe zuwiderlaufend, und wenn die Paragraphe auf diesen Fall angewendet wird, so muß sie auch auf denAbgeordneten angewendet werden, der den Verhand lungen in derKammer bereits beigewohnt hat; dies zeigt der ganze Inhalt von §. 18 des Wahlgesetzes. Die Deputation glaubt das sattsam auseinandergesetzt zu haben, so daß es eine Wiederholung sein würde, wenn ich darauf wieder zurückkom- «ren wollte,und ich beziehe mich daher blos aufdenJnhaltdcs Berichtes. BlosindieserBeziehungundumnichtdurch Still schweigen gleichsam ein Zugeständniß zu erkennen zu geben, hielt ich es für nothwendig, nochmals das Wort in dieser Angelegenheit zu ergreifen, obgleich ich es im Uebrigen dankbar anerkenne, daß dergeehrte Herr Präsident die Güte gehabt hat, sich mit dem Anträge der Deputation einverstanden zu er klären. Abg. Riedel: Ich bin, insofern als dieDeputation.diesen Gegenstand im Allgemeinen behandelt hat, mit ihr ganz ein verstanden, ich bin damit einverstanden, daß Z. 18 des Wahl gesetzes ebenfalls auf solche Abgeordnete anwendbar ist, welche schon in der Kammer gegenwärtiggewesen sind. Dies ist schon aus den Worten: „geschieht dies,aher während des Landtages" zu entnehmen. Ich bin aber auch darin mit ihr einverstanden, daß, wenn ein sich weigernder Abgeordneter mit dem Verlust der Wählbarkeit bestraft werden soll, die.' ausdrücklich von der Kammer ausgesprochen werden muß, ich bin aber damit nicht einverstanden, daß geradezu nach 18 des Wahlgesetzes jeder sich weigernde Abgeordnete mit dem Verlust der Wählbarkeit bestraft werden müsse, und daß die Kammer nicht mildernde Bestimmungen eintreten lassen könne. Dieses Recht muß ihr zu jeder Zeit freistehen, und ich glaube auch nicht, daß dadurch den Vorschriften des Wahl gesetzes geradezu zuwidergehandelt würde; dies ist auch wohl die Ansicht der Kammer gewesen, als über diesen Gegenstand abgestimmt and Beschluß gefaßt wurde. Der Antrag ging auch blos dahin, diese Stellen für erledigt zu erklären. Es war keineswegs die Strafe des Verlustes der Wählbarkeit gegen die Betreffenden darin enthalten, und Niemand hat etwas dagegen eingewandt, auch nicht gegen die Erklärung des Prä sidenten, und aus diesen Antrag wieder zurückzukommen und demselben einen andern Sinn unterzulegen, damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Alle die Gründe, welche die Deputation in dieser Beziehung anführt, können mich nicht von etwas Anderm überzeugen. Ich betrachte die Sache in Bezug auf die 1.1 renitirenden Abgeordneten und Stellver treter als abgemacht. Wollen Sie über Diejenigen, über welche noch nicht Beschluß gefaßt worden ist, eine andere Be stimmung treffen? Wollen Sie inconsequent handeln? Das ist dann eine ganz andere Frage. Aber in dieser Beziehung ist die Sache abgemacht. Auf einen Gegenstand, über wel chen bereits abgestimmt, über welchen Beschluß gefaßt ist, welcher vielleicht nicht nach dem Wunsche Einzelner aus gefallen ist, wieder zurückzukommen und nochmals darüber zuberathen und wieder andere Anträgezustellen, dashalte ich für ein rein willkürliches Verfahren gegen die Kammerpraxis und die Landlagsordnung. Dieses sind die formellen Gründe, warum ich gegen denAntrag der Deputation stimme. In ma terieller Beziehung, glaube ich aber, hat die Kammer gar nicht das Recht, eine Strafbestimmung über diese renitirenden Ab geordneten und Stellvertreter auszusprechen; diese glauben, ihr Mandat ist erloschen, sie erkennen auch die Kammer nicht als verfassungsmäßig, als competent an, und daß sie das nicht thun, darüber kann die Kammer eine Strafbestimmung nicht aussprechen, sie kann nicht Ankläger und Richter in einer Person sein. Sollte die Frage entschieden werden Müssen, so gehört sie vor den Staatsgerichtshof. Rufen Sie sich doch noch einmal die Worte ins Gedachtniß zurück, was am Schluffe des Landtages 1848 gesprochen wurde: „Mit dem Landtage, zu dessen Schluß Ich heute in Ihre Mitte gekom men bin, schließt sich zugleich ein wichtiger Abschnitt in der sächsischen Geschichte"; unddanndieseWorte: „Esistdas letzte Mal, wo Ich Sie, die Stände des Wahlgesetzes vom Jahr 1848, um Mich versammelt sehe." Das Wahlgesetz von 1848 war aufgehoben und dieVerfassung insofern abgeändert, mit hin aller Derer Mandat, welche nach diesem Wahlgesetze ge-
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